Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft Musterklauseln

Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft. Präsident Xx. Xxxxx Xxxxxx Chief Executive Officer, LGT Financial Services Ltd., Vaduz Stellv. Präsident Xxxxxx xxx Xxxx, Chief Risk Officer, LGT Capital Partners Ltd., Pfäffikon; Mitglied Xx. Xxxxxx Xxxxxxxx.
Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft. Xxxxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxx; General Counsel Group Planning mit Verantwortung für eine Vielzahl von Unternehmensinitiativen. Er war über 25 Jahre lang in der Fondsbranche in verschiedenen Positionen im Vereinigten Königreich, in Japan und Bermuda sowie in Luxemburg tätig. Er ist Chartered Accountant und Chartered Tax Adviser. Xxxxx Xxxxxxxxx Vereinigtes Königreich; Head of ISS Legal & Compliance. Xxxxx Xxxxxxxxx kam im Juli 2016 als Interim Chief Risk Officer zu Fidelity und übernahm im Dezember die Funktion des Head of Global Assurance and Oversight, die im Februar 2018 in Global Chief Compliance Officer umbenannt wurde. Im September 2020 wurden die Bereiche Legal und Compliance zusammengelegt, um ein kontinuierliches Angebot an Beratungs- und Versicherungsleistungen zu bieten. Xxxxx wurde zur Leiterin von ISS Legal & Compliance ernannt. In dieser Funktion ist sie dafür verantwortlich, das ISS-Geschäft bei der Umsetzung seiner Strategie durch interne und externe Veränderungen, die Klärung rechtlicher Angelegenheiten und die Gewährleistung der Einhaltung geltender Gesetze, Vorschriften, Geschäftsstandards, Verhaltensregeln und etablierter Branchenpraktiken zu unterstützen. Ihre Erfahrung im Finanzdienstleistungsbereich umfasst fünfzehn Jahre als Partnerin bei Deloitte und drei Jahre als Leiterin des Bereichs Investment Management. Xxxxx hat einen LLB-Abschluss und ist zertifizierte Wirtschaftsprüferin sowie zertifizierte Steuerberaterin. Sie ist stellvertretende Vorsitzende des Strategic Business and Risk Committee der Investment Association. Xxxxxxx Xxxxx Vereinigtes Königreich; Verwaltungsratsmitglied ohne Geschäftsführungsfunktion bei Fidelity. Er fungiert als Verwaltungsratsmitglied und als Vorsitzender verschiedener interner Gremien und Ausschüsse. Xxxxxxx ist zudem Verwaltungsrat der Eight Roads Holding Ltd und Vorsitzender ihrer Anlage- und Kapitalausschüsse. Zuvor war er 7 Jahre lang Global CIO, Equities bei Fidelity International und trat im Xxxx 2011 von Xxxxxxxx in das Unternehmen ein. Xxxxxxx hat einen BA in Politologie von der Sussex University und einen MBA von der CASS University (zuvor City University). Xxxxxxx ist zudem Vorsitzender der University of Sussex School of Business Management and Economics Advisory Board und war Executive Fellow an der London Business School. Xxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxx; Senior Advisor. Zuvor Managing Director, Head of Global Workplace Investing und Stock Plan Services sowie Managing Director, Kontinentaleuropa bei...

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  • Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.

  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Verwaltung Richtbeispiele:

  • Verwaltungsrat Präsident Xx. Xxxxxx Xxxxxx Mitglieder Xx. Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx

  • Vermögensverwaltungsvertrag Erteilt der Anleger der Bank im Rahmen von MeinInvest einen Auftrag zur

  • Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt für die Jahre 2021–2024. Die Bestimmungen über die bedingt rückzahlbaren Darlehen gelten bis zu deren Rückzahlung oder dem Darlehensverzicht.

  • Geltung (1) Für den Geschäftsverkehr mit der Deutschen Bundesbank (im Folgenden Bank ge- nannt) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für bestimmte Geschäftsarten gelten daneben besondere Bedingungen. Weitere verfahrensmäßige und technische Regelungen kann die Bank in veröffentlichten Bundesbank-Mitteilungen und sonstigen Verlautbarungen treffen. (2) Die Geschäftsbedingungen begründen keinen Anspruch auf die Vornahme bestimmter Geschäfte durch die Bank; vielmehr behält sich die Bank ausdrücklich vor, bestimmte Ge- schäfte aufgrund allgemeiner Gesichtspunkte, insbesondere von Vorgaben der Europäi- schen Zentralbank (EZB), beispielsweise geldpolitischer Art, nur in beschränktem Umfang, nur mit einem beschränkten Kreis von Geschäftspartnern oder gar nicht zu betreiben. (3) Die Geschäftsbedingungen gelten auch nach Beendigung der gesamten Geschäfts- verbindung oder bestimmter Geschäftsbeziehungen bis zu deren vollständiger Abwicklung weiter.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,