Definitionen. 6.2.1. Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versi- cherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. 6.2.2. Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe Abschnitt A 13). 6.2.3. Ferner gehören zum Hausrat (1) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Woh- nungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuwei- sen; (2) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit ei- nem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse ange- passt worden sind; (3) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß Nr. 6.1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt; (4) im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt (siehe Nr. 6.4.5); (5) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind; (6) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Moto- ren sowie Surfgeräte; (7) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen; (8) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handels- waren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen; (9) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen (nach Nr. 6.3.1) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel).
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung
Definitionen. 6.2.1. 7.2.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
6.2.2. 7.2.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe Abschnitt A Ziffer 13).
6.2.3. 7.2.3 Ferner gehören zum Hausrat
(1) . alle in das Gebäude eingefügten eingefügte Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Woh- nungseigentümer Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuwei- sennachzuweisen;
(2) . Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit ei- nem einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse ange- passt angepasst worden sind;
(3) . privat genutzte Antennenanlagen Antennenanlagen, Markisen und MarkisenÜberwachungseinrichtungen, die ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß Nr. 6.1 nach Ziffer 7.1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt;
(4) . im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt (siehe Nr. 6.4.5Ziffer 7.4.5);
(5) . selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind;
(6) . Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Moto- ren Motoren sowie Surfgeräte;
(7) . Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;
(8) 8. nicht eingebaute Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, sowie nicht an- oder eingebaute Fahrrad-, Ski- und Gepäckträger bzw. -boxen und Kindersitze, soweit nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz erlangt werden kann;
9. Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handels- waren Handelswaren, Vorräte und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossenbis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag mitversichert;
(9) 10. Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen (nach Nr. 6.3.1siehe Ziffer 7.3.1 sowie Ziffer 7.3.2) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel).
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Definitionen. 6.2.1. 7.2.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Ihrem Haushalt des Versi- cherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
6.2.2. 7.2.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen Entschädigungsgren- zen (siehe Abschnitt A Nr. 13).
6.2.3. 7.2.3 Ferner gehören zum Hausrat
(1) 7.2.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen-küchen), die der Versicherungsnehmer Sie als Mieter oder Woh- nungseigentümer Wohnungseigentümer auf seine Ihre Kosten beschafft oder übernommen hat haben und daher hierfür die Gefahr trägttragen. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuwei- senvon Ihnen nachzuweisen;
(2) 7.2.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen-küchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigtdie, sondern lediglich mit ei- nem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse ange- passt worden sind;anders als Einbaumöbel und
(3) 7.2.3.3 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich aus- schließlich der versicherten Wohnung gemäß Nr. 6.1 7.1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt;
(4) im 7.2.3.4 Sichtschutzwände, die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt, welche Sie als Mieter oder Woh- nungseigentümer auf Ihre Kosten beschafft und angebracht haben;
7.2.3.5 in Ihrem Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern Ihrer Mieter bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers Untermieter handelt (siehe Nr. 6.4.57.4.5);
(5) 7.2.3.6 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind;
(6) 7.2.3.7 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Moto- ren Motoren sowie Surfgeräte;
(7) 7.2.3.8 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;
(8) 7.2.3.9 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem ausschließ- lich Ihrem Beruf oder dem Ihrem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handels- waren ;
7.2.3.10 Handelswaren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossenbis zu einem Betrag von 1.000 EUR mitversichert;
(9) 7.2.3.11 Haustiere, d. h. das heißt Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen Woh- nungen (nach siehe Nr. 6.3.17.1) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel).
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Samples: Versicherungsbedingungen, Hausratversicherung
Definitionen. 6.2.1. 7.2.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Ihrem Haushalt des Versi- cherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
6.2.2. 7.2.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen Entschädigungsgren- zen (siehe Abschnitt A Nr. 13).
