Wettbewerbsaufgabe Musterklauseln

Wettbewerbsaufgabe. Lage im Xxxx 00 16.1 Historische Entwicklung 24 17. Rahmenbedingungen 25
Wettbewerbsaufgabe. Lage im Raum
Wettbewerbsaufgabe. Mit dem Projekt "Neuausrichtung Focke-Museum Bremen" möchte das Focke-Museum den unter Denkmalschutz stehenden und national bedeutenden Museumsbau den aktuellen Anforderungen hinsichtlich Besucher-Partizipation, Barrierefreiheit, wirtschaftlichem Betrieb und Objektschutz anpassen. Dieses soll durch die unten aufgeführten baulichen Maßnahmen sowie eine Modernisierung, Aktualisierung und Ergänzung der Sammlungs- ausstellung erreicht werden. Durch eine Verbesserung der Zielgruppenansprache, die Einrichtung eines eng mit der Sammlungsausstellung verknüpften partizipativen Stadtlabors und die Verbesserung der Veranstaltungsinfrastruktur soll ein Museum mit Bürgerforum- Charakter für alle Bremerinnen und Bremer entstehen. Im Einzelnen sind folgende Baumaßnahmen vorgesehen: 1. Denkmalgerechte Überdachung von zwei Innenhöfen zur Erweiterung der Ausstellungsfläche; 2. Erweiterung um ein neues Eingangsfoyer und einen Multifunktions- und Café-Bereich zur Schaffung flexibel nutzbarer Flächen für eine Bürgerforum-Funktion mit gastronomischer Nutzung. Unter Würdigung der denkmalgeschützten Museumsarchitektur soll ein städtebaulich und architektonisch angemessener Vorschlag erarbeitet werden. Ein Ziel ist die Formulierung eines neuen Auftritts, der sich durch eine stärkere Öffnung des Foyers in den Stadtraum sowie eine noch deutlichere Adressbildung auszeichnet. In Folge der hochbaulichen Maßnahmen soll eine Bewertung und Anpassung der Außenanlagen im parkähnlichen Freiraum des Museums sowie die Neugestaltung des Vorplatzes zur Verbesserung der Adressierung des Museums im Stadtraum durchgeführt werden. Die bauliche Umsetzung der Baumaßnahme ist für das 1. Quartal 2024 bis zum 2. Quartal 2025 geplant. Die Obergrenze für die Kosten der KGR 200, 300, 400 und 500 von zusammen 3,8 Mio. € brutto soll im Planungswettbewerb nicht überschritten werden (s. auch 2.17.). Im Falle des Abschlusses eines Planungsvertrags wird die Obergrenze vertraglich auf 4,0 Mio. € brutto festgesetzt. Die 4,0 Mio. € beinhalten 200 T € für einen Teilumbau des Eichenhofs, der nicht Teil des Wettbewerbs, aber der weiterführenden Planungsaufgabe ist.
Wettbewerbsaufgabe. 2.1. Das Focke-Museum 2.2. Ziel und Anlass des Wettbewerbs „Neuausrichtung Focke-Museum Bremen“
Wettbewerbsaufgabe. Standort für die Kunst am Bau
Wettbewerbsaufgabe. Ist die Leistungs- und Baubeschreibung für die Erschließungsanlagen vorhanden? Gibt es für die öf- fentlichen Flächen einen Anforderungskatalog (Pläne, textliche Vorgaben etc.)? Antwort: Die Planung der Erschließungsanlagen richtet sich nach den §§ 2 und 6 des Erschließungs- vertrages (EV). Danach hat der Erschließungsträger (also letztlich der Bieter) auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans auf seine Rechnung, Kosten und auf sein Risiko ein qualifizier- tes, leistungsfähiges Ingenieurbüro mit der Erbringung sämtlicher für die Planung, Realisierung und Abrechnung der Erschließungsmaßnahmen nach §§ 3 bis 5 dieses Vertrages notwendigen und erfor- derlichen Leistungen einschließlich der notwendigen und erforderlichen besonderen Leistungen zu beauftragen. Der Erschließungsträger (Bieter) ist auch berechtigt, diese Leistungen selbst zu erbrin- gen, soweit ihm dies in gleicher Weise wie einem qualifizierten, leistungsfähigen Ingenieurbüro mög- lich ist. Vgl. im Übrigen die Regelungen nach § 6 EV.
Wettbewerbsaufgabe a. Entwurfsidee im Kontext b. Gestalterische und künstlerische Eigenständigkeit und Qualität c. Auseinandersetzung mit dem Raum/Architektur d. Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit e. Betriebs- und Folgekosten
Wettbewerbsaufgabe 

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  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Preisanpassung 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Streitbeilegung Gütliche Streitbeilegung

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.