Tochterunternehmen Musterklauseln

Tochterunternehmen. Tochterunternehmen im Sinne dieses Ver- trags sind solche Gesellschaften, an denen die Versicherungsnehmerin - direkt oder indirekt mehr als 50 % der Stimmrechte hält; - sie nachweislich beherrscht oder bei denen die Versicherungsnehmerin das Recht besitzt, einen beherr- schenden Einfluss aufgrund Beherr- schungsvertrages oder Satzungsbe- stimmung auszuüben. Als Tochterunternehmen gelten auch ge- meinnützige Stiftungen, soweit diese von einem versicherten Unternehmen errichtet worden sind und es sich nicht um Altersvor- sorgeeinrichtungen handelt.
Tochterunternehmen. In den Konzernabschluss werden alle Tochterunternehmen der Greencells einbezogen. Hierbei handelt es sich um Unternehmen, deren Finanz- und Geschäftspolitik der Konzern direkt oder indirekt beherrschen kann. Eine Aufstellung der einbezogenen Unternehmen findet sich in Kapitel F.II.3.b. Tochterunternehmen werden von dem Zeitpunkt an im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen, an dem die Kontrolle auf den Konzern übergegangen ist. Sie werden zu dem Zeitpunkt entkonsolidiert, an dem die Kontrolle endet. Kontrolle liegt vor, wenn Greencells einer Risikobelastung durch oder Anrechte auf schwankende Renditen aus dem Engagement bei einem Beteiligungsunternehmen ausgesetzt ist und der Greencells-Konzern seine Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen auch dazu einsetzen kann, diese Renditen zu beeinflussen. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass der Besitz einer Mehrheit der (mittelbaren oder unmittelbaren) Stimmrechte zur Kontrolle führt. Die Bilanzierung von Unternehmenserwerben erfolgt nach der Erwerbsmethode. Für Transaktionen unter gemeinsamer Beherrschung wird die Erwerbsmethode analog angewendet, soweit diese wirtschaftliche Substanz aufweisen. Die Anschaffungskosten des Erwerbs entsprechen dem beizu- legenden Zeitwert der hingegebenen Vermögenswerte, der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente und der entstandenen beziehungsweise übernommenen Schulden zum Erwerbszeitpunkt. Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses identifizierbare Vermögenswerte, Schulden und Eventualverbindlichkeiten werden bei der Erstkonsolidierung mit ihren beizulegenden Zeitwerten im Erwerbszeitpunkt bewertet, unabhängig vom Umfang nicht beherrschender Anteil, die es gegenwärtig im Greencells-Konzern nicht gibt. Der Überschuss der Anschaffungskosten über den Anteil des Konzerns an dem zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Nettovermögen wird als Goodwill angesetzt. Sind die Anschaffungskosten geringer als das zum beizulegenden Zeitwert bewertete (anteilige) Nettovermögen des erworbenen Unternehmens, wird der Unterschiedsbetrag nach nochmaliger Prüfung direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Anteilserwerbe an Tochterunternehmen nach Erlangung der Beherrschung werden als Eigenkapitaltransaktionen bilanziert. Der Unterschied zwischen dem Kaufpreis der Anteile und dem Anteil der nicht beherr- schenden Gesellschafter wird direkt im Eigenkapital mit den noch nicht verwendeten Ergebnissen verrechnet. Konzerninterne Transaktionen, Salden und unre...
Tochterunternehmen. Als Tochterunternehmen gelten alle Beteiligungen der Stadtwerke Leipzig GmbH, über die i.S. des § 6 EBRG ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann. Dieser beherrschende Einfluss kann durch die Mehrheit an den Gesellschaftsanteilen, das Recht, mehr als die Hälfte der Mitglieder in den Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen der Gesellschaft zu bestellen oder die Mehrheit der anteilsbezogenen Stimmrechte ausgeübt werden. Die vom Geltungsbereich der Vereinbarung erfassten Tochterunternehmen nach aktuellem Stand sind in der Anlage 1 der Vereinbarung aufgelistet.