6.2.3. 7.2.3 Ferner gehören zum Hausrat
(1) 7.2.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen-küchen), die der Versicherungsnehmer Sie als Mieter oder Woh- nungseigentümer Wohnungseigentümer auf seine Ihre Kosten beschafft oder übernommen hat haben und daher hierfür die Gefahr trägttragen. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuwei- senvon Ihnen nachzuweisen;
(2) 7.2.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen-küchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigtdie, sondern lediglich mit ei- nem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse ange- passt worden sind;anders als Einbaumöbel und
(3) 7.2.3.3 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich aus- schließlich der versicherten Wohnung gemäß Nr. 6.1 1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt;
(4) im 7.2.3.4 Sichtschutzwände, die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt, welche Sie als Mieter oder Woh- nungseigentümer auf Ihre Kosten beschafft und angebracht haben;
7.2.3.5 in Ihrem Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern Ihrer Mieter bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers Untermieter handelt (siehe Nr. 6.4.57.4.5);
(5) 7.2.3.6 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind;
(6) 7.2.3.7 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Moto- ren Motoren sowie Surfgeräte;
(7) 7.2.3.8 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;
(8) 7.2.3.9 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem ausschließ- lich Ihrem Beruf oder dem Ihrem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handels- waren Handelswaren und Musterkollektionen Musterkol- lektionen sind hiervon ausgeschlossen;
(9) 7.2.3.10 Haustiere, d. h. das heißt Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen Woh- nungen (nach siehe Nr. 6.3.17.1) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel).
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Samples: Versicherungsbedingungen, Hausratversicherung
Definitionen. 6.2.1. 7.2.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Ihrem Haushalt des Versi- cherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
6.2.2. 7.2.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen Entschädigungsgren- zen (siehe Abschnitt A Nr. 13).
6.2.3. 7.2.3 Ferner gehören zum Hausrat
(1) 7.2.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen-küchen), die der Versicherungsnehmer Sie als Mieter oder Woh- nungseigentümer Wohnungseigentümer auf seine Ihre Kosten beschafft oder übernommen hat haben und daher hierfür die Gefahr trägttragen. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuwei- senvon Ihnen nachzuweisen;
(2) 7.2.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen-küchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigtdie, sondern lediglich mit ei- nem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse ange- passt worden sind;anders als Einbaumöbel und
(3) 7.2.3.3 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich aus- schließlich der versicherten Wohnung gemäß Nr. 6.1 7.1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt;
(4) im 7.2.3.4 Sichtschutzwände, die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt, welche Sie als Mieter oder Woh- nungseigentümer auf Ihre Kosten beschafft und angebracht haben;
7.2.3.5 in Ihrem Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern Ihrer Mieter bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers Untermieter handelt (siehe Nr. 6.4.57.4.5);
(5) 7.2.3.6 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind;
(6) 7.2.3.7 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Moto- ren Motoren sowie Surfgeräte;
(7) 7.2.3.8 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;
(8) 7.2.3.9 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem ausschließ- lich Ihrem Beruf oder dem Ihrem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handels- waren ;
7.2.3.10 Handelswaren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossenbis zu einem Betrag von 2.500 EUR mitversichert;
(9) 7.2.3.11 Haustiere, d. h. das heißt Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen Woh- nungen (nach siehe Nr. 6.3.17.1) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel).
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Samples: Versicherungsbedingungen, Hausratversicherung
Definitionen. 6.2.1. Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versi- cherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbraucha) dienen.Hausrat
6.2.2. b) Wertsachen und Bargeld Wertsachen gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen Ent- schädigungsgrenzen (siehe Abschnitt A 13§ 18).
6.2.3. c) Ferner gehören zum Hausrat
(1) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. z.B. Einbaumöbel und Einbauküchen, technische und optische Sicherungsanlagen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Woh- nungseigentümer Wohnungsei- gentümer auf seine Kosten beschafft hat oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuwei- sen;nachzuweisen,
(2) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude Ge- bäude gefertigt, sondern lediglich mit ei- nem einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse ange- passt Gebäudever- hältnisse angepasst worden sind;,
(3) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung Woh- nung gemäß Nr. 6.1 1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt;,
(4) im Haushalt Hausrat des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt (siehe Nr. 6.4.54 e);),
(5) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind;,
(6) Autoradios, die zum Diebstahlschutz vorübergehend aus einem Kraftfahrzeug entnommen werden,
(7) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Moto- ren Motoren sowie Surfgeräte;,
(7) 8) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;Flugdrachen und ferngelenkte Flugmodelle,
(8) 9) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe Ge- werbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handels- waren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen;
(910) Haustiere, d. h. d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen (nach siehe Nr. 6.3.13 a) gehalten und b)) gehal- ten werden (z. z.B. Fische, Katzen, Vögel);
(11) Handelsware und Musterkollektionen, die der kaufmännischen oder verwaltenden Tätigkeit dienen und sich in der versicherten Wohnung befinden. Die Entschädigung ist je Versiche- rungsfall begrenzt auf 2.500 EUR.
