Common use of Definition der Vermögensschäden Clause in Contracts

Definition der Vermögensschäden. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschä- digung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Keine Herleitung, sondern ein Vermögensschaden liegt vor, wenn ein Schaden des DCV sowie dessen Mitgliedsorganisationen oder eines mitversicher- ten Tochterunternehmens nur mittelbar aus einem Personen- oder Sachschaden folgt, z. B. entgangener Gewinn.

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Samples: chorverband-hamburg.de

Definition der Vermögensschäden. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden Perso- nenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung Schädi- gung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschä- digungBe- schädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen Abhandenkom- men von Sachen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleitenherlei- ten. Keine Herleitung, sondern ein Vermögensschaden liegt vor, wenn ein Schaden des DCV sowie LSB S, dessen Mitgliedsorganisationen Organisationen oder eines mitversicher- ten mitversicherten Tochterunternehmens nur mittelbar aus einem Personen- oder Sachschaden folgt, z. B. entgangener entgange- ner Gewinn.

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Samples: www.sv-arzberg.de

Definition der Vermögensschäden. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschä- digungBeschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Keine Herleitung, sondern ein Vermögensschaden liegt vor, wenn ein Schaden des DCV sowie dessen Mitgliedsorganisationen oder eines mitversicher- ten mitversicherten Tochterunternehmens nur mittelbar aus einem Personen- oder Sachschaden folgt, z. B. entgangener Gewinn.

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Samples: www.saechsischer-chorverband.de

Definition der Vermögensschäden. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden Perso- nenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung Schädi- gung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschä- digungBe- schädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen Abhandenkom- men von Sachen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleitenherlei- ten. Keine Herleitung, sondern ein Vermögensschaden liegt vor, wenn ein Schaden des DCV sowie dessen Mitgliedsorganisationen WLSB, eines Fachverbandes, Ver- eins oder Sportkreises oder eines mitversicher- ten Tochterunternehmens mitversicherten Tochterun- ternehmens nur mittelbar aus einem Personen- oder Sachschaden Sach- schaden folgt, z. B. entgangener Gewinn.

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Samples: vielfalt-sport-kultur.de