Dienstkleidung Musterklauseln

Dienstkleidung. Für die Instandhaltung und Reinigung der Dienstkleidung hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin selbst zu sorgen. Dafür erhält er bzw. sie pro Monat ein Reinigungsgeld laut Tabelle.
Dienstkleidung. 1 Die Voraussetzungen für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des Arbeiters an den Kosten richten sich nach den bei dem Arbeitgeber jeweils gelten- den Bestimmungen. 2 Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonde- ren Kenntlichmachung im betrieblichen Interesse anstelle anderer Kleidung wäh- rend der Arbeit getragen werden müssen.
Dienstkleidung. Durch Betriebsvereinbarung wird der Kreis der zum Tragen von Dienstkleidung Berechtigten bzw. Verpflichteten sowie das vom Arbeitgeber zu ersetzende Klei- dergeld bestimmt.
Dienstkleidung b. Streifendienst in öffentlichen Bereichen
Dienstkleidung. 1Die Voraussetzungen für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des Arztes an den Kosten richten sich nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen. 2Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen. 3Sie ist vom Arbeitgeber zu stellen. 4An den Reinigungs- und Unterhaltungskosten muss sich der Arbeitgeber angemessen beteiligen.
Dienstkleidung. (1) Das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des Mitarbeiters an den Kosten richten sich nach den entsprechenden kirchlichen Bestimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.
Dienstkleidung. Ist in der jeweiligen Einsatzstelle das Tragen von Schutzkleidung vorgeschrieben, wird Ihnen diese in der Einsatzstelle gestellt.
Dienstkleidung. Die Voraussetzungen für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des Angestellten an den Kosten richten sich nach den bei dem Arbeitgeber jeweils gel- tenden Bestimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonde- ren Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen. Sind mit der Beschäftigung des Angestellten Nebenbezüge durch Nutzung von Dienstgrundstücken und dergleichen verbunden, so ist hierfür ein angemessener Betrag zu entrichten. Für die Vorhaltung von Gerätschaften ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, sofern der Arbeitgeber ihre Vorhaltung fordert. § 69 Wird in diesem Tarifvertrag auf die für die Beamten geltenden Bestimmungen Bezug genommen und sind Beamte bei dem Arbeitgeber nicht beschäftigt, sind die Vor- schriften anzuwenden, die
Dienstkleidung. Alle Sicherheitsmitarbeiter müssen eine zweckmäßige und einheitliche Dienstkleidung tragen, die der Auftragnehmer auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Hoheitszeichen dürfen nicht verwendet werden. Bei der Dienstkleidung ist darauf zu achten, dass sie nicht mit behördlichen Uniformen (z. B. der Polizei) verwechselt werden kann. Der Auftragnehmer hat mit Abgabe des Angebotes eine Auflistung und Beschreibung der Dienstkleidungsstücke sowie eine entsprechende Bilddokumentation vorzulegen. Dies gilt für Xxxxxx und Winterbekleidung! Der Auftraggeber hat das Recht, auch nach Erteilung des Auftrages Dienstkleidung oder Teile hiervon abzulehnen, wenn dies aus Image- oder sonstigen Gründen als notwendig erachtet wird. • Ein Verbot berauschender Mittel während und unmittelbar vor dem Dienst muss in der Dienstanweisung des Unternehmens enthalten sein. Bei Dienstantritt dürfen die Mitarbeiter nicht unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen. • Im Unternehmen ist im Rahmen der Betriebsorganisation zu regeln, dass vor jeder Auftragsübernahme und regelmäßig wiederkehrend ein geeigneter Mitarbeiter mit entsprechender Ausbildung (Sicherheitsinspektor, Fachkraft für Arbeitssicherheit) Sicherheitsbegehungen in den Schutzobjekten durchführt und eine Mängelbeseitigung veranlasst. • Objekteinweisungen für Mitarbeiter müssen durchgeführt und anhand von Einweisungsprotokollen nachgewiesen werden. • Das Sicherheitspersonal erhält vom Auftragnehmer eine Dienstkleidung und Schutzausrüstung, die den Einsatzbedingungen gerecht wird und vor Witterung schützt. Mit Abgabe des Angebots sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen • vom zuständigen Finanzamt • vom Sozialversicherer • und von der Berufsgenossenschaft • sowie die Schutzerklärung Scientology vorzulegen. ⮚ Selbstauskunft Mit Abgabe des Angebotes ist eine Kurzbeschreibung des Unternehmens vorzulegen, aus der folgende Informationen hervorgehen: • Name • Sitz • Rechtsform • Handelsregistrierung • Gründungszeitpunkt/Übernahmezeitpunkt • Gesellschafter • Geschäftsführung ⮚ Mitgliedschaft in Berufsverbänden Mit Abgabe des Angebotes sind Mitgliedschaftsbescheinigungen vorzulegen, die die Mitgliedschaft des Unternehmens im Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen (BUNDESVERBAND DEUTSCHER SICHERHEITSUNTERNEHMEN (BDWS)) bzw. gleichartiger Dachverbände sowie dem Landesverband des Firmensitzes belegen.
Dienstkleidung. Die Voraussetzungen für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des Ange- stellten an den Kosten richten sich nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Be- stimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlich- machung im dienstlichen Interesse an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen. Sind mit der Beschäftigung des Angestellten Nebenbezüge durch Nutzung von Dienst- grundstücken und dergleichen verbunden, so ist hierfür ein angemessener Betrag zu ent- richten. Für die Vorhaltung von Gerätschaften ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, sofern der Arbeitgeber ihre Vorhaltung fordert. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Aus- schlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht durch besondere Arbeitsrechtsregelung etwas anderes bestimmt ist. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.