Folgen von Obliegenheitsverletzungen. Wir sind nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn Sie es vorsätzlich unterlassen (i) die in Ziffer 7, 8, 9 und 12 dieser Allgemeinen Bedingungen genannten Obliegenheiten, oder (ii) eine der anderen, in den Besonderen Versicherungsbedingungen in Bezug auf diese Ziffer 7 erwähnten Obliegenheiten zu erfüllen. Im Falle grober Fahrlässigkeit können Wir die Versicherungsleistung entsprechend der Schwere der Schuld verweigern oder reduzieren. Dies gilt nicht, wenn Sie Uns beweisen, dass Sie nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit eine Obliegenheit nicht erfüllt haben. Ihr Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie beweisen, dass die Nichterfüllung einer Obliegenheit nicht die Ursache für das Eintreten bzw. die Feststellung des Versicherungsfalls war und auch nicht für die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung. Sollten Sie jedoch eine Obliegenheit arglistig nicht erfüllen, sind Wir nicht zur Leistung verpflichtet.
Folgen von Obliegenheitsverletzungen. 12.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheit weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
12.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Verletzung einer bestehenden Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt dies nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet. Der Versicherer bleibt auch zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausübt.
12.3 Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
Folgen von Obliegenheitsverletzungen. (1) Sie oder eine versicherte Person verletzen eine Obliegenheit aus dem Abschnitt C.1. Dann dürfen wir unsere Leistung ganz oder teilweise kürzen. Dabei beachten wir die in § 28 Absätze 2 bis 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG – siehe Anhang) genannten Ein- schränkungen.
(2) Sie oder eine versicherte Person verletzen vorsätzlich die Obliegenheiten aus Abschnitt C.2. Dann müssen wir nicht leisten. Wegen der vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit können wir keinen Ersatz von dem Dritten oder dem Leis- tungserbringer erhalten. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung dieser Obliegenheiten dürfen wir unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem Verschulden gleich.
Folgen von Obliegenheitsverletzungen. (alle Versicherungszweige) 24
Folgen von Obliegenheitsverletzungen a) Der Versicherer ist mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkung ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn und solange eine der in den Abs. 4 a bis c ge- nannten Obliegenheiten verletzt wird.
b) Wird die in Abs. 4 c genannte Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer unter Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dieses Recht kann nur innerhalb der ersten zehn Versicherungsjahre ausgeübt werden.
c) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Per- son stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Ver- sicherungsnehmers gleich.
Folgen von Obliegenheitsverletzungen. Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Abschnitt 11.1.4 - 11.1.7 werden wir mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. Wird die in Abschnitt 11.1.4 genannte Obliegenheit verletzt, so können wir das Versicherungsverhältnis zudem, unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG, innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Folgen von Obliegenheitsverletzungen. Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Ziffer 12.1 bzw. 12.2 werden wir mit den in § 86 Abs. 2 und 3 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit wir infolge der Obliegenheitsverletzung keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können.
Folgen von Obliegenheitsverletzungen. Die Beachtung der unter Ziffer 16.4 genannten Obliegenheiten ist für den Versicherungsschutz wichtig. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gelten die Bestimmungen gem‰fl Ziffer 26 AHB. Danach kann der Versicherer bei Vorliegen der entsprechen- den Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch von unse- rer Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit sein.
Folgen von Obliegenheitsverletzungen. Wird eine dieser Obliegenheiten schuldhaft und vorsätzlich verletzt, so ist der Garantiegeber von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Garantiegeber berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Garantienehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Garantienehmer, es sei denn, dass die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles oder auf den Umfang der dem Garantiegeber obliegenden Leistung hatte.
Folgen von Obliegenheitsverletzungen. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens der begünstigten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen (die Beweislast für das Nicht- vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die begünstigte Person); es sei denn, dass die Pflichtverletzung keinen Ein- fluss auf die Feststellung des Schadenfalles oder auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung hatte.