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Samples: Hausratversicherung
Definitionen. 6.2.1. Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versi- cherungsnehmers zur privaten Nutzung Die folgenden Begriffe haben nachstehende Bedeutungen:
(Gebrauch bzw. Verbraucha) dienen.
6.2.2. Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe Abschnitt A 13).
6.2.3. Ferner gehören zum HausratDatenschutzgesetze:
(1) alle in Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (SR 235.1) und zugehörige Verordnung (SR 235.11) bzw. ab 1. September 2023 das Gebäude eingefügten Sachen revidierte Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz und zugehörige Verordnung (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchengemeinsam Schweizer Datenschutzgesetz; DSG), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Woh- nungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuwei- sen;,
(2) Anbaumöbel Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und Anbauküchendes Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Bearbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrundverordnung; DSGVO), und (3) Datenschutzgesetze und -bestimmungen eines EU Mitgliedstaates oder eines anderen Landes; in der jeweils gültigen Fassung und jeweils soweit sie auf die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit ei- nem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse ange- passt worden sindBearbeitung von Auftragsdaten durch den Verantwortlichen und/oder durch den Auftragsbearbeiter Anwendung finden;
(3b) privat genutzte Antennenanlagen und MarkisenAuftragsdaten: Personendaten, die ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß Nr. 6.1 dienen und sich auf im Auftrag des Verantwortlichen durch oder für den Auftragsbearbeiter im Zusammenhang mit dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegtHauptvertrag bearbeitet werden;
(4c) Unterauftragsbearbeiter: Jede Person (mit Ausnahme eines Mitarbeiters des Auftragsbearbeiters oder eines seiner Unterbeauftragten), die vom Auftragsbearbeiter oder in dessen Auftrag mit der Bearbeitung von Auftragsdaten im Haushalt Zusammenhang mit dem Hauptvertrag beauftragt wurde. Nicht als Unterauftragsbearbeiter gelten Anbieter von Nebenleistungen, sofern nicht systematisch auf Auftragsdaten zugegriffen wird (z.B. Wartungs- und Supportanbieter, Telekommunikations- und Postanbieter). Vorbehalten bleibt in diesen Fällen aber die Pflicht des Versicherungsnehmers befindliches fremdes EigentumAuftragsbearbeiters zur Gewährleistung angemessener Sicherheitsmassnahmen gemäss Ziff. 5 dieser ADV, soweit es sich nicht um das Eigentum die durch den Auftragsbearbeiter auf Anbieter von Mietern Nebenleistungen zu überbinden ist.
(d) Die Begriffe Verantwortlicher, betroffene Person, Mitgliedstaat, Personendaten (bzw. Untermietern personenbezogene Daten), Verletzung des Versicherungsnehmers handelt Schutzes von Personendaten, Bearbeitung (siehe Nrbzw. 6.4.5);Verarbeitung) und Aufsichtsbehörde haben die diesen Begriffen in den Datenschutzgesetzen zugewiesenen Bedeutungen.
(5e) selbstfahrende KrankenfahrstühleSoweit in dieser ADV nicht abweichend definiert, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind;
(6) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Moto- ren sowie Surfgeräte;
(7) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;
(8) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, finden im Übrigen die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe Definitionen des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handels- waren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen;
(9) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen (nach Nr. 6.3.1) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel)Hauptvertrages Anwendung.
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Samples: Data Protection Agreement (Dpa)
Definitionen. 6.2.1. 7.2.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
6.2.2. 7.2.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe Abschnitt A Ziffer 13).
