Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investor“ a) jede natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt, oder b) jede Gesellschaft, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich: a) alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte wie Leasing, Hypotheken, Vorgriffsrechte oder sonstige Sicherungsrechte; b) Aktien, Anteilsrechte und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen Arten von Beteiligungen an einer Gesellschaft; c) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; d) Rechte des geistigen Eigentums, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, definiert wurden, insbesondere Urheberrechte, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster und Modelle, Handelsmarken, Handelsnamen, Geschäfts- und Handelsgeheimnisse, technische Verfahren und Know- how; e) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte oder Genehmigungen einschließlich von Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. (3) bezeichnet der Begriff „Gesellschaft“ jede juristische Person, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures oder Vereinigungen. (4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder andere Entgelte. (5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonen, über die die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende Gewässer.
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Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „InvestorInvestor einer Vertragspartei“
a) jede eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien besitztVertragspartei ist, oder
b) jede Gesellschaftein Unternehmen, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „InvestitionInvestition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte Vermögens- werte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:
a) alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte wie Leasingeines Unternehmens, Hypotheken, Vorgriffsrechte das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei gegründet wurde oder sonstige Sicherungsrechteorganisiert ist;
b) AktienAnteilsrechte, Anteilsrechte Aktien und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen andere Arten von Beteiligungen an einer Gesellschafteinem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte;
c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;
d) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; 14 III 3
e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen wirt- schaftlichen Wert hat;
df) Rechte des geistigen Eigentumsgeistige Schutzrechte, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, insbesondere einschließlich gewerbliche Eigen- tumsrechte, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster Modelle und Modelletechni- sche Verfahren, HandelsmarkenKnow-how, Handelsnamen, Geschäfts- und Handelsgeheimnisse, technische Verfahren Handelsnamen und Know- howGoodwill;
eg) durch Gesetz jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Ver- pachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Vertrag übertragene Rechte oder Genehmigungen einschließlich von Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehenNutzungsrechte.
(3) bezeichnet der Begriff „GesellschaftUnternehmen“ jede eine juristische PersonPerson oder jedes Rechtssubjekt, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, ZweigniederlassungenZweig- niederlassungen, Joint Ventures oder Vereinigungen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder und andere Entgelte.
(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonenden Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der aus- schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragsparteien Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende GewässerZuständigkeit ausübt.
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Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „InvestorInvestor einer Vertragspartei“
a) jede eine natürliche Person, welche die dominante und effektive Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren deren anwendbaren Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt, oder
b) jede Gesellschaftein Unternehmen, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „InvestitionInvestition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich:
a) alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte eines Unternehmens wie Leasing, Hypotheken, Vorgriffsrechte oder sonstige Sicherungsrechtein Absatz (3) definiert;
b) AktienAnteilsrechte, Anteilsrechte Aktien und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen andere Arten von Beteiligungen an einer Gesellschafteinem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte;
c) Ansprüche auf Geld Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hatandere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte;
d) Rechte des geistigen Eigentumsjeglicher Anspruch oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, definiert wurden, insbesondere Urheberrechte, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster und Modelle, Handelsmarken, Handelsnamen, Geschäfts- und Handelsgeheimnisse, technische Verfahren und Know- how;
e) gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte oder Genehmigungen übertragen, einschließlich von Konzessionen Verträge für die Aufsuchungschlüsselfertige Projekte, AufbereitungBau -, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
e) Rechte an Geistigem Eigentum und Immaterialgüter, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren Erscheinungsbild, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill;
f) jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
(3) bezeichnet der Begriff „GesellschaftUnternehmen“ jede eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und TrustsKapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, ZweigniederlassungenPartnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung und andere Entgelte.
(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland im Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonenden Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die die Vertragsparteien Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung Zuständigkeit ausübt.
(7) Bezeichnet der Naturschätze ausübenBegriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und zwar den Meeresbodenbeinhaltet jegliches Gesetz, den Untergrund und das darüberliegende GewässerRechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis.
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Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „InvestorInvestor einer Vertragspartei“
a) jede eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren deren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitztdominant und effektiv ist, oder
b) jede Gesellschaftein Unternehmen, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „InvestitionInvestition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich:
a) alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte eines Unternehmens wie Leasing, Hypotheken, Vorgriffsrechte oder sonstige Sicherungsrechtein Absatz (3) definiert;
b) AktienAnteilsrechte, Anteilsrechte Aktien und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen andere Arten von Beteiligungen an einer Gesellschafteinem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte;
c) Ansprüche auf Geld Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hatandere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte;
d) Rechte des geistigen Eigentumsjeglicher Anspruch oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, definiert wurden, insbesondere Urheberrechte, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster und Modelle, Handelsmarken, Handelsnamen, Geschäfts- und Handelsgeheimnisse, technische Verfahren und Know- how;
e) gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte oder Genehmigungen übertragen, einschließlich von Konzessionen Verträge für die Aufsuchungschlüsselfertige Projekte, AufbereitungBau-, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
e) Rechte an Geistigem Eigentum und Immaterialgüter, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren Erscheinungsbild, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill;
f) jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
(3) bezeichnet der Begriff „GesellschaftUnternehmen“ jede eine zumindest teilrechtsfähige juristische PersonPerson oder andere Organisation, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und TrustsKapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, ZweigniederlassungenPartnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung und andere Entgelte.
(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland im Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonenden Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die die Vertragsparteien Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung Zuständigkeit ausübt.
(7) bezeichnet der Naturschätze ausübenBegriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und zwar den Meeresbodenbeinhaltet jegliches Gesetz, den Untergrund Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis.
(8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das darüberliegende Gewässerrelevante Recht der Europäischen Union.
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Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und zwar insbesondere, aber nicht aus- schließlich:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hy- potheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geis- tiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, aber nicht nur, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsnamen, Goodwill und Geschäftsgeheimnisse, einschließlich Know-how;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder die Aus- beutung von Naturschätzen. Eine in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei erfolgte Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investitionen.
