Denkmalpflege. (1) Die Denkmalschutzbehörden haben bei Kulturdenkmalen, die dem Gottesdienst dienen, die gottesdienstlichen Belange, die vom zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat festzustellen sind, vorrangig zu beachten. Vor der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die Denkmalschutzbehörden mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat ins Benehmen.
Denkmalpflege. (1) Die Kirche und die Freie und Hansestadt Hamburg tragen gemeinsam Verantwortung für den Schutz und den Erhalt der kirchlichen Denkmale.
Denkmalpflege. (1) Die Denkmalschutzbehörden haben bei jüdischen Denkmalen, die kultischen Handlungen zu dienen bestimmt sind, die Belange der IRG Baden und der IRG Württembergs vorrangig zu beachten.
Denkmalpflege. Diese Bestimmung schreibt - analog zum Evangelischen Kirchenvertrag vom 10. April 2008 - die vorrangige Beachtung kultischer Belange bei der Denkmalerhaltung und -pflege fest. Gleichzeitig werden die IRG Baden und die IRG Württembergs in die allgemeine denkmalpflegerische Förderpraxis - auch auf internationaler Ebene - einbezogen. Zu Abs. 1: Die Staatsbeiträge nach diesem Vertrag sind ausschließlich zur Förderung der satzungsgemäßen Zwecke der IRG Baden und der IRG Württembergs und ihrer Untergliederungen bestimmt. Die IRG Baden und die IRG Württembergs übersenden bis spätestens 1. Juni des Folgejahres eine Fertigung ihres jeweiligen testierten Jahresabschlusses. Zu Abs. 2: Der Staatsbeitrag für religiös-kulturelle Belange der IRG Baden und der IRG Württembergs errechnet sich aus der Mitgliederzahl zum 31. Dezember 0000 (XXX Xxxxx: 5090; IRG Württembergs: 3104) und einer Pauschale pro Mitglied in Höhe von 750 Euro, die in den Jahren 2011 bis 2015 mit jährlich 1,5 % dynamisiert wird (750 € x 1,5 %). Im Einzelnen zahlt das Land folgende Staatsbeiträge für religiös-kulturelle Belange an die IRG Baden
Denkmalpflege. (1) Die Freie Hansestadt Bremen und die Kirchen bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verant- wortung für den Schutz und den Erhalt der kirchlichen Kulturdenkmale.
Denkmalpflege. (1) 1Die Kirchen verpflichten sich, denkmalswerte Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände zu erhalten und zu pflegen. 2Sie werden dafür Sorge tragen, dass ihre Kirchengemeinden, Gliederungen, Anstalten und Stiftungen entsprechend verfahren, soweit diese Verpflichtungen im Einzelfall nicht zu unzumutbaren Belastungen der Kirchengemeinden, Gliederungen, Anstalten oder Stiftun- gen führen. 3Die Denkmalbehörden haben bei Kulturdenkmalen der Kirchen, die dem Gottesdienst oder sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind, die kultischen und seelsorgerlichen Belange, die von der zuständigen Kirchenleitung festzustellen sind, vor- rangig zu beachten. 4Vor der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die Behörden mit der zuständigen Kirchenleitung ins Benehmen.
Denkmalpflege. (1) Die Vertragsparteien wirken bei Schutz, Pflege und Erhaltung der kirchlichen Kultur- denkmale zusammen.
Denkmalpflege. (1) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche und die Freie und Hansestadt Hamburg tragen die gemeinsame Verantwortung für Schutz, Pflege und Erhaltung kirchlicher Denkmäler.
Denkmalpflege. Die Katholische Kirche und das Land Schleswig‐Holstein tragen gemeinsam Verantwortung für den Schutz und den Erhalt der kirchlichen Denkmale. Kirchliche Denkmale im Sinne dieses Vertrags sind Denkmale mit kultischer Funktion (res sacrae) sowie durch diese geprägte Ensembles. Die Katholische Kirche wird der Erhaltung und Pflege kirchlicher Denkmale ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie wird Instandsetzungen, Veränderungen, Vernichtungen und Veräußerungen nur im Benehmen mit den Stellen der staatlichen Denkmalpflege vornehmen. Sie wird dafür sorgen, dass die Kirchengemeinden und die der erzbischöflichen Aufsicht unter‐ stehenden juristischen Personen entsprechend verfahren. Im Übrigen finden auch auf den kirchlichen Bereich die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes Anwendung, soweit der Erzbischof von Hamburg nicht im Benehmen mit dem Land Schleswig‐Holstein eigene Vorschriften erlässt.
Denkmalpflege. (1) Die Kirche und das Land wirken beim Schutz, der Pflege und der Erhaltung der kirchlichen Kulturdenkmale zusammen.