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Inhalte Die Hochschule verfolgt grundsätzlich den Ansatz, hochschulische Ausbildung interdisziplinär zu gestalten. In den Bachelor-Studiengängen erfolgt dies insbesondere durch das Angebot allgemeinwissenschaftlicher Wahlpflichtmodule („General Electives“), im Rahmen derer die Studierenden aus Angeboten der Fakultät für angewandte Natur- und Geisteswissenschaften in den Bereichen „Sprachen“, „Kulturwissenschaften“, „Naturwissenschaften und Technik“, „Politik Recht, Wirtschaft“, „Pädagogik Psychologie Sozialwissenschaften, Soft Skills“ und „Musische Fächer“ auswählen. Wählbare Lehrveranstaltungen können hier beispielsweise sein: Sprachen: Chinesisch, Englisch (für unterschiedliche Fachbereiche), Französisch, Italienisch, Japanisch, Russisch, Spanisch Kulturwissenschaften: Z.B. Ethisch-Philosophische Grundfragen, Brasilien heute – Politik, Wirtschaft, Kultur Politik, Recht, Wirtschaft: Z.B. Staat und Verwaltung in Deutschland, Korruption in Deutschland, Grundzüge des Schadenersatzrechts Pädagogik, Psychologie, Sozialwissenschaften, Soft Skills: Z.B. Interkulturelle Kom- petenz, Angewandte Psychologie, Mediation, Engagementförderung Musische Fächer: Z.B. Filmgeschichte, Medienkunde Mit Blick auf den international geprägten Arbeitsmarkt des anvisierten Berufsfeldes widmet sich das Curriculum neben der Vermittlung fachlicher auch der Behandlung kulturspezifi- scher Kompetenzen. Der Erwerb von Fachkompetenzen wird hierbei im Wesentlichen in den Modulen ▪ 2 General Business (GEB), ▪ 4 Economics (ECO), ▪ 7 Supply Chain Management & Information Processing (SCI), ▪ 8 Human Resources Management (HRM), ▪ 9 Finance (FIN), ▪ 12 Organisational Structure (ORG), ▪ 14 Law & Taxation, ▪ 16 Marketing (MAR) und ▪ 18 International Projects (INP) umgesetzt. Die Vermittlung ethischer Aspekte sieht die Hochschule als aktuell und wichtig an und widmet ihr zentralen Raum im Modul „Business Ethics“ im vierten Semester. Vertiefend und unter konkretem Anwendungsbezug im Unternehmensmarketing greift das Modul „Business Func- tions“ diese Aspekte im sechsten Semester wieder auf. Zusätzlich werden verschiedene Sicht- und Denkweisen über Verhaltensanforderungen und gesellschaftlich-soziale Verantwortung in unterschiedlichen Kulturkreisen thematisiert. So bereits im Rahmen der kritischen Behandlung gesellschaftlicher Grundlagen von Ethik im Rahmen des Moduls „Intercultural Training“ im ers- ten Semester. Das Englischmodul „Business English II“ im zweiten Semester greift hiernach das Thema Ethik auch aus angelsächsischem Blickwinkel auf. Im weiteren Studienerlauf ist dieses Themengebiet wichtiger Bestandteil auch der Module „Intercultural Management“ im dritten und „Country Analysis“ im vierten sowie der „General Electives“ im fünften Semester und zieht sich somit als roter Faden durch das Studium. Fachliche Schwerpunkte des Studienganges werden insbesondere in den Modulen 24 bis 27 („Business Functions“, „Business Strategies“, „Strategic-, Financial-, Knowledge- and Relati- onship Management“ und „Diversita-, Change-, Innovation- und Brand Management“) gesetzt. Im Rahmen von Electives, die aus einem umfassenden Programm an englischsprachigen Lehrveranstaltungen im Modul „Business Electives“ gewählt werden können, in Kombination mit dem Modul „Business Functions“, vertiefen die Studierenden ihre persönlichen Neigungen und individualisieren die zu erwerbenden Qualifikationen und Kompetenzen. Die Kompetenz- entwicklung des wissenschaftlichen Arbeitens ist Lerninhalt des Moduls „Mathematik und Sta- tistik“ sowie des Bachelor-Seminars. Der Studiengang bietet Studierenden zudem die Möglichkeit, einen zweiten Bachelorab- schluss an einer ausgewählten Partneruniversität der Fakultät Wirtschaftswissenschaften, in- nerhalb