(2) bezeichnet der Begriff „Investor“
a) jede natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt, oder
b) jede Gesellschaft, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:
a) alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte wie Leasing, Hypotheken, Vorgriffsrechte oder sonstige Sicherungsrechtetätigt;
b) Aktienjede juristische Person oder Personengesellschaft, Anteilsrechte die in Übereinstimmung mit den Rechtsvor- schriften einer Vertragspartei gegründet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle im Hoheitsgebiet der anderen Arten von Beteiligungen an einer Gesellschaft;Vertragspartei eine Investition tätigt; 22 III 78
c) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistungjede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvor- schriften einer Vertragspartei oder eines Drittstaates gegründet wurde und in der ein unter a) o- der b) genannter Investor einen wirtschaftlichen Wert maßgeblichen Einfluss hat;
d) Rechte des geistigen Eigentums, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, definiert wurden, insbesondere Urheberrechte, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster und Modelle, Handelsmarken, Handelsnamen, Geschäfts- und Handelsgeheimnisse, technische Verfahren und Know- how;
e) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte oder Genehmigungen einschließlich von Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.
(3) bezeichnet der Begriff „Gesellschaftdamit verbundene Aktivitäten“ jede juristische PersonAktivitäten, die gemäß mit einer Investition im Zusammenhang stehen und in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Rechtsvorschriften einer der als Gastland fungierenden Vertragspartei gegründet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures oder Vereinigungendurchgeführt werden.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere insbesonde- re, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder Lizenzgebüh- ren und andere Entgelte.
(5) bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitä- ten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum.
(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonendas Hoheitsgebiet des betreffenden Staates, über die die Vertragsparteien das die- ser Staat in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende GewässerZuständigkeit ausüben kann.
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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement
Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor“
a) jede natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt, oder
b) jede Gesellschaft, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte im auf dem Hoheitsgebiet einer VertragsparteiVertrags- partei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:
a) alle beweglichen ein Unternehmen (das ist eine juristische Person oder Gesellschaft, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und unbeweglichen Vermögenswerte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte wie Leasingin Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, Hypothekeneinschließlich Kapitalgesellschaften, Vorgriffsrechte Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder sonstige SicherungsrechteOrganisationen);
b) AktienAnteilsrechte, Anteilsrechte Aktien und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen andere Arten von Beteiligungen an einer Gesellschafteinem Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte;
c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;
d) Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bau- verträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmens- gewinnbeteiligung;
e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
df) Rechte des geistigen Eigentumsgeistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, insbesondere Urheberrechte, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster und Modelleeinschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, HandelsnamenErfinderpatenten, Geschäfts- gewerblichen Modellen, technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Handelsgeheimnisse, technische Verfahren und Know- howGoodwill;
eg) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einschließlich von Konzessionen für die AufsuchungGenehmigungen, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
h) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Ver- pachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
(32) bezeichnet der Begriff „Investor“
a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften die Xxxxxx- angehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, oder
b) eine juristische Person oder andere Gesellschaft“ jede juristische Person, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, ZweigniederlassungenJoint Ventures, Joint Ventures Vereinigungen oder VereinigungenOrganisationen, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(43) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder und andere Entgelte.
(54) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonendas Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen ökonomischen Zone und des Kontinentalschelfs, über die die Vertragsparteien Vertragspartei in Übereinstimmung Überein- stimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende Gewässeroder Zuständigkeit ausübt.
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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement
Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „InvestorInvestor einer Vertragspartei“:
a) jede eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren den geltenden Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien Vertragspartei besitzt, oder
b) jede Gesellschaftein Unternehmen in Form einer juristischen Person oder jedes andere Gebilde, die das gemäß den anwendbaren geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert istist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „InvestitionInvestition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte Vermögens- werte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei stehen, einschließlich:
a) alle beweglichen Anteilsrechte, Aktien und unbeweglichen Vermögenswerte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte wie Leasing, Hypotheken, Vorgriffsrechte oder sonstige Sicherungsrechteandere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte;
b) AktienObligationen, Anteilsrechte Schuldverschreibungen, Darlehen und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen andere Arten von Beteiligungen an einer GesellschaftForderungen und daraus abgeleitete Rechte; 2 519 der Beilagen
c) Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, andere Bau- verträge, Managementverträge, Produktionsverträge oder Verträge über Unternehmensgewinn- beteiligung;
cd) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
de) Rechte des geistigen Eigentumsgeistige Schutzrechte, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, insbesondere Urheberrechte, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster und Modelleeinschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, HandelsnamenErfinderpatenten, Geschäfts- gewerblichen Modellen und Handelsgeheimnissetechnischen Verfahren, technische Verfahren und Know- how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill;
ef) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einschließlich von Konzessionen für die AufsuchungGenehmigungen, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
g) jedes sonstigen Eigentums an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Ver- pachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
(3) bezeichnet der Begriff „Gesellschaft“ jede juristische Person, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures oder Vereinigungen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder und andere Entgelte.
(4) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonendas Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragsparteien Vertragspartei in Übereinstimmung Überein- stimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende GewässerZuständigkeit ausübt.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Definitionen. Für die Zwecke den Zweck dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor. umfaßt “
a) Investition” jede natürliche PersonArt von Vermögenswerten, vorausgesetzt daß die Investition in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren den Gesetzen und Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt, oder
b) jede Gesellschaft, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragsparteiwurde, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehenund schließt insbesondere, einschließlichaber nicht ausschließlich, ein:
a) alle Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte Sachen sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte jegliche sonstige dingliche Rechte, wie LeasingDienstbarkeiten, Hypotheken, Vorgriffsrechte oder sonstige SicherungsrechtePfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) AktienAnteilsrechte, Anteilsrechte und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen Arten Schuldscheine oder jede andere Art von Beteiligungen Beteiligung an einer GesellschaftUnternehmen;
c) Darlehen oder andere Ansprüche auf Geld und Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte jede Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) Rechte des geistigen Eigentumsgeistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den internationalen Abkommenim Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert sind, denen soweit beide Vertragsparteien beigetreten sinddiese ratifiziert haben, definiert wurdeneinschließlich, insbesondere Urheberrechte, Erfinderpatente, Patente aber nicht beschränkt auf gewerbliche Muster und ModelleUrheber- rechte, Handelsmarken, HandelsnamenPatente, Geschäfts- gewerbliche Modelle und Handelsgeheimnissetechnische Verfahren, technische Verfahren Know-how, Handelsnamen und Know- howGoodwill;
e) durch Gesetz Konzessionen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei, oder Vertrag übertragene Rechte oder Genehmigungen auf Grund eines Vertrages, eingeräumt werden, einschließlich von der Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehenNaturschätzen.
