Common use of Deckungssummen/Maximierung/ Selbstbehalt Clause in Contracts

Deckungssummen/Maximierung/ Selbstbehalt. Falls besonders vereinbart und im Versicherungsschein genannt, gilt: Abweichend von Teil I Ziffer 10.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz – an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewäs- sern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. – an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesund- heit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versiche- rungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und dem Teil III (Zusatzbaustein 2) vereinbart wer- den. – an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die von dem Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Teil I Ziffer 1.2 Absatz 3 dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadens- gesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grund- stücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Teil I Ziffern 6 und 7 kein Versicherungsschutz. Abweichend von Teil I Ziffer 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser. Die in Teil I Ziffer 10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Falls im Ver- sicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind:

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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung, Tierhalter Haftpflichtversicherung, vdmv.de