Folgen von Obliegenheitsverletzungen. (1) Sie oder eine versicherte Person verletzen eine Obliegenheit aus dem Abschnitt C.1. Dann dürfen wir unsere Leistung ganz oder teilweise kürzen. Dabei beachten wir die in § 28 Absätze 2 bis 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG – siehe Anhang) genannten Ein- schränkungen.
Folgen von Obliegenheitsverletzungen. Wir sind nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn Sie es vorsätzlich unterlassen (i) die in Ziffer 7, 8, 9 und 12 dieser Allgemeinen Bedingungen genannten Obliegenheiten, oder (ii) eine der anderen, in den Besonderen Versicherungsbedingungen in Bezug auf diese Ziffer 7 erwähnten Obliegenheiten zu erfüllen. Im Falle grober Fahrlässigkeit können Wir die Versicherungsleistung entsprechend der Schwere der Schuld verweigern oder reduzieren. Dies gilt nicht, wenn Sie Uns beweisen, dass Sie nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit eine Obliegenheit nicht erfüllt haben. Ihr Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie beweisen, dass die Nichterfüllung einer Obliegenheit nicht die Ursache für das Eintreten bzw. die Feststellung des Versicherungsfalls war und auch nicht für die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung. Sollten Sie jedoch eine Obliegenheit arglistig nicht erfüllen, sind Wir nicht zur Leistung verpflichtet.
Folgen von Obliegenheitsverletzungen. 12.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheit weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Folgen von Obliegenheitsverletzungen. (alle Versicherungszweige) 18
Folgen von Obliegenheitsverletzungen a) Der Versicherer ist mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkung ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn und solange eine der in den Abs. 4 a bis c ge- nannten Obliegenheiten verletzt wird.
Folgen von Obliegenheitsverletzungen. Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Abschnitt 11.1.4 - 11.1.7 werden wir mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. Wird die in Abschnitt 11.1.4 genannte Obliegenheit verletzt, so können wir das Versicherungsverhältnis zudem, unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG, innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Folgen von Obliegenheitsverletzungen. Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Ziffer 12.1 bzw. 12.2 werden wir mit den in § 86 Abs. 2 und 3 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit wir infolge der Obliegenheitsverletzung keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können.
Folgen von Obliegenheitsverletzungen. Die Beachtung der unter Ziffer 16.4 genannten Obliegenheiten ist für den Versicherungsschutz wichtig. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gelten die Bestim- mungen gemäß Ziffer 26 AHB. Danach kann der Versicherer bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch von unserer Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit sein.
Folgen von Obliegenheitsverletzungen. Wird eine dieser Obliegenheiten schuldhaft und vorsätzlich verletzt, so ist der Garantiegeber von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Garantiegeber berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Garantienehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Garantienehmer, es sei denn, dass die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles oder auf den Umfang der dem Garantiegeber obliegenden Leistung hatte.
Folgen von Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers/der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.