(32. bezeichnet “Investor” die folgenden Rechtspersönlichkeiten, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und Rechtsvorschriften und diesem Abkommen eine Investition getätigt haben:
a) bezeichnet der Begriff „Gesellschaft“ jede juristische natürliche Person, die gemäß den Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien in Überein- stimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde und in Privat- Gesetzen ist; 2 893 der Beilagen
b) jede juristische Person oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle stehtPersonengesellschaft, einschließlich Kapitalgesellschaften Gesellschaften, Kapital- gesellschaften, Arbeitsgemeinschaften und Trustsanderer rechtlich anerkannter Institutionen, Personengesellschaftendie auf Grund der Gesetze einer der beiden Vertragsparteien geschaffen oder in anderer Weise rechtmäßig errichtet wurden und ihren Sitz verbunden mit tatsächlichen wirtschaftlichen Aktivitäten im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben;
3. bezeichnet “Hoheitsgebiet” hinsichtlich jeder Vertragspartei das Land-, EinzelunternehmenMeeres- und Luftgebiet unter deren Souveränität, Zweigniederlassungeneinschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Kon- tinentalschelfs, Joint Ventures über welche diese Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte oder Vereinigungen.Hoheitsgewalt ausübt;
(4) . bezeichnet der Begriff „“Erträge“ ” die durch eine Investition erbrachten Beträge, die eine Investition erbringtund insbesondere, und zwar insbesondere aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder und andere Entgelte.
(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonen, über die die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende Gewässer.
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Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „InvestorInvestor einer Vertragspartei“
a) jede eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien besitztVertragspartei ist, oder
b) jede Gesellschaftein Unternehmen, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „InvestitionInvestition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte Vermögens- werte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:
a) alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte wie Leasingeines Unternehmens, Hypotheken, Vorgriffsrechte das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei gegründet wurde oder sonstige Sicherungsrechteorganisiert ist;
b) AktienAnteilsrechte, Anteilsrechte Aktien und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen andere Arten von Beteiligungen an einer Gesellschafteinem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte;
c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;
d) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen wirt- schaftlichen Wert hat;; 2 751 der Beilagen
df) Rechte des geistigen Eigentumsgeistige Schutzrechte, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, insbesondere einschließlich gewerbliche Eigen- tumsrechte, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster Modelle und Modelletechni- sche Verfahren, HandelsmarkenKnow-how, Handelsnamen, Geschäfts- und Handelsgeheimnisse, technische Verfahren Handelsnamen und Know- howGoodwill;
eg) durch Gesetz jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Ver- pachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Vertrag übertragene Rechte oder Genehmigungen einschließlich von Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehenNutzungsrechte.
(3) bezeichnet der Begriff „GesellschaftUnternehmen“ jede eine juristische PersonPerson oder jedes Rechtssubjekt, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures oder Vereinigungen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder und andere Entgelte.
(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonenden Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der aus- schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragsparteien Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende GewässerZuständigkeit ausübt.
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Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „“Investor“” in Bezug auf jede der beiden Vertragsparteien
a) jede eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren deren Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien besitzt, oderVertragspartei ist;
b) eine juristische Person, Personengesellschaft oder jede andere Gesellschaft, die gemäß in Überein- stimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde;
c) eine juristische Person, Personengesellschaft oder jede andere Gesellschaft, die in Überein- stimmung mit den Rechtsvorschriften eines dritten Staates gegründet oder errichtet wurde und die von unter a) oder organisiert istb) genannten Investoren kontrolliert wird, wobei diese Investoren einen entscheidenden Einfluss auf die Unternehmensführung und Geschäftstätigkeit der erstgenannten Gesellschaft ausüben können, was sich dadurch zeigt, dass
i) sie mindestens 51% der Anteilsrechte bzw. Stimmrechte besitzen oder
ii) eine entscheidende Kontrolle auf die Zusammensetzung des Direktoriums ausüben können, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „“Investition“ ” alle Vermögenswerte im Vermögenswerte, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors Vertragspartei gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei durch einen Investor der anderen Vertragspartei stehengeschaffen oder erworben wurden, einschließlichund umfasst insbesondere, aber nicht aus- schließlich:
a) alle Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte Sachen sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte sonstige dingliche Rechte wie Leasing, Hypotheken, Vorgriffsrechte oder sonstige SicherungsrechteZurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte;
b) Aktien, Anteilsrechte und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen andere Arten von Beteiligungen an einer Gesellschaft;Gesellschaften und sonstigen Unternehmen; 2 96 der Beilagen
c) Ansprüche auf Geld und Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) Rechte des geistigen Eigentumsgeistige Schutzrechte wie Urheberrechte, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, definiert wurden, insbesondere UrheberrechteHandelsmarken, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster Modelle und Modelletechnische Verfahren, HandelsmarkenKnow-how, Handelsnamen, Geschäfts- und Handelsgeheimnisse, technische Verfahren Handelsnamen und Know- howGoodwill in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei;
e) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte oder Genehmigungen Unternehmenskonzessionen, einschließlich von Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Aufsuchung und Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehenÖl und anderen Mineralien.
(3) bezeichnet der Begriff „Gesellschaft“ jede juristische Person, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures oder Vereinigungen.
(4) bezeichnet der Begriff „“Erträge“ ” die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder und andere Entgelte.
(54) bezeichnet der Begriff „“Hoheitsgebiet“ neben dem Festland ”
a) in Hinblick auf die Republik Österreich: das Hoheitsgebiet der Republik Österreich;
b) in Hinblick auf die Republik Indien: das Hoheitsgebiet der Republik Indien einschließlich ihrer Hoheitsgewässer und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonendes über ihr liegenden Luftraums und anderer Seezonen, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragsparteien Republik Indien in Übereinstimmung mit dem nationalen ihren gültigen Rechtsvorschriften, des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und dem Völkerrecht Zuständigkeit und Souveränität, souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung oder ausschließliche Zuständigkeit ausübt.
(5) umfasst der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende GewässerBegriff “Enteignung” auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.
