Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung Musterklauseln

Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Der LIEFERANT verpflichtet sich, für die Laufzeit dieser Vereinbarung eine Versicherung mit angemessener Versicherungssumme pro Schadensfall (mindestens 5 Mio. Euro 2-fach maximiert) abzuschließen, mit der er die von ihm übernommenen Risiken absichert, wie beispielsweise eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung, eine Rückruf-Kostenversicherung, Transportversicherung. Auf Anforderung von EMCO wird der LIEFERANT den Abschluss dieser Versicherung durch Vorlage einer entsprechenden Versicherungsbestätigung nachweisen.
Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Deckungssummen Selbstbeteiligung versicherte Personen / Unternehmen weiterhin sind folgende Risiken / Ansprüche mitversichert (alphabetisch) weiterhin sind folgende Gewässerschaden und Umweltrisiken versichert
Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Deckungssumme Sublimite
Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. 4.1 Sofern in diesen Bestimmungen nicht anders geregelt, hat der AN eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen, die für von ihm hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen je Versicherungsfall mindestens nachstehende Versiche- rungssummen abdeckt: Personen- und Sachschäden und sich daraus ergebende Vermögensschäden 10.000.000,– € Der AN stellt sicher, dass der Umfang der von ihm abge- schlossenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mindestens den Empfehlungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in den Allgemei- nen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversiche- rung sowie den Besonderen Bedingungen und Risikobe- schreibungen für die Produkthaftpflichtversicherung von Industrie- und Handelsbetrieben in der jeweils gültigen Fassung entspricht. 4.2 Nimmt der AN im Rahmen seiner beruflichen/gewerbli- xxxx Tätigkeit Arbeiten an fremden Sachen vor und/oder nutzt der AN diese Sachen zur Durchführung seiner gewerb- lichen oder beruflichen Tätigkeiten, hat die Betriebshaft- pflichtversicherung für Schäden an diesen Sachen und Sachen oder deren Teile, die sich im unmittelbaren Ein- wirkungsbereich der Tätigkeit befinden, zusätzlich zu Ziffer 4.1 Versicherungsschutz mit mindestens den nach- stehenden Versicherungssummen je Versicherungsfall zu bieten: Tätigkeitsschäden 10.000.000,– € 4.3 Hat der AN fremde Schlüssel oder Codekarten in seinem Gewahrsam, hat die Betriebshaftpflichtversicherung hierfür zusätzlich zu Ziffer 4.1 Versicherungsschutz mit mindes- tens den nachstehenden Versicherungssummen je Versi- cherungsfall zu bieten: Abhandenkommen von Schlüsseln 500.000,– € 4.4 Mietet der AN Immobilien des AG, hat die Betriebshaft- pflichtversicherung hierfür zusätzlich zu Ziffer 4.1 Versi- cherungsschutz mit mindestens den nachstehenden Versi- cherungssummen je Versicherungsfall zu bieten: Mietsachschäden 10.000.000,–€ 4.5 Hat der AN fremde Sachen in seinem Gewahrsam oder Besitz oder mietet oder leiht er diese oder sind diese Sachen Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertra- ges, hat die Betriebshaftpflichtversicherung für Schäden an diesen Sachen sowie deren Abhandenkommen zusätz- lich zu Ziffer 4.1 Versicherungsschutz mit mindestens den nachstehenden Versicherungssummen je Versicherungs- fall zu bieten: Sachschäden 500.000,– € Abhandenkommen von Sachen 500.000,– € 4.6 Benutzt der AN eigene oder fremde Stapler oder sonstige nicht versicherungspflichtige Fahrz...
Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Deckungssummen
Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Deckungssummen Selbstbeteiligung versicherte Personen / Unternehmen weiterhin sind folgende Risiken / Ansprüche mitversichert (alphabetisch) weiterhin sind folgende Gewässerschaden und Umweltrisiken versichert 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 8 2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen 8 3. Versichertes Risiko 8 4. Vorsorgeversicherung 8 5. Leistungen der Versicherung 9 6. Begrenzung der Leistungen 9 7. Ausschlüsse 10 Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung
Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Deckungssumme Sublimite Selbstbeteiligungen

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  • Haftpflichtversicherung Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung – EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es dem EIU unverzüglich schriftlich an.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.