6.2.3. 7.2.3 Ferner gehören zum Hausrat
(1) . alle in das Gebäude eingefügten eingefügte Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Woh- nungseigentümer Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuwei- sennachzuweisen;
(2) . Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit ei- nem einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse ange- passt angepasst worden sind;
(3) . privat genutzte Antennenanlagen Antennenanlagen, Markisen und MarkisenÜberwachungseinrichtungen, die ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß Nr. 6.1 nach Ziffer 7.1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt;
(4) . im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt (siehe Nr. 6.4.5Ziffer 7.4.5);
(5) . selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind;
(6) . Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Moto- ren Motoren sowie Surfgeräte;
(7) . Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;
(8) 8. nicht eingebaute Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, sowie nicht an- oder eingebaute Fahrrad-, Ski- und Gepäckträger bzw. -boxen und Kindersitze, soweit nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz erlangt werden kann;
9. Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handels- waren Handelswaren, Vorräte und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossenbis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag mitversichert;
(9) 10. Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen (nach Nr. 6.3.1siehe Ziffer 7.3.1 sowie Ziffer 7.3.2) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel);
11. Smart Home Devices (vernetzte, fernsteuerbare Geräte).
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Samples: Condorprivatschutz Insurance Policy
Definitionen. 6.2.1. 7.2.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
6.2.2. 7.2.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe Abschnitt A Ziffer 13).
6.2.3. 7.2.3 Ferner gehören zum Hausrat
(1) . alle in das Gebäude eingefügten eingefügte Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Woh- nungseigentümer Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuwei- sennachzuweisen;
(2) . Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit ei- nem einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse ange- passt angepasst worden sind;
(3) . privat genutzte Antennenanlagen Antennenanlagen, Markisen und MarkisenÜberwachungseinrichtungen, die ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß Nr. 6.1 nach Ziffer 7.1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt;
(4) . im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt (siehe Nr. 6.4.5Ziffer 7.4.5);
(5) . selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind;
(6) . Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Moto- ren Motoren sowie Surfgeräte;
(7) . Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;
(8) 8. nicht eingebaute Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, sowie nicht an- oder eingebaute Fahrrad-, Ski- und Gepäckträger bzw. -boxen und Kindersitze, soweit nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz erlangt werden kann;
9. Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handels- waren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen;
(9) 10. Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen (nach Nr. 6.3.1siehe Ziffer 7.3.1 sowie Ziffer 7.3.2) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel);
11. Smart Home Devices (vernetzte, fernsteuerbare Geräte).
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Samples: Hausratversicherung
Definitionen. 6.2.1. 7.2.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Ihrem Haushalt des Versi- cherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
6.2.2. 7.2.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen Entschädigungsgren- zen (siehe Abschnitt A Nr. 13).
6.2.3. 7.2.3 Ferner gehören zum Hausrat
(1) 7.2.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen-küchen), die der Versicherungsnehmer Sie als Mieter oder Woh- nungseigentümer Wohnungseigentümer auf seine Ihre Kosten beschafft oder übernommen hat haben und daher hierfür die Gefahr trägttragen. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuwei- senvon Ihnen nachzuweisen;
(2) 7.2.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen-küchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigtdie, sondern lediglich mit ei- nem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse ange- passt worden sind;anders als Einbaumöbel und
(3) 7.2.3.3 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich aus- schließlich der versicherten Wohnung gemäß Nr. 6.1 1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt;
(4) im 7.2.3.4 in Ihrem Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern Ihrer Mieter bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers Untermieter handelt (siehe Nr. 6.4.57.4.5);
(5) 7.2.3.5 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind;
(6) 7.2.3.6 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Moto- ren Motoren sowie Surfgeräte;
(7) 7.2.3.7 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;
(8) 7.2.3.8 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem ausschließ- lich Ihrem Beruf oder dem Ihrem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handels- waren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen;häuslicher
(9) 7.2.3.9 Haustiere, d. h. das heißt Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen Woh- nungen (nach siehe Nr. 6.3.17.1) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel).