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Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „InvestorInvestor einer Vertragspartei“
a) jede eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien besitztVertragspartei ist, oderund
b) jede Gesellschafteine juristische Person, die gemäß einschließlich Körperschaften, Gesellschaften, Vereinigungen oder jedes andere Gebilde, das nach den anwendbaren Rechtsvorschriften einer dieser Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „InvestitionInvestition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte Vermögens- werte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum Besitz oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlichund zwar insbesondere, aber nicht aus- schließlich:
a) alle beweglichen Anteilsrechte, Aktien und unbeweglichen Vermögenswerte Schuldverschreibungen eines Unternehmens sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte wie Leasing, Hypotheken, Vorgriffsrechte oder sonstige Sicherungsrechte;
b) Aktien, Anteilsrechte und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen andere Arten von Beteiligungen an einer Gesellschafteinem Unternehmen und daraus abgeleiteten Rechten;
cb) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hathat und mit einer Investition in Zusammenhang steht;
dc) Rechte des geistigen Eigentums, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, definiert wurden, insbesondere Urheberrechte, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster und Modelle, Handelsmarken, Handelsnamen, Geschäfts- Erfinderpatente oder sonstige geistige und Handelsgeheimnissegewerbliche Schutzrechte, technische Verfahren Verfahren, Know-how und Know- how;Goodwill; 2 552 der Beilagen
ed) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte Rechte, einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einschließlich von Konzessionen für die AufsuchungGenehmigungen, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
e) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle anderen damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
(3) bezeichnet der Begriff „Gesellschaft“ jede juristische Person, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures oder Vereinigungen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder Tantiemen und andere Entgelte.
(4) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf 60 Tage keinesfalls überschreiten.
(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonenden Luftraum, über die die Vertragsparteien Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende GewässerZuständigkeit ausübt.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „InvestorInvestor einer Vertragspartei“:
a) jede eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren den geltenden Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien Vertragspartei besitzt, oder
b) jede Gesellschaftein Unternehmen in Form einer juristischen Person oder jedes andere Gebilde, die das gemäß den anwendbaren geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert istist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunter- nehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „InvestitionInvestition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte Vermögens- werte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei stehen, einschließlich:
a) alle beweglichen Anteilsrechte, Aktien und unbeweglichen Vermögenswerte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte wie Leasing, Hypotheken, Vorgriffsrechte oder sonstige Sicherungsrechteandere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte;
b) AktienObligationen, Anteilsrechte Schuldverschreibungen, Darlehen und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen andere Arten von Beteiligungen an einer GesellschaftForderungen und daraus abgeleitete Rechte;
c) Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, andere Bau- verträge, Managementverträge, Produktionsverträge oder Verträge über Unternehmensgewinn- beteiligung; 32 III 227
d) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
de) Rechte des geistigen Eigentumsgeistige Schutzrechte, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, insbesondere Urheberrechte, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster und Modelleeinschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, HandelsnamenErfinderpatenten, Geschäfts- gewerblichen Modellen und Handelsgeheimnissetechnischen Verfahren, technische Verfahren und Know- how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill;
ef) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einschließlich von Konzessionen für die AufsuchungGenehmigungen, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
g) jedes sonstigen Eigentums an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Ver- pachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
(3) bezeichnet der Begriff „Gesellschaft“ jede juristische Person, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures oder Vereinigungen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder und andere Entgelte.
(4) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonendas Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragsparteien Vertragspartei in Übereinstimmung Überein- stimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende GewässerZuständigkeit ausübt.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „InvestorInvestor einer Vertragspartei“
a) jede eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien besitztVertragspartei ist, oder
b) jede Gesellschaftein Unternehmen, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „InvestitionInvestition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte Vermögens- werte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:
a) alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte wie Leasingeines Unternehmens, Hypotheken, Vorgriffsrechte das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei gegründet wurde oder sonstige Sicherungsrechteorganisiert ist;
b) AktienAnteilsrechten, Anteilsrechte Aktien und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen Arten von Beteiligungen an einer Gesellschafteinem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleiteten Rechten;
c) Ansprüche Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abge- leiteten Rechten;
d) Rechten aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bau- verträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmens- gewinnbeteiligung;
e) Ansprüchen auf Geld und Ansprüche Ansprüchen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;; 2 901 der Beilagen
df) Rechte des geistigen Eigentumsund gewerblichen Schutzrechten, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, insbesondere Urheberrechte, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster und Modelleeinschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, HandelsnamenErfinderpatenten, Geschäfts- gewerblichen Modellen und Handelsgeheimnissetechnischen Verfahren, technische Verfahren Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Know- howGoodwill;
eg) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte übertragenen Rechten wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einschließlich von Konzessionen für die AufsuchungGenehmigungen, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
h) jedes sonstigen Eigentums an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie allen damit verbundenen Eigentumsrechten wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnissen, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechten, Pfandrechten oder Nutzungsrechten. Kommerzielle Transaktionen, die ausschließlich für den Verkauf von Waren oder Dienstleistungs- geschäften bestimmt sind, sowie Kredite zur Finanzierung kommerzieller Transaktionen mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren, sonstige Kredite mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren sowie dem Staat oder einem staatlichen Unternehmen gewährte Kredite gelten nicht als Investition. Dies gilt jedoch nicht für Kredite oder Darlehen, die von einem Investor einer Vertragspartei einem Unternehmen der anderen Vertragspartei gewährt werden, das im Besitz oder unter der Kontrolle dieses Investors steht.
(3) bezeichnet der Begriff „GesellschaftUnternehmen“ jede eine juristische PersonPerson oder jedes Rechtssubjekt, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures Ventures, Vereinigungen oder Vereinigungen.Organisationen,
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder und andere Entgelte.