der Regelstudienzeit zu erlangen (Double Degree). Aufgrund einer bilateralen Verein- barung zwischen dem Studiengang International Management und einem vergleichbaren Stu- diengang der Partneruniversität verbringen Studenten ein Jahr an der Partneruniversität und absolvieren dort Veranstaltungen mit einer Summe von 60 CP, die durch die Fakultät der FHWS vollständig anerkannt werden. Studenten, die alle Voraussetzungen der bilateralen Ver- einbarung erfüllen, erlangen nach Abschluss des Studiums an der FHWS zudem einen Ba- chelorabschluss der Partneruniversität (s. Kap. 4.3). Die Studiengangsbezeichnung sieht die Hochschule in den internationalen Inhalten begründet, welche sich sowohl in sprachlichen, kulturellen wie auch unternehmerisch-grenzüberschrei- tenden Aspekten des Studienganges niederschlügen. Zusammen mit seiner Managementaus- richtung sei daher einerseits die Bezeichnung inhaltlich treffend, als auch mit Blick auf ähnlich ausgerichtete Studiengänge im In- und Ausland vergleichbar. Aufgrund der gesellschaftswis- senschaftlichen Schwerpunkte und der entsprechenden inhaltlichen Ausrichtung wurde die Abschlussbezeichnung Bachelor of Arts gewählt, so die Hochschule weiter. Der Studiengang folgt dem Ansatz, durch ganzheitliche und fachübergreifende Denk- und Ar- beitsformen interdisziplinäres Denken auch curricular zu verankern, betont die Hochschule. Jedes Modul wird mit jeweils einer Prüfungsleistung abgeschlossen. Eine Prüfung findet als schriftliche Prüfung (Klausur) oder als sogenannte „Sonstige Prüfungsleistung“ statt. Arten sonstiger Prüfungsleistungen sind in § 15 a der SPO des Studienganges definiert. Für die betreffenden Module bezeichnet der Anhang zur SPO für jedes Modul zunächst in einer Spalte die Prüfungsbezeichnung (schriftliche Prüfung, Sonstige Prüfungsleistung etc.). In der nächs- ten Spalte erfolgt im Falle einer sonstigen Prüfung eine Beschränkung der möglichen Auswahl des § 15 a auf die für dieses Modul aus der Auswahl der Möglichkeiten zugelassenen Aus- wahloptionen. Vorliegend erfolgt die Beschränkung zumeist auf Referat oder Präsentation, be- ziehungsweise auf eine Präsentation oder ein Kolloquium. Die endgültige Festlegung der kon- kreten Art der Prüfungsleistung erfolgt gemäß § 7 der SPO im spätestens zu Beginn der Vor- lesungszeit auf der Fakultätshomepage zu veröffentlichenden Studienplan. Das erfolgreiche Bestehen ist Voraussetzung für die Vergabe der CP. Zwecks Verzahnung erworbener theoretischer Inhalte mit praktischen Anwendungsbeispielen und Vermittlung entsprechender Transferkompetenzen absolvieren die Studierenden aller an der Hochschule angebotener Programme studienbegleitend mindestens je zwei Praxispro- jekte. Diese führen die Studierenden an konkrete Probleme und Aufgaben externer Projekt- partner heran, welche sodann im Team zu lösen sind. Dabei werden theoretische Modelle und Methoden, die bis dahin vermittelt wurden, an der jeweiligen Praxisfragestellung angewendet. So erfolgt die Vermittlung der fachlich-methodischen Inhalte des Moduls „International Pro- jects“ im Rahmen einer Projektumgebung vor interkulturellem Hintergrund. Bewertung: Die Gutachter erachten den Aufbau des Curriculums mit Blick auf die angestrebten Ziele des Studienganges, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikationen wie der zu erwerben- den Kompetenzen, als schlüssig aufeinander aufbauend und sinnvoll verknüpft. Die anvisier- ten Lernziele sind definiert und werden durch den Studienaufbau sinnvoll befördert. Mit den Elective-Modulen eröffnet der Studiengang den Studierenden die Möglichkeit zum vertieften Erwerb individuellen Neigungen folgender fachlicher wie überfachlicher Kompetenzen und Fertigkeiten. Positiv hervorheben möchten die Gutachter hier insbesondere den konsequent verfolgten