Die Parteien. a) übermitteln einander zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs: – die Verzeichnisse der Stellen, die für die Ausstellung der Begleitpapie- re für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen gemäss Artikel 4 Absatz 1 zuständig sind; – die Verzeichnisse der Stellen, die für die Bescheinigung der Ursprungs- bezeichnung in den Begleitpapieren für die Beförderung von Weinbau- erzeugnissen gemäss Artikel 4 Absatz 1 zuständig sind; – die Verzeichnisse der zuständigen Stellen und der Kontaktstellen gemäss Artikel 12 Buchstaben b und c; – die Verzeichnisse der Laboratorien, die zur Durchführung der Analysen gemäss Artikel 22 Absatz 2 befugt sind, b) konsultieren und unterrichten einander im einzelnen über die Massnahmen, die sie zur Anwendung dieses Anhangs erlassen. Insbesondere übermitteln sie einander die nationalen Vorschriften und eine Zusammenfassung der Verwaltungs- und Rechtsentscheidungen von besonderer Bedeutung für die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens. 1. Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingerichtete Arbeitsgruppe «Weinbauerzeugnisse», im Folgenden Arbeitsgruppe genannt, prüft alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Umsetzung. 2. Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den Regelungsbereichen dieses Anhangs. Sie arbeitet insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen zu diesem Anhang aus und legt diese dem Ausschuss vor. 1. Unbeschadet Artikel 5 Absatz 8 dürfen die Weinbauerzeugnisse, die bei Inkraft- treten dieses Anhangs gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien in einer Weise erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, die nach dem Anhang nicht mehr zulässig ist, bis zur Ausschöpfung der Bestände vermarktet wer- den. 2. Unbeschadet etwaiger vom Ausschuss zu erlassender anderslautender Vorschrif- ten dürfen Weinbauerzeugnisse, die gemäss den zum Zeitpunkt des Vermarktens geltenden Vorschriften dieses Anhangs erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, deren Erzeugung, Bereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch nach einer Änderung des Anhangs diesen Bestimmungen nicht mehr entspricht, bis zur Aus- schöpfung der Bestände vermarktet werden. 1. Ist eine Partei der Ansicht, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Parteien statt. 2. Die Partei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Partei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falles. 3. Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit der Massnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigen könnte, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmass- nahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnahme stattfinden. 4. Haben die Parteien nach Ablauf der Konsultationen gemäss den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Massnahmen getroffen hat, geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu ermöglichen.
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Samples: Trade Agreement, Abkommen Über Den Handel Mit Landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Die Parteien. a) übermitteln einander zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs: – die Verzeichnisse der Stellen, die für die Ausstellung der Begleitpapie- re Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen gemäss Artikel 4 Absatz 1 zuständig sind; – die Verzeichnisse der Stellen, die für die Bescheinigung der Ursprungs- bezeichnung in den Begleitpapieren für die Beförderung von Weinbau- erzeugnissen gemäss Artikel 4 Absatz 1 zuständig sind; – die Verzeichnisse der zuständigen Stellen und der Kontaktstellen gemäss ge- mäss Artikel 12 Buchstaben b und c; – die Verzeichnisse der Laboratorien, die zur Durchführung der Analysen gemäss Artikel 22 Absatz 2 befugt sind,
b) konsultieren und unterrichten einander im einzelnen über die Massnahmen, die sie zur Anwendung dieses Anhangs erlassen. Insbesondere übermitteln sie einander die nationalen Vorschriften und eine Zusammenfassung der Verwaltungs- und Rechtsentscheidungen von besonderer Bedeutung für die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens.
1. Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingerichtete Arbeitsgruppe «Weinbauerzeugnisse», im Folgenden Arbeitsgruppe genannt, prüft alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Umsetzung.
2. Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den Regelungsbereichen dieses Anhangs. Sie arbeitet insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen zu diesem Anhang aus und legt diese dem Ausschuss vor.
1. Unbeschadet Artikel 5 Absatz 8 dürfen die Weinbauerzeugnisse, die bei Inkraft- treten dieses Anhangs gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien in einer Weise erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, die nach dem Anhang nicht mehr zulässig ist, bis zur Ausschöpfung der Bestände vermarktet wer- denwerden.
2. Unbeschadet etwaiger vom Ausschuss zu erlassender anderslautender Vorschrif- ten dürfen Weinbauerzeugnisse, die gemäss den zum Zeitpunkt des Vermarktens geltenden Vorschriften dieses Anhangs erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, deren Erzeugung, Bereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch nach einer Änderung des Anhangs diesen Bestimmungen nicht mehr entspricht, bis zur Aus- schöpfung der Bestände vermarktet werden.
1. Ist eine Partei der Ansicht, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Parteien statt.
2. Die Partei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Partei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falles.
3. Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit der Massnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigen könnte, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmass- nahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnahme stattfinden.
4. Haben die Parteien nach Ablauf der Konsultationen gemäss den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Massnahmen getroffen hat, geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu ermöglichen.
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Samples: Abkommen Über Den Handel Mit Landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Die Parteien. a) übermitteln einander zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs: – die Verzeichnisse der Stellen, die für die Ausstellung der Begleitpapie- re für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen gemäss Artikel 4 Absatz Ab- satz 1 zuständig sind; – die Verzeichnisse der Stellen, die für die Bescheinigung der Ursprungs- bezeichnung Ur- sprungsbezeichnung in den Begleitpapieren für die Beförderung von Weinbau- erzeugnissen Weinbauerzeugnissen gemäss Artikel 4 Absatz 1 zuständig sind; – die Verzeichnisse der zuständigen Stellen und der Kontaktstellen gemäss ge- mäss Artikel 12 Buchstaben b und c; – die Verzeichnisse der Laboratorien, die zur Durchführung der Analysen gemäss Artikel 22 Absatz 2 befugt sind,.
b) konsultieren und unterrichten einander im einzelnen über die Massnahmen, die sie zur Anwendung dieses Anhangs erlassen. Insbesondere übermitteln sie einander die nationalen Vorschriften und eine Zusammenfassung der Verwaltungs- und Rechtsentscheidungen von besonderer Bedeutung für die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens.
1. Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingerichtete Arbeitsgruppe «Weinbauerzeugnisse», im Folgenden Arbeitsgruppe genannt, prüft alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Umsetzung.
2. Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den Regelungsbereichen dieses AnhangsAn- hangs. Sie arbeitet insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen zu diesem Anhang aus und legt diese dem Ausschuss vor.
1. Unbeschadet Artikel 5 Absatz 8 dürfen die Weinbauerzeugnisse, die bei Inkraft- treten dieses Anhangs gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien in einer Weise erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, die nach dem Anhang An- hang nicht mehr zulässig ist, bis zur Ausschöpfung der Bestände vermarktet wer- denwerden.
2. Unbeschadet etwaiger vom Ausschuss zu erlassender anderslautender Vorschrif- ten dürfen Weinbauerzeugnisse, die gemäss den zum Zeitpunkt des Vermarktens geltenden Vorschriften dieses Anhangs erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, deren Erzeugung, Bereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch nach einer Änderung des Anhangs diesen Bestimmungen nicht mehr entspricht, bis zur Aus- schöpfung der Bestände vermarktet werden.
1. Ist eine Partei der Ansicht, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Parteien statt.
2. Die Partei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Partei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falles.
3. Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit der Massnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigen könnte, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmass- nahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnahme stattfinden.
4. Haben die Parteien nach Ablauf der Konsultationen gemäss den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Massnahmen getroffen hat, geeignete Schutzmassnahmen ergreifener- greifen, um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu ermöglichen.
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Samples: Trade Agreement