Der Abschlussprüfer Musterklauseln

Der Abschlussprüfer. Ein Abschlussprüfer wird nach Zustimmung der Autorité des Marchés Financiers durch den Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft für sechs Geschäftsjahre ernannt. Er bestätigt die Regelmäßigkeit und Richtigkeit der jeweils erstellten Abschlüsse. Die Dauer der Tätigkeit des Abschlussprüfers kann verlängert werden. Der Abschlussprüfer muss die Autorité des Marchés Financiers umgehend über jede Einzelheit bzw. jede Entscheidung bezüglich des OGAW informieren, über die er im Rahmen der Ausführung seiner Aufgabe Kenntnis erlangt und die: 1. eine Verletzung der für diesen Organismus geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darstellt und bedeutende Auswirkungen auf die finanzielle Situation, das Ergebnis oder das Vermögen haben könnten; 2. die Voraussetzungen oder den Fortbestand seiner Tätigkeit gefährden; 3. die Ausgabe von Rücklagen oder die Verweigerung der Beglaubigung der Konten nach sich ziehen. Die Bewertung der Vermögenswerte und die Festlegung der Umtauschparitäten bei Umwandlung, Verschmelzung oder Aufspaltung werden unter der Kontrolle des Abschlussprüfers durchgeführt. Er bewertet jede Einlage oder Rücknahme in Form eines Sachwerts in eigener Verantwortung, sofern es nicht um eine Rücknahme in Form von Sachwerten bei einem ETF auf dem Primärmarkt geht. Er kontrolliert die Korrektheit der Zusammensetzung des Vermögens und der anderen Elemente vor Veröffentlichung. Das Honorar des Abschlussprüfers wird auf der Grundlage eines Arbeitsplans, der die als notwendig erachteten Aufgaben darlegt, zwischen ihm und dem Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft vereinbart. Der Abschlussprüfer bescheinigt die Situationen, die als Grundlage für Abschlagszahlungen dienen. Sein Honorar ist in den Verwaltungskosten enthalten.
Der Abschlussprüfer. Ein Abschlussprüfer wird nach Zustimmung der Autorité des Marchés Financiers durch den Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft für sechs Geschäftsjahre ernannt. Er bestätigt die Regelmäßigkeit und Richtigkeit der jeweils erstellten Abschlüsse. Die Dauer der Tätigkeit des Abschlussprüfers kann verlängert werden. Der Abschlussprüfer muss die Autorité des Marchés Financiers umgehend über jede Einzelheit bzw. jede Entscheidung bezüglich des OGAW informieren, über die er im Rahmen der Ausführung seiner Aufgabe Kenntnis erlangt und die:

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  • Vertragsabschluss 2.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeit- nehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)). 2.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen. 2.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetz- ten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzu- schlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird. 2.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge einge- setzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausge- schieden ist. 2.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- dauer berücksichtigt. 2.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.