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Samples: Versicherungsvertrag
Definitionen. 6.2.1. 7.2.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Ihrem Haushalt des Versi- cherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
6.2.2. 7.2.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen Entschädigungsgren- zen (siehe Abschnitt A Nr. 13).
6.2.3. 7.2.3 Ferner gehören zum Hausrat
(1) 7.2.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen-küchen), die der Versicherungsnehmer Sie als Mieter oder Woh- nungseigentümer Wohnungseigentümer auf seine Ihre Kosten beschafft oder übernommen hat haben und daher hierfür die Gefahr trägttragen. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuwei- senvon Ihnen nachzuweisen;
(2) 7.2.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen-küchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigtdie, sondern lediglich mit ei- nem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse ange- passt worden sind;anders als Einbaumöbel und
(3) 7.2.3.3 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich aus- schließlich der versicherten Wohnung gemäß Nr. 6.1 7.1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt;
(4) im 7.2.3.4 in Ihrem Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern Ihrer Mieter bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers Untermieter handelt (siehe Nr. 6.4.57.4.5);
(5) 7.2.3.5 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind;
(6) 7.2.3.6 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Moto- ren Motoren sowie Surfgeräte;
(7) 7.2.3.7 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;
(8) 7.2.3.8 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem ausschließ- lich Ihrem Beruf oder dem Ihrem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handels- waren Handelswaren und Musterkollektionen Musterkol- lektionen sind hiervon ausgeschlossen;
(9) 7.2.3.9 Haustiere, d. h. das heißt Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen Woh- nungen (nach siehe Nr. 6.3.17.1) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel).
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Samples: Versicherungsvertrag
Definitionen. 6.2.1. Zum Hausrat gehören alle Sachen, 1.1 AGB sind die dem Haushalt des Versi- cherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienennachstehenden Allgemeinen Geschäfts-be- dingungen für Dienst- und Werkleistungen.
6.2.21.2 Angebot ist die verbindliche Darstellung der Lieferungen, Leistungen und Preise durch den AN.
1.3 Bestellung bezeichnet einen verbindlichen Liefer- und Leistungsabruf durch den AG, der mittels eines SAP-Vor- gangs, eines unterzeichneten Vertrages und/oder durch Annahme seitens des AG eines Angebots des AN (bei ausdrücklicher Regelung auch in einer Rahmen-vereinba- rung oder in dem gemäß Rahmenvereinbarung abge- schlossenen Einzelvertrag) erfolgen kann.
1.4 Auftraggeber (AG) ist die P7S1 oder das jeweilige mit der P7S1 gem. Wertsachen §§ 15 ff AktG verbundene Unternehmen, wel- ches die in der Bestellung genannten Leistungen in Auftrag gibt.
1.5 Auftragnehmer (AN) ist das die Bestellung annehmende Unternehmen.
1.6 Einzelverträge werden zwischen AG und Bargeld gehören ebenfalls AN zum HausratAbruf von Leistungen unter einer Rahmenvereinbarung geschlos- sen und sind integraler Bestandteil der jeweiligen Rahmen- vereinbarung. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen In den Einzelverträgen werden in der Regel die vom AN zu erbringenden Leistungen detailliert festge- legt (insbesondere bzgl. Leistungs-beschreibung, Leis- tungszeiten/Fristen und Entschädigungsgrenzen (siehe Abschnitt A 13Beauftragung Dritter/Freigabe von Fremdkosten).
6.2.31.7 Leistungen sind ausschließlich Dienst- und/oder Werk- leistungen, insbesondere aus den Bereichen Beratung, Marketing, Kommunikation und Beauftragung von Personaldienstleistungen.
1.8 P7S1 ist die ProSiebenSat.1 Media SE.
1.9 ProSiebenSat.1 Group bezeichnet die P7S1 einschließlich aller mit der P7S1 gem. Ferner gehören zum Hausrat§§ 15 ff AktG verbundenen Unter- nehmen.
(1) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel 1.10 Partei kann jeweils den AG oder den AN bezeichnen.