Tochterunternehmen bedeutet jede Gesellschaft mit Sitz im In- oder Ausland, an welcher der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Versicherungsvertrags direkt oder durch eine oder mehrere solcher Tochterunternehmen mehr als 50% der Anteile oder mehr als 50% der Stimmrechte hält oder bei der sie die Einsetzung oder Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Organs der Gesellschaft bestimmen kann.
Tochterunternehmen. Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des im Versiche- rungsschein benannten Versicherungsbeginns oder zu einem späteren, zwischen diesem und der Beendi- gung des Versicherungsvertrages liegenden Zeitpunkt direkt (unmittelbare gegenwärtige oder neu hinzukom- mende Tochterunternehmen) oder indirekt (mittelbare gegenwärtige oder neu hinzukommende Tochter- unternehmen, z. B. Enkelunternehmen, etc.) beherrschenden Einfluss ausüben kann, entweder durch – die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder – das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs- oder Leitungsorgans oder des Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und der Versicherungs- nehmer gleichzeitig Gesellschafter ist oder – das Recht, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens zu bestimmen. Für Tochterunternehmen, die erst nach Beginn dieses Vertrages vom Versicherungsnehmer erworben oder neu gegründet wurden, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Bedingungen, sofern die geschäftliche Tätigkeit dieser Tochterunternehmen der Tätigkeit des Versicherungsnehmers entspricht. Versicherungsschutz für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht nur, sofern die Datenrechtsver- letzung, die IT-Sicherheitsverletzung oder der Hacker-Angriff nach dem Datum der Übernahme bzw. der Grün- dung eingetreten ist. Sofern nicht gesondert in Textform zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer vereinbart, gelten neu hinzukommende Tochterunternehmen, – bei denen die in Teil VI Ziffer 8.1 beschriebenen Sicherheitsstandards nicht vorhanden sind; – deren konsolidierte Bilanzsumme oder Umsatz 25 % der letzten konsolidierten Bilanzsumme oder des letzten konsolidierten Umsatzes des Versicherten übersteigt; – die zur Finanz-, Telekommunikations-, Informationstechnologie- oder Medienbranche gehören; – die in den USA börsennotiert sind; nicht als Tochterunternehmen im Sinne dieses Vertrags.
Tochterunternehmen. Die Tochterunternehmen des Bieters (mit Ausnahme der Zielgesellschaft und deren Tochterunternehmen, die in Anlage 4 gesondert aufgelistet werden) sind in Anlage 1 zu dieser Angebotsunterlage aufgeführt.
Tochterunternehmen. Die Tochterunternehmen der Zielgesellschaft sind in Anlage 4 zu dieser Angebotsunterlage aufgeführt. Am Tag der Unterzeichnung der Angebotsunterlage hält der Bieter 2.683.814 Aktien der Zielgesellschaft (davon 638.813 mittelbar über die Ilbau Liegenschaftsverwaltung GmbH). Dies entspricht einem Anteil von 66,60 % des Grundkapitals. Weitere 5,04 % hält nach Informationen des Bieters die BZ WBK AIB Asset Management SA, Poznen/Polen. Die übrigen Aktien befinden sich nach Informationen des Bieters im Streubesitz. Neben den in Anlage 4 aufgeführten Tochterunternehmen der Zielgesellschaft gelten nach § 2 Absatz 5 Satz 3 WpÜG auch der Bieter, dessen in Anlage 1 aufgeführte Tochterunternehmen, die den Bieter kontrollierenden Personen und Gesellschaften (Anlage 2) sowie deren Tochterunternehmen (Anlage 3) als mit der Zielgesellschaft gemeinsam handelnde Personen. Darüber hinaus gibt es nach Kenntnis des Bieters keine weiteren mit der Zielgesellschaft gemeinsam handelnden Personen im Sinne von § 2 Absatz 5 WpÜG.

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.