Dienstkleidung Musterklauseln

Dienstkleidung. Für die Instandhaltung und Reinigung der Dienstkleidung hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin selbst zu sorgen. Dafür erhält er bzw. sie pro Monat ein Reinigungsgeld laut Tabelle.
Dienstkleidung. 1Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. 2Als Dienstkleidung gelten Kleidungs- stücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.
Dienstkleidung. Durch Betriebsvereinbarung wird der Kreis der zum Tragen von Dienstkleidung Berechtigten bzw. Verpflichteten sowie das vom Arbeitgeber zu ersetzende Klei- dergeld bestimmt.
Dienstkleidung. Streifendienst in öffentlichen Bereichen
Dienstkleidung. 1Die Voraussetzungen für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des Arztes an den Kosten richten sich nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen. 2Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen. 3Sie ist vom Arbeitgeber zu stellen. 4An den Reinigungs- und Unterhaltungskosten muss sich der Arbeitgeber angemessen beteiligen.
Dienstkleidung. 1Das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des Mitarbeiters an den Kosten richten sich nach den entsprechenden kirchlichen Bestimmungen. 2Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.
Dienstkleidung. Die Voraussetzungen für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des Arbeiters an den Kosten richten sich nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstkleidung gelten Klei- dungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während des Dienstes getragen werden müssen. Ansprüche aus Arbeitsverträgen, die sich nach dem Tarifvertrag und den dazu vereinbarten Ergänzungsab- kommen bestimmen, müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden, soweit der Tarifvertrag nichts anderes bestimmt. ABSCHNITT XII‌
Dienstkleidung. Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Tragen von Dienst- kleidung anzuordnen und zu kontrollieren. In diesem Fall ist die Dienstkleidung vom Arbeitgeber für die Dauer des Dienstverhältnisses zur Verfügung zu stellen und zu reinigen. Dies gilt auch für Schutzbekleidung, die für bestimmte Tätigkeiten gesetzlich vorgeschrie- ben ist. Abweichende Regelungen durch Betriebsver- einbarung sind zulässig.
Dienstkleidung. Die Voraussetzungen für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des Ange- stellten an den Kosten richten sich nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Be- stimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlich- machung im dienstlichen Interesse an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen. Sind mit der Beschäftigung des Angestellten Nebenbezüge durch Nutzung von Dienst- grundstücken und dergleichen verbunden, so ist hierfür ein angemessener Betrag zu ent- richten. Für die Vorhaltung von Gerätschaften ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, sofern der Arbeitgeber ihre Vorhaltung fordert. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Aus- schlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht durch besondere Arbeitsrechtsregelung etwas anderes bestimmt ist. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
Dienstkleidung. Ist in der jeweiligen Einsatzstelle das Tragen von Schutzkleidung vorgeschrieben, wird Ihnen diese in der Einsatzstelle gestellt.