1.11 Projektleiter AG ist ein vom AG benannter Projektleiter.
1.12 Projektleiter AN ist ein vom AN benannter Projektleiter.
1.13 Nutzungsgegenstände sind sämtliche Arbeitsergebnisse, insbesondere Ausführungsunterlagen wie Beschreibungen, Zeichnungen, Analysen, Designs, Entwürfe, Claims, Lay- outs, Verfahren, Spezifikationen, Berichte und Einbauküchen)Konzepte, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Woh- nungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung AN in Ausführung des Vertrags erstellt.
1.14 Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuwei- sen;
(2) Anbaumöbel Vertragsleistungen und Anbauküchenlegen die Vergütung sowie Liefer- bedingungen fest. Rahmenvereinbarungen begründen keine Verpflichtung zum Abruf von Vertragsleistungen, so- weit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Durch die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigtRahmenvereinbarungen wird der AN verpflichtet, sondern lediglich mit ei- nem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse ange- passt worden sind;
(3) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich alle abgerufenen Vertragsleistungen zu den Bedingungen der versicherten Wohnung gemäß Nr. 6.1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt;
(4) im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes EigentumRahmenvereinbarungen zu erbringen, soweit es sich nicht um das Eigentum in den Einzelverträgen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Vertragliche Pflichten, insbesondere Abnahme- oder Zah- lungspflichten, entstehen frühestens mit deren Abruf.
1.15 SAP-Vorgang ist ein mittels SAP ausgelöster, elektro-ni- scher Auftrag des AG, der dem AN unter Verwendung von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt Fernkommunikationsmitteln (siehe Nr. 6.4.5);
(5z.B. FAX oder E-Mail) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind;
(6) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Moto- ren sowie Surfgeräte;
(7) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;
(8) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handels- waren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen;
(9) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen (nach Nr. 6.3.1) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel)zuge- stellt wird.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen Für Dienst Und Werkleistungen
Definitionen. 6.2.1. 7.2.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
6.2.2. 7.2.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe Abschnitt A Ziffer 13).
6.2.3. 7.2.3 Ferner gehören zum Hausrat
(1) . alle in das Gebäude eingefügten eingefügte Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Woh- nungseigentümer Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuwei- sennachzuweisen;
(2) . Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit ei- nem einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse ange- passt angepasst worden sind;
(3) . privat genutzte Antennenanlagen Antennenanlagen, Markisen und MarkisenÜberwachungseinrichtungen, die ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß Nr. 6.1 nach Ziffer 7.1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt;
(4) . im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt (siehe Nr. 6.4.5Ziffer 7.4.5);
(5) . selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind;
(6) . Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Moto- ren Motoren sowie Surfgeräte;
(7) . Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;
(8) 8. nicht eingebaute Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, sowie nicht an- oder eingebaute Fahrrad-, Ski- und Gepäckträger bzw. -boxen und Kindersitze, soweit nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz erlangt werden kann;
9. Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handels- waren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen;
(9) 10. Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen (nach Nr. 6.3.1siehe Ziffer 7.3.1 sowie Ziffer 7.3.2) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel).
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Samples: Hausratversicherung
Definitionen. 6.2.12.1. Zum Hausrat gehören alle SachenKundenkonto – das persönliche, die dem Haushalt des Versi- cherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienenauf der Internetseite erstellte Benutzerkonto für jeden Kunden, der in Einklang mit Punkt 3.11 bei Novum einen Kreditantrag eingereicht hat.
6.2.22.2. Wertsachen Nebendienstleistungen – Leistungen zur Erweiterung des standardmäßigen Bearbeitungs- und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat(Rück)-Zahlungsvorgangs im Rahmen des Kreditvertrags, wie in Teil 2 und Teil 4 dargelegt.
2.3. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen Kurzzeitkredit – ein Kredit, der, je nach Vereinbarung mit dem Kunden, nach fünfzehn (15) oder dreißig (30) Tagen zurückgezahlt werden muss und Entschädigungsgrenzen bei dem die Tilgung sowie die Zahlung der Kreditzinsen in einer (siehe Abschnitt A 131) Rate am letzten Tag der Kreditlaufzeit erfolgen muss.
2.4. Bankarbeitstag – Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen öffentliche Feiertage und Bankfeiertage des TARGET 2 Systems.
