Common use of Die Parteien Clause in Contracts

Die Parteien. a) übermitteln einander zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs: – die Verzeichnisse der Stellen, die für die Ausstellung der Begleitpapie- re für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen gemäss Artikel 4 Absatz 1 zuständig sind; – die Verzeichnisse der Stellen, die für die Bescheinigung der Ursprungs- bezeichnung in den Begleitpapieren für die Beförderung von Weinbau- erzeugnissen gemäss Artikel 4 Absatz 1 zuständig sind; – die Verzeichnisse der zuständigen Stellen und der Kontaktstellen gemäss Artikel 12 Buchstaben b und c; – die Verzeichnisse der Laboratorien, die zur Durchführung der Analysen gemäss Artikel 22 Absatz 2 befugt sind,

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Die Parteien. a) übermitteln einander zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs: – die Verzeichnisse der Stellen, die für die Ausstellung der Begleitpapie- re Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen gemäss Artikel 4 Absatz 1 zuständig sind; – die Verzeichnisse der Stellen, die für die Bescheinigung der Ursprungs- bezeichnung in den Begleitpapieren für die Beförderung von Weinbau- erzeugnissen gemäss Artikel 4 Absatz 1 zuständig sind; – die Verzeichnisse der zuständigen Stellen und der Kontaktstellen gemäss ge- mäss Artikel 12 Buchstaben b und c; – die Verzeichnisse der Laboratorien, die zur Durchführung der Analysen gemäss Artikel 22 Absatz 2 befugt sind,

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Die Parteien. a) übermitteln einander zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs: – die Verzeichnisse der Stellen, die für die Ausstellung der Begleitpapie- re für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen gemäss Artikel 4 Absatz Ab- satz 1 zuständig sind; – die Verzeichnisse der Stellen, die für die Bescheinigung der Ursprungs- bezeichnung Ur- sprungsbezeichnung in den Begleitpapieren für die Beförderung von Weinbau- erzeugnissen Weinbauerzeugnissen gemäss Artikel 4 Absatz 1 zuständig sind; – die Verzeichnisse der zuständigen Stellen und der Kontaktstellen gemäss ge- mäss Artikel 12 Buchstaben b und c; – die Verzeichnisse der Laboratorien, die zur Durchführung der Analysen gemäss Artikel 22 Absatz 2 befugt sind,.

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