An- satz, theoretische Fragestellungen nach Möglichkeit im direkten Zusammenhang der Erläute- rung mit praktischen Fragestellungen zu verknüpfen. Unter anderem mit der obligatorischen Xxxx zweier Lehrveranstaltungen aus fachfernen Fakultäten der Hochschule fördert der Stu- diengang zudem die Fähigkeiten wie die Bereitschaft, interdisziplinär zu Denken. Abschluss- und Studiengangsbezeichnung stimmen mit der inhaltlichen Ausrichtung von Cur- riculum und Kompetenzvermittlung überein und entsprechen den Rahmenvorgaben. Den ethischen Implikationen der Studienrichtung widmet sich ein eigenes Modul. Zudem wird das Thema auch in den übrigen Modulen, wo es tangiert wird, sachangemessen einbezogen. Problematisch gestaltet sich nach Überzeugung der Gutachter die Bewertung der Vermittlung des wissenschaftlichen Arbeitens sowie der wissenschaftlichen Methodenkompetenzen im Curriculum. Im Gegensatz zu anderen Bachelor-Studiengängen der Hochschule weist dieser Studiengang kein Startmodul - dort zumeist mit einem Umfang von 5 CP - zum Themenbereich wissenschaftliches Arbeiten auf. Die Modulbeschreibung wiederum stellen nach Ansicht der Gutachter nicht erkennbar heraus, an welchen Stellen des Curriculum sonst im Studienverlauf die notwendigen Kompetenzen vermittelt werden. Es ist den Gutachtern hier nicht möglich klar zu entscheiden, ob die Inhalte fehlen und beispielsweise durch ein spezielles Modul aufge- nommen werden müssen, oder ob es an der hinreichenden Darstellungstiefe in den Modulbe- schreibungen mangelt. Sie empfehlen daher die folgende Auflage: Die Hochschule belegt die hinreichende Vermittlung wissenschaftlichen Arbeitens so- wie wissenschaftlicher Methoden im Curriculum. (Rechtsquelle: Kap. 3.1.6 FBK) Die Gutachter erachten die Prüfungsleistungen der Module in Form und Inhalt grundsätzlich dazu geeignet, die seitens der Hochschule definierten Lernergebnisse abzuprüfen. Zur Ein- sicht vorgelegte Prüfungsleistungen unterschiedlicher Bewertungsniveaus im Begutachtungs- termin erfüllten die Anforderungen des angestrebten Qualifikationsniveaus. Als Prüfungsfor- men dominieren die Klausur, sowie die Referat oder Präsentation. Die Gutachter sind zwar der Ansicht, dass die angestrebten Ziele auch erreichbar sind. Doch empfehlen sie dringend, auch zur besseren Verfestigung wissenschaftlicher Arbeitsformen und -methoden, eine grö- ßere Vielfalt von Prüfungsformen vorzusehen. Die Abschlussarbeiten werden unter Anwendung veröffentlichter und einheitlich angewandter Kriterien, Vorschriften und Verfahren bewertet und entsprechen den Anforderungen des Qua- lifikationsrahmens. Exzellent Qualitätsan- forderung übertroffen Qualitätsan- forderung erfüllt Qualitätsan- forderung nicht erfüllt Nicht relevant
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Inhalt Die vorläufige Deckung richtet sich nach den Vertrags- grundlagen, die dem endgültigen Versicherungsvertrag zugrunde liegen sollen. Der Versicherungsnehmer erhält die für die vorläufige Deckung und den endgültigen Versi- cherungsvertrag geltenden Versicherungsbedingungen und die Information für Versicherungsnehmer zusammen mit dem Versicherungsschein, auf Wunsch auch zu einem früheren Zeitpunkt.
Rücknahmeabschlag Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.
Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.
Abwerbeverbot Der Auftraggeber darf keine ande- ren Auftraggeber oder Mitarbeiter von NFG abwer- ben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein et- waiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventi- onalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.
Vermögensschäden 16.1 Versichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der § 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 16.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).