(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonenden Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der aus- schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragsparteien Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende GewässerZuständigkeit ausübt.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „InvestorInvestor einer Vertragspartei“
a) jede eine natürliche Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitztist, oder
b) jede Gesellschaftein Unternehmen, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, und oder
c) die Regierung einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „InvestitionInvestition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte Vermögens- werte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:
a) alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte wie Leasingeines Unternehmens, Hypotheken, Vorgriffsrechte das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Ver- tragspartei gegründet wurde oder sonstige Sicherungsrechteorganisiert ist;
b) AktienAnteilsrechte, Anteilsrechte Aktien und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen andere Arten von Beteiligungen an einer Gesellschafteinem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte;
c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgelei- tete Rechte;
d) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaft- lichen Tätigkeit nachzugehen;
e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
df) Rechte des geistigen Eigentumsgeistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, insbesondere einschließ- 2 761 der Beilagen lich Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster Modelle und Modelletechnische Verfahren, HandelsmarkenKnow-how, Handelsnamen, Geschäfts- und Handelsgeheimnisse, technische Verfahren Handelsnamen und Know- howGoodwill;
eg) durch Gesetz jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Vertrag übertragene Rechte oder Genehmigungen einschließlich von Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehenNutzungsrechte.
(3) bezeichnet der Begriff „GesellschaftUnternehmen“ jede eine juristische PersonPerson oder jedes Gebilde, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, ZweigniederlassungenZweignieder- lassungen, Joint Ventures oder Vereinigungen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder und andere Entgelte.
(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf zwei Monate keinesfalls überschreiten.
(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonenden Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, über die die Vertragsparteien Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende GewässerZuständigkeit ausübt.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „InvestorInvestor einer Vertragspartei“
a) jede eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien besitztVertragspartei ist, oder
b) jede Gesellschafteine juristische Person oder ein Rechtssubjekt, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften Rechts- vorschriften einer Vertragspartei eingerichtet oder gegründet wurde und im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei seinen Sitz hat, einschließlich Kapital- gesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Ver- einigungen oder organisiert istOrganisationen, und das im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt getä- tigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „InvestitionInvestition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehenste- hen, einschließlich:
a) alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte wie Leasingeines Unternehmens, Hypotheken, Vorgriffsrechte das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei gegründet wurde oder sonstige Sicherungsrechteorganisiert ist;
b) AktienAnteilsrechte, Anteilsrechte Aktien und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen andere Arten von Beteiligungen an einer Gesellschafteinem Unter- nehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte;
c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;
d) Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Pro- jekte, andere Bauverträge, Managementverträge, Produktionsverträge oder Verträge über die Einkünfteaufteilung;
e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte LeistungLeis- tung, die einen wirtschaftlichen Wert hathat und mit einer Investition in Zu- sammenhang steht;
df) Rechte des geistigen Eigentumsgeistige und gewerbliche Eigentumsrechte, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, insbesondere einschließlich Urheberrechte, Handelsmar- ken, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster Modelle und Modelletechnische Verfahren, HandelsmarkenKnow-how, Handelsnamen, Geschäfts- und Handelsgeheimnisse, technische Verfahren Handelsnamen und Know- howGoodwill;
eg) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizen- zen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einschließlich von Konzessionen für die AufsuchungGenehmigungen, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit Tätig- keit nachzugehen;
h) jedes sonstigen Eigentums an körperlichen und unkörperlichen, bewegli- chen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypo- theken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
(3) bezeichnet der Begriff „GesellschaftUnternehmen“ jede eine juristische PersonPerson oder jedes Rechtssubjekt, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, ZweigniederlassungenZweig- niederlassungen, Joint Ventures Ventures, Vereinigungen oder VereinigungenOrganisationen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder Li- zenzgebühren und andere Entgelte.
(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonenden Luftraum in ihrer Hoheits- gewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso- ckels, über die die Vertragsparteien Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem nationalen Völkerrecht souverä- ne Rechte und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende Gewässerausübt.
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Samples: Investment Protection Agreement
Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „InvestorInvestor einer Vertragspartei“
a) jede eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien besitztVertragspartei ist, oder
b) jede Gesellschaftein Unternehmen, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „InvestitionInvestition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:
a) alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte wie Leasingeines Unternehmens, Hypotheken, Vorgriffsrechte das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei gegründet wurde oder sonstige Sicherungsrechteorganisiert ist;
b) AktienAnteilsrechte, Anteilsrechte Aktien und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen andere Arten von Beteiligungen an einer Gesellschafteinem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte;
c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;
d) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
df) Rechte des geistigen Eigentumsgeistige Schutzrechte, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, insbesondere einschließlich gewerbliche Eigentumsrechte, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster Modelle und Modelletechnische Verfahren, HandelsmarkenKnow-how, Handelsnamen, Geschäfts- und Handelsgeheimnisse, technische Verfahren Handelsnamen und Know- howGoodwill;
eg) durch Gesetz jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Vertrag übertragene Rechte oder Genehmigungen einschließlich von Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehenNutzungsrechte.
(3) bezeichnet der Begriff „GesellschaftUnternehmen“ jede eine juristische PersonPerson oder jedes Rechtssubjekt, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint - Ventures oder Vereinigungen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder und andere Entgelte.
(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonenden Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragsparteien Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende GewässerZuständigkeit ausübt.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „InvestorInvestor einer Vertragspartei“
a) jede eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien besitztVertragspartei ist, oder
b) jede Gesellschafteine juristische Person oder ein Gebilde, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer VertragsparteiVermögenswerte, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors von einem Investor der anderen Vertragspartei stehenals Investition getätigt werden und beinhaltet insbesondere, einschließlichaber nicht ausschließlich:
a) alle beweglichen Anteilsrechte, Aktien und unbeweglichen Vermögenswerte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte wie Leasing, Hypotheken, Vorgriffsrechte oder sonstige Sicherungsrechteandere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte;
b) AktienObligationen, Anteilsrechte Schuldverschreibungen, Darlehen und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen Arten von Beteiligungen an einer Gesellschaftandere Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;
c) Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, andere Bau- verträge, Managementverträge, Produktionsverträge oder Verträge über Unternehmensgewinn- beteiligung;
d) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen wirt- schaftlichen Wert hat;; 2 599 der Beilagen
de) Rechte des geistigen Eigentumsgeistige Schutzrechte, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, insbesondere einschließlich gewerbliche Schutz- rechte, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster Modelle und Modelletechnische Verfahren, HandelsmarkenKnow-how, Handelsnamen, Geschäfts- und Handelsgeheimnisse, technische Verfahren Handelsnamen und Know- howGoodwill;
ef) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einschließlich von Konzessionen für die AufsuchungGenehmigungen, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
g) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte. Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, sofern eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.
(3) bezeichnet der Begriff „Gesellschaft“ jede juristische Person, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures oder Vereinigungen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder und andere Entgelte.