2.5. Verbraucherkredit – bezeichnet einen Kreditvertrag zu einem Gesamtkreditbetrag von EUR 200 oder höher.
2.6. Kreditbedingungen – bezeichnet die Gesamtheit dieser “Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kunden in Österreich ” (alle Teile).
6.2.32.7. Ferner gehören zum HausratKunde – bezeichnet jeden Kreditnehmer.
2.8. Kundenservice – alle Aktivitäten zur Unterstützung unserer (1potentiellen) alle Kunden; insbesondere die Beantwortung von Fragen via Telefon oder auf einem dauerhaften Datenträger; Kundenservice umfasst jedoch nicht Werbung in welcher Form auch immer.
2.9. Höhere Gewalt – hierunter wird ein Ereignis verstanden, das Gebäude eingefügten Sachen (z. unvorhersehbar und außerhalb des Einflussbereichs der Parteien ist, z.B. Einbaumöbel und Einbauküchen)Streik, vom nationalen oder europäischen Gesetzgeber auferlegte gesetzliche Beschränkungen, Sabotage, Aufstand, Naturkatastrophen oder ähnliche Umstände, die die Erfüllung der Versicherungsnehmer als Mieter oder Woh- nungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägtvertraglichen Pflichten vorübergehend unmöglich machen.
2.10. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuwei- sen;
Ratenkredit – ein Kredit, der eine Laufzeit von zwei (2) Anbaumöbel Monaten hat und Anbauküchendessen Tilgung sowie die Zahlung der Kreditzinsen in zwei (2) gleich hohen Raten („2-Raten-Zahlung“) am zwischen den Parteien vereinbarten Tag erfolgen soll, wobei dies standardmäßig der Tag ist, an dem der Kunde sein Einkommen erhält (siehe Punkt 9.4).
2.11. Rechnung – das Dokument, das unter anderem den Kreditbetrag, den Beginn der Laufzeit des Kredits, den je Rate fälligen Betrag und die Ratentermine sowie alle anderen Gebühren und Kosten im Hinblick auf den Kreditvertrag enthält und bis zur Rückzahlung aller fälligen Beträge einen integralen Bestandteil des Kreditvertrags bildet sowie dem Kunden übermittelt wird.
2.12. Recht – bezeichnet jedes anwendbare Recht, Gesetz, Verfassung, Dekret, Urteil, sonstige Rechtsprechung, Abkommen, Verordnung, Richtlinie, Durchführungsbestimmung, Anordnung oder jede andere legislative Maßnahme jeder Regierung oder Aufsichts- oder Regulierungsbehörde.
2.13. Kredit – ein Kredit, der von Novum auf Basis eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird. Novum bietet zwei Arten von Krediten an, Kurzzeitkredite und Ratenkredite.
2.14. Kreditvertrag – ein Vertrag über einen Kredit zwischen einem Kunden und Novum, der ein Kreditvertragsdokument, die serienmäßig produziert vorliegenden Kreditbedingungen, jede Rechnung und nicht individuell jede Änderung dieser Dokumente umfasst.
2.15. Kreditbetrag – ein Betrag, der je nach Vereinbarung mit dem Kunden zwischen einhundert Euro (EUR 100) und dreitausend Euro (EUR 3.000) liegt.
2.16. Kreditantrag – der Antrag des Kunden auf Abschluss eines Kreditvertrags mit Novum, der der in Punkt 3. festgelegten Form und dem dort vorgesehenen Verfahren entsprechen soll.
2.17. Kreditzinsen – die vom Kunden gemäß Teil 3 für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit ei- nem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse ange- passt worden sind;einen Kredit zu zahlenden Zinsen.
(3) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß Nr2.18. 6.1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt;Minikredit – bezeichnet einen Kreditvertrag zu einem Gesamtkreditbetrag von bis zu EUR 199,99.
(4) im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw2.19. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt (siehe Nr. 6.4.5);
(5) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind;
(6) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Moto- ren sowie Surfgeräte;
(7) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;
(8) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handels- waren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen;
(9) Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen (nach Nr. 6.3.1) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vögel).Internetseite – xxx.xxxxxxx.xx
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Samples: Kreditbedingungen