Common use of Deckungssummen/Maximierung/ Selbstbehalt Clause in Contracts

Deckungssummen/Maximierung/ Selbstbehalt. Falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein genannt, gilt: Abweichend von Teil I Ziffer 10.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz – an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewäs- sern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. – an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesund- heit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versiche- rungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und dem Teil III (Zusatzbaustein 2) vereinbart wer- den. – an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die von dem Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Teil I Ziffer 1.2 Absatz 3 dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadens- gesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grund- stücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Teil I Ziffern 6 und 7 kein Versicherungsschutz. Abweichend von Teil I Ziffer 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser. Die in Teil I Ziffer 10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Falls im Ver- sicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind: 3.1 Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Abstur- zes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich. Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-/Feuer- versicherung vereinbart werden. 3.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, – die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen, – die auf unterirdische Leitungen oder Behältnissen zurückzuführen sind, es sei denn, diese sind nach dem Stand der Technik doppelwandig bzw. als selbstsichernde Saugleitung ausgeführt. 3.3 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver- sicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Es gilt die im Versicherungsschein angegebene Deckungssumme. Diese bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres und steht im Rahmen der gemäß Teil 1 Ziffer 11 vereinbarten Deckungssumme zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer 5 versicherten Kosten den im Versicherungsschein genannten Betrag selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prü- fung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.

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Samples: Crewcheck Crewcard Terms and Conditions, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung

Deckungssummen/Maximierung/ Selbstbehalt. Falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein genannt, gilt: Abweichend von Teil I Ziffer 10.1 und über den Umfang des Zusatzbausteins 1 des Teils II hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen Umweltschäden schädlicher Bodenveränderungen gemäß Umweltschadensgesetz – an geschützten Arten Bundesbodenschutzgesetz (BBod- SchG), wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder natürlichen LebensräumenEntleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewäs- sern befindenunmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, die im Eigentum während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetrete- nen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers stehensind. Teil I Ziffer 3.2 findet keine Anwendung. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, standen Leasingnehmer, Pächter oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. – an Boden, der im Eigentum Entleiher des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen Bodens ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesund- heit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versiche- rungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und dem Teil III (Zusatzbaustein 2) vereinbart wer- den. – an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die von dem Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet fin- det Teil I Ziffer 1.2 Absatz 3 dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadens- gesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grund- stücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Teil I Ziffern 6 und 7 kein Versicherungsschutz. Abweichend von In Ergänzung zu Teil I Ziffer 10.2 besteht Versicherungsschutz 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für Pflichten die menschliche Gesundheit ausgehen. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung – aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser. – diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden. 3.1 Nicht versichert sind Kosten i. S. v. obiger Ziffer 2, soweit die Schädigung des Bodens des Versiche- rungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. 3.2 Die in Teil I Ziffer 10 und II genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Falls im Ver- sicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind: 3.1 Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Abstur- zes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich. Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-/Feuer- versicherung vereinbart werden. 3.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, – die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen, – die auf unterirdische Leitungen oder Behältnissen zurückzuführen sind, es sei denn, diese sind nach dem Stand der Technik doppelwandig bzw. als selbstsichernde Saugleitung ausgeführt. 3.3 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver- sicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Es gilt die im Versicherungsschein angegebene Deckungssumme. Diese bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres und steht besteht im Rahmen der gemäß unter Teil 1 Ziffer 11 II (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Deckungssumme zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer 5 versicherten Kosten den im Versicherungsschein genannten Betrag selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prü- fung und der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtetdort vereinbarten Selbstbeteiligung.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung

Deckungssummen/Maximierung/ Selbstbehalt. Falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein genannt, gilt: Abweichend von Teil I Ziffer 10.1 und über den Umfang des Zusatzbausteins 1 des Teils II hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen Umweltschäden schädlicher Bodenveränderungen gemäß Umweltschadensgesetz – an geschützten Arten Bundesbodenschutzgesetz (BBod- SchG), wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder natürlichen LebensräumenEntleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewäs- sern befindenunmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, die im Eigentum während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetrete- nen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers stehensind. Teil I Ziffer 3.2 findet keine Anwendung. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, standen Leasingnehmer, Pächter oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. – an Boden, der im Eigentum Entleiher des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen Bodens ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesund- heit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versiche- rungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und dem Teil III (Zusatzbaustein 2) vereinbart wer- den. – an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die von dem Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet fin- det Teil I Ziffer 1.2 Absatz 3 dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadens- gesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grund- stücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Teil I Ziffern 6 und 7 kein Versicherungsschutz. Abweichend von In Ergänzung zu Teil I Ziffer 10.2 besteht Versicherungsschutz 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für Pflichten die menschliche Gesundheit ausgehen. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung – aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser. – diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden. 3.1 Nicht versichert sind Kosten i. S. v. obiger Ziffer 2, soweit die Schädigung des Bodens des Versiche- rungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. 3.2 Die in Teil I Ziffer 10 und II genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Falls im Ver- sicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind: 3.1 Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Abstur- zes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich. Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-/Feuer- versicherung vereinbart werden. 3.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, – die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen, – die auf unterirdische Leitungen oder Behältnissen zurückzuführen sind, es sei denn, diese sind nach dem Stand der Technik doppelwandig bzw. als selbstsichernde Saugleitung ausgeführt. 3.3 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver- sicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Es gilt die im Versicherungsschein angegebene Deckungssumme. Diese bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres und steht besteht im Rahmen der gemäß unter Teil 1 Ziffer 11 II (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Deckungssumme zur Verfügungund der dort vereinbarten Selbstbeteiligung. zum Anfang zum Anfang Anders als bei Ehepartnern sind nach dem Sozialgesetzbuch X § 116 bei einem z.B. Personenschaden zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestimmte Leistungen der Sozialversicherungsträger (SVT) übergangsfähig. Sie können beim nichtehelichen Lebensgefährten geltend gemacht werden. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall Schädiger kann hier von SVT in Regress genommen werden. In der PHV sind gegenseitige Ansprüche ausgeschlossen. Dieser Grundsatz wird hier übergangen und es besteht Versicherungsschutz für diese Ansprüche der SVT. Bei der Familien- und Partnerversicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Kinder (auch Stief-, Adoptiv-und Pflegekinder) sowie Kinder von mitversicherten Kindern. Nachfolgend die wesentlichen Rahmenbedingungen der Mitversicherung: • Unverheiratet oder nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder • Volljährige Kinder nur während der —Schulausbildung und der beruflichen Erstausbildung (Lehre und/oder Studium) —Wartezeit von max. 1 Jahr auf einen Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatz —Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres vor/nach der Schul- oder Berufsausbildung • Behinderte volljährige Kinder ohne zeitliche Begrenzung unfähige Kinder gesetzliche Haftungsgrundlage besteht. bis zu 20.000 EUR • Vorübergehend in den gemäß Ziffer 5 versicherten Kosten den iFamilienbund eingegliederte Personen (Austauschschüler, minderjährige Enkelkinder) • Im Versicherungsschein genannten Betrag selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prü- fung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.Haushalt beschäftigte Personen (z.B. Haushälterin während eines Einkaufs für die Familie)

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