(4) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonenden Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der aus- schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragsparteien Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende GewässerZuständigkeit ausübt.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen
Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor“Investor einer Vertragspartei”
a) jede eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren den Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit Staatsangehörig- keit einer der Vertragsparteien Vertragspartei besitzt, oder
b) jede Gesellschaftein Unternehmen, die gemäß das in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.,
(2) bezeichnet umfaßt der Begriff „Investition“ “Investition durch einen Investor einer Vertragspartei” alle Vermögenswerte im auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:
a) alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte wie LeasingUnternehmen, Hypothekendie in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei gegründet oder errichtet wurden, Vorgriffsrechte oder sonstige Sicherungsrechte;2 1602 der Beilagen
b) AktienAnteilsrechte, Anteilsrechte Aktien und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen andere Arten von Beteiligungen an einer Gesellschaft;einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleiteten Rechten,
c) Ansprüche Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abge- leiteten Rechten,
d) Rechten aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bau- verträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmens- gewinnbeteiligung,
e) Ansprüchen auf Geld und Ansprüche Ansprüchen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;,
df) Rechte des geistigen Eigentumsund gewerblichen Schutzrechten, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, insbesondere Urheberrechte, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster und Modelleeinschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, HandelsnamenErfinderpatenten, Geschäfts- gewerblichen Modellen, technischen Verfah- ren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Handelsgeheimnisse, technische Verfahren und Know- how;Goodwill,
eg) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte übertragenen Rechten wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einschließlich von Konzessionen für die AufsuchungGenehmigungen, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen,
h) jedes sonstigen Eigentums an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie allen damit verbundenen Eigentumsrechten wie Vermietungs- und Ver- pachtungsverhältnissen, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechten, Pfandrechten oder Nutzungs- rechten. Geschäftliche Transaktionen mit dem ausschließlichen Zweck des Verkaufs von Waren oder Dienst- leistungen und Kredite für finanzgeschäftliche Transaktionen mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren, andere Kredite mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren sowie Kredite an den Staat oder staatliche Unternehmen sind nicht als Investitionen zu betrachten. Das gilt jedoch nicht für Kredite oder Darlehen, die ein Investor einer Vertragspartei einem Unternehmen der anderen Vertragspartei, das im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Investors steht, zur Verfügung stellt.
(3) bezeichnet der Begriff „“Unternehmen” eine juristische Person oder Gesellschaft“ jede juristische Person, die gemäß den anwendbaren geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, ZweigniederlassungenZweignieder- lassungen, Joint Ventures Joint-ventures, Vereinigungen oder VereinigungenOrganisationen.
(4) bezeichnet der Begriff „“Erträge“ ” die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder und andere Entgelte.
(5) bezeichnet der Begriff „“Hoheitsgebiet“ neben dem Festland ” in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonendas Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen ökonomischen Zone und des Kontinentalschelfs, über die die Vertragsparteien Vertragspartei in Übereinstimmung Überein- stimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende Gewässeroder Zuständigkeit ausübt.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „InvestorInvestor einer Vertragspartei“:
a) jede eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren den geltenden Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien Vertragspartei besitzt, oder
b) jede Gesellschaftein Unternehmen, die das gemäß den anwendbaren geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „InvestitionInvestition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte Vermögens- werte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:
a) alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte wie Leasingein Unternehmen, Hypotheken, Vorgriffsrechte das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertrags- partei gegründet wurde oder sonstige Sicherungsrechteorganisiert ist;
b) AktienAnteilsrechte, Anteilsrechte Aktien und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen andere Arten von Beteiligungen an einer Gesellschafteinem Unternehmen gemäß Buchstabe a und daraus abgeleitete Rechte;
c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Arten von Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;
d) Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, andere Bauver- träge, Managementverträge, Produktionsverträge oder Verträge über Unternehmensgewinnbe- teiligung;
e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert Xxxx hat;
df) Rechte des geistigen Eigentumsgeistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, insbesondere Urheberrechte, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster und Modelleeinschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, HandelsnamenErfinderpatenten, Geschäfts- gewerblichen Modellen und Handelsgeheimnissetechnischen Verfahren, technische Verfahren Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Know- howGoodwill;
eg) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen sowie Ermächti- gungen oder Genehmigungen einschließlich von Konzessionen für die AufsuchungGenehmigungen, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
h) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungs- rechte.
(3) bezeichnet der Begriff „GesellschaftUnternehmen“ jede eine juristische PersonPerson oder jedes Gebilde, die das gemäß den anwendbaren geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures Ventures, Vereinigungen oder VereinigungenOrganisationen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder andere Entgelte.
(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonen, über die die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende Gewässer.
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Samples: Investment Protection Agreement
Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor““ in Bezug auf jede der beiden Vertragsparteien:
a) jede natürliche PersonPersonen, die in Übereinstimmung mit ihren den anwendbaren Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt, oderVertragspartei als deren Staatsangehörige angesehen werden;
b) jede Gesellschaftjuristische Personen, einschließlich Unternehmen, Körperschaften, Wirtschaftsverbände und sonstige Organisationen, einschließlich in einer der beiden Vertragsparteien registrierte Holding- oder Offshore-Gesellschaften, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer dieser Vertragspartei gegründet wurde wurden oder auf andere Xxxxx rechtmäßig organisiert ist, sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben und die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt tätigen oder getätigt hathaben.
(2) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer VertragsparteiVermögenswerte, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei stehengemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften der letztgenannten stehen und beinhaltet insbesondere, einschließlichaber nicht ausschließlich:
a) alle Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte Sachen, materielle und immaterielle Vermögens- werte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte sonstige dingliche Rechte wie Leasing, Hypotheken, Vorgriffsrechte oder sonstige SicherungsrechteZurückbehaltungsrechte und Pfand- rechte;
b) Anteilsrechte, Aktien, Anteilsrechte Schuldverschreibungen und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen andere Arten von Beteiligungen an einer Gesellschafteinem Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte;
c) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert xxxx- schaftlichen Xxxx hat;
d) Rechte des geistigen Eigentumsgeistige Schutzrechte, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, insbesondere einschließlich Urheberrechte, Han- delsmarken, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster und Modelle, Handelsmarkentechnische Verfahren, HandelsnamenKnow-how, Geschäfts- Handels- geheimnisse, Handelsnamen und Handelsgeheimnisse, technische Verfahren und Know- howGoodwill;
e) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte oder Genehmigungen Rechte, einschließlich von Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Konzessionen für die Aufsuchung, AufbereitungGewinnung und Nutzung von Naturschätzen, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen Lizenzen, Ermächtigungen und Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Jede Änderung der Art und Xxxxx, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beein- trächtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, sofern eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.
