Denkmalpflege. (1) Die Freie Hansestadt Bremen und die Kirchen bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verant- wortung für den Schutz und den Erhalt der kirchlichen Kulturdenkmale.
(2) Die Kirchen verpflichten sich, ihre Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden haben bei kirchlichen Kulturdenkmalen, die dem Gottesdienst oder sonsti- gen kirchlichen Handlungen zu dienen bestimmt sind, die von den Kirchen und ihren Kirchenge- meinden festgestellten Belange der Religionsausübung im Rahmen des Bremischen Denkmal- schutzgesetzes zu beachten.
(3) Die Freie Hansestadt Bremen erkennt die Bedeutung der kirchlichen Kulturdenkmale, insbe- sondere der Kirchen der Altstadtgemeinden, für die Stadtgemeinden an und trägt zur Erhaltung und Pflege dieser Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und im Rahmen der ihr für diese Aufga- ben zur Verfügung stehenden Mittel bei. Um denkmalpflegerisch begründete Fördermittel werden sich die Freie Hansestadt Bremen, die Kirchen und die Kirchengemeinden auch überörtlich bemü- hen.
Denkmalpflege. (1) Die Denkmalschutzbehörden haben bei Kulturdenkmalen, die dem Gottesdienst dienen, die gottesdienstlichen Belange, die vom zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat festzustellen sind, vorrangig zu beachten. Vor der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die Denkmalschutzbehörden mit dem zuständigen Evangelischen Oberkirchenrat ins Benehmen.
(2) Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes über die förmliche Enteignung sind auf kircheneigene Kulturdenkmale nicht anwendbar.
(3) Das Land nimmt bei der Förderung der Denkmalerhaltung und -pflege auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der Kirchen und ihrer Gliederungen Rücksicht und wird sie bei der Vergabe der Mittel angemessen berücksichtigen. Es setzt sich dafür ein, dass sie auch von solchen Einrichtungen und Behörden Fördermittel erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene auf dem Gebiet der Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Denkmalpflege. (1) Die Denkmalschutzbehörden haben bei jüdischen Denkmalen, die kultischen Handlungen zu dienen bestimmt sind, die Belange der IRG Baden und der IRG Württembergs vorrangig zu beachten.
(2) Das Land nimmt bei der Förderung der Denkmalerhaltung und -pflege auf die besonderen Belange der IRG Baden und der IRG Württembergs Rücksicht und wird sie bei der Vergabe der Mittel angemessen berücksichtigen. Es setzt sich dafür ein, dass sie auch von solchen Einrichtungen und Behörden Fördermittel erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene auf dem Gebiet der Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Denkmalpflege. Diese Bestimmung schreibt - analog zum Evangelischen Kirchenvertrag vom 10. April 2008 - die vorrangige Beachtung kultischer Belange bei der Denkmalerhaltung und -pflege fest. Gleichzeitig werden die IRG Baden und die IRG Württembergs in die allgemeine denkmalpflegerische Förderpraxis - auch auf internationaler Ebene - einbezogen. Zu Abs. 1: Die Staatsbeiträge nach diesem Vertrag sind ausschließlich zur Förderung der satzungsgemäßen Zwecke der IRG Baden und der IRG Württembergs und ihrer Untergliederungen bestimmt. Die IRG Baden und die IRG Württembergs übersenden bis spätestens 1. Juni des Folgejahres eine Fertigung ihres jeweiligen testierten Jahresabschlusses. Zu Abs. 2: Der Staatsbeitrag für religiös-kulturelle Belange der IRG Baden und der IRG Württembergs errechnet sich aus der Mitgliederzahl zum 31. Dezember 0000 (XXX Xxxxx: 5090; IRG Württembergs: 3104) und einer Pauschale pro Mitglied in Höhe von 750 Euro, die in den Jahren 2011 bis 2015 mit jährlich 1,5 % dynamisiert wird (750 € x 1,5 %). Im Einzelnen zahlt das Land folgende Staatsbeiträge für religiös-kulturelle Belange an die IRG Baden
Denkmalpflege. Articolo 15 Cura dei monumenti
(1) Die Freie Hansestadt Bremen und die Katholische Kirche bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für den Schutz und den Erhalt der kirchlichen Kulturdenkmale.
(1) La Libera Città Anseatica di Brema e la Chiesa cattolica riconoscono la propria comune responsabilità per la tutela e la conservazione dei monumenti ecclesiastici di rilevanza culturale.
(2) Die Katholische Kirche verpflichtet sich, ihre Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zu- gänglich zu machen. Bei Entscheidungen über Denkmale, die gottesdienstlichen oder kulturellen kirchlichen Handlungen zu dienen bestimmt sind, beachten die Denk- malschutz- und Denkmalfachbehörden im Rahmen des Bremischen Denkmalschutz- gesetzes die von dem zuständigen Xxxxxxx festgestellten Belange.
(2) La Chiesa cattolica si impegna a conservare, curare e, per quanto possibile, rendere accessibili al pubblico i propri monumenti di rilevanza culturale, nei limiti del ragionevole. Nel caso di decisioni su monumenti che sono destinati a servire per celebrazioni liturgiche o per funzioni eccle- siastiche culturali, le autorità preposte alla tutela e alla sovrintendenza dei monumenti rispettano, nel quadro della legge di Brema sulla tutela dei monumenti, le esigenze dichiarate dal Vescovo competente.
(3) Die Freie Hansestadt Bremen erkennt die Bedeutung der kirchlichen Kultur- denkmale an und trägt zur Erhaltung und Pflege dieser Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und im Rahmen der ihr für diese Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel bei. Um denkmalpflegerisch begründete Fördermittel werden sich die Freie Hansestadt Bremen und die Katholische Kirche auch überörtlich bemühen.
Denkmalpflege. (1) 1 Die Kirchen verpflichten sich, denkmalswerte Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst– und Kulturgegenstände zu erhalten und zu pflegen. 2 Sie werden dafür Sorge tragen, daß ihre Kirchengemeinden, Gliederungen, Anstalten und Stiftungen entsprechend verfahren, soweit diese Verpflichtungen im Einzelfall nicht zu unzumutbaren Belastungen der Kirchengemeinden, Gliederungen, Anstalten oder Stiftungen führen. 3 Die Denkmalbehörden haben bei Kulturdenkmalen der Kirchen, die dem Gottesdienst oder sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind, die kultischen und seelsorgerlichen Belange, die von der zuständigen Kirchenleitung festzustellen sind, vorrangig zu beachten. 4 Vor der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die Behörden mit der zuständigen Kirchenleitung ins Benehmen.
(2) Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes über gefahrabwendende Maßnahmen der Denkmalbehörden, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben treffen, über Genehmigungspflichten sowie über die Ablieferung von Funden und über Enteignungen finden keine Anwendung auf Kulturdenkmale, die im kirchlichen Eigentum stehen, soweit sie dem Gottesdienst und sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind und die Kirchen im Einvernehmen mit der obersten Denkmalbehörde eigene Vorschriften zum Schutz dieser Kulturdenkmale erlassen.
(3) 1 Bei der Vergabe der Mittel des Landes für die Denkmalpflege werden die Kirchen unter Beachtung der Regelungen des Denkmalschutzgesetzes angemessen berücksichtigt. 2 Das Land wird sich dafür einsetzen, daß die Kirchen auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur– und Denkmalpflege tätig sind.
(4) Das Land wird darauf hinwirken, daß bei der Gestaltung der im Land Sachsen-Anhalt liegenden nichtkirchlichen reformationsgeschichtlichen Gedenkstätten die Kirchen beteiligt werden.
Denkmalpflege. (1) Die Kirche und die Freie und Hansestadt Hamburg tragen gemeinsam Verantwortung für den Schutz und den Erhalt der kirchlichen Denkmale.
(2) Die Kirche stellt sicher, dass ihre Denkmale erhalten bleiben und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht. Unter diesen Voraussetzungen finden Enteignungen nach dem Denkmalschutzrecht nicht statt.
(3) Entscheidungen über Denkmale, die gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken unmittelbar dienen, trifft die kirchliche Oberbehörde im Benehmen mit dem Denkmalschutzamt.
(4) Durch Vereinbarung können der Kirche Aufgaben der Denkmalpflege übertragen werden.
(5) Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt bei der Förderung nach dem Denkmalrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der Kirche. Sie setzt sich dafür ein, dass die Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur‐ und Denkmalspflege tätig sind.
Denkmalpflege. Die Katholische Kirche und das Land Schleswig‐Holstein tragen gemeinsam Verantwortung für den Schutz und den Erhalt der kirchlichen Denkmale. Kirchliche Denkmale im Sinne dieses Vertrags sind Denkmale mit kultischer Funktion (res sacrae) sowie durch diese geprägte Ensembles. Die Katholische Kirche wird der Erhaltung und Pflege kirchlicher Denkmale ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie wird Instandsetzungen, Veränderungen, Vernichtungen und Veräußerungen nur im Benehmen mit den Stellen der staatlichen Denkmalpflege vornehmen. Sie wird dafür sorgen, dass die Kirchengemeinden und die der erzbischöflichen Aufsicht unter‐ stehenden juristischen Personen entsprechend verfahren. Im Übrigen finden auch auf den kirchlichen Bereich die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes Anwendung, soweit der Erzbischof von Hamburg nicht im Benehmen mit dem Land Schleswig‐Holstein eigene Vorschriften erlässt.
Denkmalpflege. (1) Die Kirche und das Land wirken beim Schutz, der Pflege und der Erhaltung der kirchlichen Kulturdenkmale zusammen.
(2) Die Kirche verpflichtet sich, ihre Kulturdenkmale nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände im Rahmen des ihr Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
(3) Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Denkmalbehörde über Denkmale, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken dienen, sind im Benehmen mit der Kirche und unter Berücksichtigung der von dieser festgestellten gottesdienstlichen Belange zu treffen.
(4) Bei der Entscheidung über Zuschüsse nach dem Denkmalschutzgesetz wird das Land die Kirche angemessen berücksichtigen.
(5) Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind. Dabei wird das Land auch berücksichtigen, dass die Kirche für einen großen Teil des Kulturgutes des Landes Verantwortung trägt.
(6) Soweit ein Bodendenkmal, dessen Eigentümerin oder Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann, auf einem kirchlichen Grundstück entdeckt wird (Schatzregal), kann es der Kirche auf Antrag als Dauerleihgabe überlassen werden.
Denkmalpflege. (1) 1Die Kirchen verpflichten sich, denkmalswerte Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände zu erhalten und zu pflegen. 2Sie werden dafür Sorge tragen, dass ihre Kirchengemeinden, Gliederungen, Anstalten und Stiftungen entsprechend verfahren, soweit diese Verpflichtungen im Einzelfall nicht zu unzumutbaren Belastungen der Kirchengemeinden, Gliederungen, Anstalten oder Stiftun- gen führen. 3Die Denkmalbehörden haben bei Kulturdenkmalen der Kirchen, die dem Gottesdienst oder sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind, die kultischen und seelsorgerlichen Belange, die von der zuständigen Kirchenleitung festzustellen sind, vor- rangig zu beachten. 4Vor der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die Behörden mit der zuständigen Kirchenleitung ins Benehmen.
(2) Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes über gefahrabwendende Maßnahmen der Denkmalbehörden, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben treffen, über Geneh- migungspflichten sowie über die Ablieferung von Funden und über Enteignungen finden keine Anwendung auf Kulturdenkmale, die im kirchlichen Eigentum stehen, soweit sie dem Gottesdienst und sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind und die Kirchen im Einvernehmen mit der obersten Denkmalbehörde eigene Vorschriften zum Schutz die- ser Kulturdenkmale erlassen.
(3) 1Bei der Vergabe der Mittel des Landes für die Denkmalpflege werden die Kirchen unter Beachtung der Regelungen des Denkmalschutzgesetzes angemessen berücksichtigt. 2Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Kirchen auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denk- malpflege tätig sind.
(4) Das Land wird darauf hinwirken, dass bei der Gestaltung der im Land Sachsen-Anhalt liegenden nichtkirchlichen reformationsgeschichtlichen Gedenkstätten die Kirchen betei- ligt werden.