(3) bezeichnet der Begriff „Gesellschaft“ jede juristische Person, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures oder Vereinigungen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringterbringt und beinhaltet insbesondere, und zwar insbesondere aber nicht ausschließlich, Gewinne, Dividenden, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Gebühren für Management und technische Hilfe, Lizenzgebühren oder und andere Entgelte, ungeachtet der Form der Auszahlung des Ertrages.
(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonen, über die die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende Gewässer.
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Samples: Investment Protection Agreement
Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „InvestorInvestor einer Vertragspartei“
a) jede eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien besitztVertragspartei ist, oder
b) jede Gesellschaftein Unternehmen, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet ge- gründet wurde oder organisiert ist, ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „InvestitionInvestition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte Vermögens- werte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:
a) alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte wie Leasingein Unternehmen, Hypotheken, Vorgriffsrechte das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertrags- partei gegründet wurde oder sonstige Sicherungsrechteorganisiert ist;
b) AktienAnteilsrechte, Anteilsrechte Aktien und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen andere Arten von Beteiligungen an einer Gesellschafteinem Unternehmen gemäß lit. a) und daraus abgeleitete Rechte;
c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;
d) Rechte aus Verträgen einschließlich von Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bauverträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmens- gewinnbeteiligung;
e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen wirt- schaftlichen Wert hat;
df) Rechte des geistigen Eigentumsgeistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, insbesondere Urheberrechte, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster und Modelleeinschließlich von Urheberrechten, Handelsmarken, HandelsnamenErfinderpatenten, Geschäfts- gewerblichen Modellen und Handelsgeheimnissetechnischen Verfahren, technische Verfahren Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Know- howGoodwill;
eg) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einschließlich von Konzessionen für die AufsuchungGenehmigungen, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
h) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Ver- pachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
(3) bezeichnet der Begriff „GesellschaftUnternehmen“ jede eine juristische PersonPerson oder jedes Gebilde, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und ein- schließlich von Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, ZweigniederlassungenZweignieder- lassungen, Joint Ventures Ventures, Vereinigungen oder VereinigungenOrganisationen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere insbeson- dere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder und andere Entgelte.
(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Ent- schädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland “
a) in Hinblick auf die Republik Österreich das Festland, die Binnengewässer und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonenden Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, über die die Vertragsparteien Republik Österreich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt,
b) in Hinblick auf die Republik Aserbaidschan das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan einschließlich des entsprechenden Bereichs des Kaspischen Meeres, über den die Republik Aserbaidschan in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende Gewässeroder Zuständigkeit ausübt.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor“
a) jede Investor einer Vertragspartei“ eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien besitztVertragspartei ist oder ein Unternehmen, oder
b) jede Gesellschaft, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „InvestitionInvestition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:
a) alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte wie Leasing, Hypotheken, Vorgriffsrechte oder sonstige Sicherungsrechteeines Unternehmens;
b) AktienAnteilsrechte, Anteilsrechte Aktien und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen andere Arten von Beteiligungen an einer Gesellschafteinem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte;
c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;
d) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
df) Rechte des geistigen Eigentumsgeistige Schutzrechte, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, insbesondere einschließlich gewerbliche Eigentumsrechte, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster Modelle und Modelletechnische Verfahren, HandelsmarkenKnow-how, Handelsnamen, Geschäfts- und Handelsgeheimnisse, technische Verfahren Handelsnamen und Know- howGoodwill;
eg) durch Gesetz jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten oder Vertrag übertragene sonstige dingliche Rechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Genehmigungen einschließlich Nutzungsrechte. Geschäftliche Transaktionen, die ausschließlich für den Verkauf von Konzessionen Gütern oder Dienstleistungen bestimmt sind sowie Kredite zur Finanzierung geschäftlicher Transaktionen mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren, sonstige Kredite mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren sowie dem Staat oder einem staatlichen Unternehmen gewährte Kredite werden nicht als Investition betrachtet. Dies gilt jedoch nicht für Kredite oder Darlehen, die Aufsuchungein Investor einer Vertragspartei einem Unternehmen der anderen Vertragspartei, Aufbereitungdas im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Investors steht, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehenzur Verfügung gestellt hat.
(3) bezeichnet der Begriff „GesellschaftUnternehmen“ jede eine juristische PersonPerson oder jedes Rechtssubjekt, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures Ventures, Vereinigungen oder VereinigungenOrganisationen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder und andere Entgelte.
(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird.
(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonenden Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragsparteien Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende GewässerZuständigkeit ausübt.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor“
a) jede natürliche PersonPersonen, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit Staatsangehörige einer der beiden Vertragsparteien besitztsind, oderund
b) jede Gesellschaftjuristische Personen, die gemäß einschließlich Körperschaften, gewerbliche oder andere Unternehmen, Vereinigungen oder jedes andere Gebilde, das nach den anwendbaren Rechtsvorschriften einer dieser Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „InvestitionInvestition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte Vermögens- werte, die im Besitz oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:
a) alle Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte Sachen sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte sonstige dingliche Rechte wie Leasing, Hypotheken, Vorgriffsrechte oder sonstige SicherungsrechteZurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte;
b) AktienAnteilsrechte, Anteilsrechte Aktien und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen andere Arten von Beteiligungen an einer Gesellschafteinem Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte; 18 III 1
c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;
cd) Ansprüche auf Geld und Ansprüche oder auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) Rechte des geistigen Eigentums, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, definiert wurden, insbesondere Urheberrechte, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster hat und Modelle, Handelsmarken, Handelsnamen, Geschäfts- und Handelsgeheimnisse, technische Verfahren und Know- howmit einer Investition im Zusammenhang steht;
e) geistige Schutzrechte, technische Verfahren, Goodwill und Know-how;
f) durch Gesetz oder Verwaltungsakt einer zuständigen staatlichen Einrichtung oder durch Vertrag übertragene Rechte oder Genehmigungen Rechte, einschließlich von Konzessionen für die AufsuchungErkundung, AufbereitungErforschung und Aus- beutung von Bodenschätzen. Jede Änderung der Art und Weise, Gewinnung in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehenInvestition getätigt wurde, erfolgt.
(3) bezeichnet der Begriff „Gesellschaft“ jede juristische Person, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures oder Vereinigungen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringterbringt und umfasst insbe- sondere, und zwar insbesondere aber nicht ausschließlich, Gewinne, Dividenden, Zinsen, KapitalzuwächseTantiemen oder sonstige mit der Investition im Zusammenhang stehende Einkünfte, Dividendeneinschließlich Lizenzgebühren und anderer Entgelte.
(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Gebiet in ihrer Hoheitsgewalt, Tantiemeneinschließlich des Luftraums und der Meeresgebiete, Lizenzgebühren über die die betreffende Vertrags- partei in Übereinstimmung mit nationalem Recht und dem Völkerrecht souveräne Rechte oder andere EntgelteZuständig- keit ausübt.
(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebietindirekte Kontrolle“ neben dem Festland die tatsächliche Kontrolle, die nach Prüfung der je- weiligen Umstände im Einzelfall festgelegt wird. Bei einer derartigen Prüfung sind sämtliche wesent- lichen Faktoren zu berücksichtigen, einschließlich
a) der finanziellen Beteiligung, einschließlich Aktienbeteiligung des Investors an der Investition,
b) die Fähigkeit des Investors, einen entscheidenden Einfluss auf die Verwaltung und dem Hoheitsgewässer Geschäfts- tätigkeit in Bezug auf die verschiedenen MeereszonenInvestition auszuüben, sowie
c) die Fähigkeit des Investors, einen entscheidenden Einfluss auf die Xxxx der Mitglieder des Direktoriums oder eines anderen Vorstandsgremiums auszuüben. Besteht Zweifel darüber, ob ein Investor eine direkte oder indirekte Kontrolle über eine Investition ausübt, so muss der die die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur AufsuchungKontrolle beanspruchende Investor nachweisen, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende Gewässerdass eine derartige Kontrolle besteht.
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Samples: Investment Protection Agreement
Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) . bezeichnet der Begriff „Investor“
a) jede Investor einer Vertragspartei“ eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien besitztVertragspartei ist oder ein Unternehmen, oder
b) jede Gesellschaft, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) . bezeichnet der Begriff „InvestitionInvestition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:
a) alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte wie Leasing, Hypotheken, Vorgriffsrechte oder sonstige Sicherungsrechteeines Unternehmens;
b) AktienAnteilsrechte, Anteilsrechte Aktien und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen andere Arten von Beteiligungen an einer Gesellschafteinem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte;
c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;
d) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
df) Rechte des geistigen Eigentumsgeistige Schutzrechte, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, insbesondere einschließlich gewerbliche Eigentumsrechte, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster Modelle und Modelletechnische Verfahren, HandelsmarkenKnow-how, Handelsnamen, Geschäfts- und Handelsgeheimnisse, technische Verfahren Handelsnamen und Know- howGoodwill;
eg) durch Gesetz jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten oder Vertrag übertragene sonstige dingliche Rechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Genehmigungen einschließlich Nutzungsrechte. Geschäftliche Transaktionen, die ausschließlich für den Verkauf von Konzessionen Gütern oder Dienstleistungen bestimmt sind sowie Kredite zur Finanzierung geschäftlicher Transaktionen mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren, sonstige Kredite mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren sowie dem Staat oder einem staatlichen Unternehmen gewährte Kredite werden nicht als Investition betrachtet. Dies gilt jedoch nicht für Kredite oder Darlehen, die Aufsuchungein Investor einer Vertragspartei einem Unternehmen der anderen Vertragspartei, Aufbereitungdas im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Investors steht, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehenzur Verfügung gestellt hat.
(3) . bezeichnet der Begriff „GesellschaftUnternehmen“ jede eine juristische PersonPerson oder jedes Rechtssubjekt, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures Ventures, Vereinigungen oder VereinigungenOrganisationen.
(4) . bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder und andere Entgelte.
(5) . bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird.
6. bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonenden Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragsparteien Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende GewässerZuständigkeit ausübt.
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Definitionen. Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „InvestorInvestor einer Vertragspartei“
a) jede eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien besitztVertragspartei ist, oder
b) jede Gesellschaftein Unternehmen, die das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet gegrün- det wurde oder organisiert ist, ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „InvestitionInvestition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte Vermögens- werte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle Kontrol- le eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:
a) alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte wie Leasingeines Unternehmens, Hypotheken, Vorgriffsrechte das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Ver- tragspartei gegründet wurde oder sonstige Sicherungsrechteorganisiert ist;
b) AktienAnteilsrechte, Anteilsrechte Aktien und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen andere Arten von Beteiligungen an einer Gesellschafteinem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte;
c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Arten von Forderungen und daraus abgeleitete Rechte; 2 1157 der Beilagen
d) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen wirt- schaftlichen Wert hat;
df) Rechte des geistigen Eigentumsgeistige Schutzrechte, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, insbesondere einschließlich gewerbliche Eigen- tumsrechte, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster Modelle und Modelletechni- sche Verfahren, HandelsmarkenKnow-how, Handelsnamen, Geschäfts- und Handelsgeheimnisse, technische Verfahren Handelsnamen und Know- howGoodwill;
eg) durch Gesetz jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Ver- pachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, gesetzliche Pfandrechte, Mobili- arpfandrechte oder Vertrag übertragene Rechte oder Genehmigungen einschließlich von Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehenNutzungsrechte.
(3) bezeichnet der Begriff „GesellschaftUnternehmen“ jede eine juristische PersonPerson oder jedes Rechtssubjekt, die gemäß das ge- mäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle Kontrol- le steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und Gesellschaften, Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, EinzelunternehmenEinzelun- ternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures oder Vereinigungen.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder und andere Entgelte.
(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Ent- schädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland im Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonenden Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der aus- schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragsparteien Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende GewässerZuständigkeit ausübt.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen