Dienstleistungsanforderungen Musterklauseln

Dienstleistungsanforderungen. Der Kunde muss mindestens zwei Personen als Registrierte Kontakte im Aktionsplan registriert haben. Die Gesellschaft empfiehlt jedoch, dass der Kunde immer mindestens drei Registrierte Kontakte hat. Die Dienstleistungen sind davon abhängig, ob die Gesellschaft ein Interventionsteam in dem betreIenden Gebiet bereitstellen kann. Für die Erbringung dieser Dienstleistungen muss mindestens ein Rauchmelder mit dem System verbunden sein, der von der Alarmzentrale der Gesellschaft überwacht wird. Bestätigtes Feuer: Die Gesellschaft definiert die folgenden Situationen als bestätigtes Feuer: Ein Bewegungsmelder mit Foto-Bestätigung zeigt Rauch an, oder eine Person vor Ort bestätigt das Feuer. Bei bestätigten Bränden wird die Gesellschaft immer das Feuerwehr an die Systemeinrichtungsadresse entsenden und den Kunden oder einen anderen Registrierten Kontakt darüber informieren. Die Gesellschaft definiert ein unbestätigtes Feuer als eine Situation, in der ein oder mehrere Rauchmelder ein Feuer anzeigen, jedoch kein Feuer durch den Bewegungsmelder mit Foto-Bestätigung festgestellt wurde und nicht von einer Person vor Ort gemeldet wurde. Um die Situation zu beurteilen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, ruft die Gesellschaft zuerst auf den Festnetzanschluss der Systemeinrichtungsadresse an. Wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, um zu bestätigen, dass es keinen Brand gibt, entsendet die Gesellschaft ein Interventionsteam an die Systemeinrichtungsadresse. Danach wird der Kunde oder ein anderer Registrierten Kontakt darüber informiert. Alarmabbruch, Notdiensteinsatz, Herunterstufung der Aktion Die unter den Überschriften "Alarmabbruch", "Notdiensteinsatz" und "Herunterstufung der Aktion" in Anlage 2 enthaltenen BegriIe gelten auch für diese Anlage 4, soweit diese anwendbar sind. Wasserschadenalarm-/ Gaslecksalarm- / Kohlenmonoxidalarm - Dienstleistungen sind Überwachungs- und Alarmreaktionsdienste für Wasserschaden-/ Gasaustritt- / Kohlenmonoxidbenachrichtigungen, die von dem System kommen. Diese Bedingungen gelten für Wasserschadenalarm-/ Gasaustrittsalarm- / Kohlenmonoxidalarm, die von den entsprechenden Wasser- / Gas-/bzw. CO- Meldern ausgehen. Diese Bedingungen beziehen sich nur auf Systemkomponenten, die mit der Alarmzentrale der Gesellschaft verbunden sind und von dieser überwacht werden.
Dienstleistungsanforderungen. Die Erbringung dieser Dienstleistungen setzt das Vorhandensein von Systemkomponenten voraus, die Panikalarm- warnungen an die Gesellschaft ausgeben und von der Alarmzentrale der Gesellschaft überwacht werden. Wenn ein Panikalarm von den Komponenten der Ausrüstung mit Alarmknopf an die Gesellschaft ausgegeben oder einem anderen registrierten Kontakt der Gesellschaft gemeldet werden, benachrichtigt die Gesellschaft die Polizei.
Dienstleistungsanforderungen. Der Kunde muss mindestens zwei Personen als Registrierte Kontakte im Aktionsplan registriert haben. Die Gesellschaft empfiehlt jedoch, dass der Kunde immer mindestens drei Registrierte Kontakte hat. Für die Erbringung dieser Dienstleistungen muss jeweils mindestens ein Wasser- / Gas-/ bzw. CO- Melder mit dem System verbunden sein, der von der Alarmzentrale der Gesellschaft überwacht wird.
Dienstleistungsanforderungen. Der Dienst erfordert, dass das Alarmsystem mit einem GSM-Modul und einer aktivierten SIM-Karte ausgestattet ist.
Dienstleistungsanforderungen. Der Dienst erfordert, dass die Kamera eingeschaltet ist und über eine geeignete WLAN-Router eine stabile Verbindung zum Internet hat. Die mobile App muss auf dem Smartphone des Kunden installiert und mit den Kameras gekoppelt sein. Das Smartphone des Kunden muss über eine stabile Internetverbindung verfügen, deren Übertragungskapazität eine hochauflösende Videowiedergabe ermöglicht. Vorsicher GmbH hiermit bestätigt, dass die im Zusammenhang mit der Einrichtung von Kameras bereitgestellten Dienste ausschließlich auf die Verbindung von Kameras an eine mobile Anwendung und die Sicherstellung der Datenspeicherung im Cloud-Speicher beschränkt sind. Keiner der Mitarbeiter der Vorsicher GmbH hat ZugriI auf Kameraaufnahmen, Kamerasteuerung und Kamerabenachrichtigungen, mit Ausnahme der Einrichtung und Wartung der Kameras auf Anfrage des Kunden. Die Kameras selbst und die Vorsicher Dienstleistungen sind ausschließlich für Zwecke der Gewährleistung der Eigentumssicherheit, Verhinderung von Einbrüchen oder anderen Sicherheitsbedrohungen, Überwachung von Privateigentum in Abwesenheit von Bewohnern bestimmt. Der Kunde stimmt zu, dass die Verwendung der Kamera und Vorsicher Dienstleistungen für andere Zwecke, insbesondere für die Überwachung der Bewegungen und Aktivitäten von Eigentumsbewohnern oder anderen auf dem Überwachungsobjekt rechtmäßig aufhaltenden Personen, verboten ist. Vorsicher GmbH übernimmt keine Haftung für die Verwendung der von Kameras aufgenommenen Bilddaten. Der Kunde ist allein für die Aufnahme, Speicherung und Verwendung von aufgenommenen Bilddaten und für etwaige Schäden, die sich aus dem Verstoß ergeben, verantwortlich. Vorsicher GmbH übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung der Kameras. Der Kunde ist für solche Verluste oder Schäden verantwortlich. Im Falle einer notwendigen Ersetzung der Kamera, wird Vorsicher ausschließlich das von ihr aktuell angebotene und mit der Vorsicher App kompatible Kameramodel dem Kunden anbieten. Die Leistungen zur Ersetzung der Kamera und anwendbare Einrichtungsgebühr werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Dienstleistungsanforderungen. Gegebenenfalls stellt der Kunde den Mitarbeitern und Subunternehmern einen sicheren und angemessenen Zugang zu Arbeitsräumen, Netzwerk- und Internetzugang sowie lokalen Telefonanschlüssen, Computerressourcen und anderen erforderlichen physischen Einrichtungen zur Verfügung. Der Kunde stellt Mapp-Mitarbeitern, die aus der Ferne an dem Projekt arbeiten, auf seine Kosten Hochgeschwindigkeitsverbindungen und einen angemessenen Sicherheitszugang bereit. Der Kunde wird die Hardware, Software und Datenumgebung warten und bedienen, die zur Unterstützung der Lösungsfindung, auf die sich die professionellen Dienstleistungen und Leistungen beziehen, erforderlich sind, und Mapp-Mitarbeitern und Subunternehmern bei Bedarf die Nutzung dieser Umgebung gestatten. Sofern in der SOW nichts anderes bestimmt wurde, ist der Kunde für die Prüfung, Zertifizierung und das Laden der erforderlichen Software und/oder Daten sowie für die Vollständigkeit, Genauigkeit, Qualität, Konsistenz, das Format und die Integrität der Daten verantwortlich.

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  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Preisänderungen 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

  • Leistungsstörungen 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. 10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.

  • Stornierungen 4.1. Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. 4.2. Der Anbieter behält sich vor, die Vorabreservierungszeit zu ändern. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande. 4.3. Bei einer Stornierung vor dem geplanten Fahrtantritt sowie nach dem geplanten Fahrtantritt wird eine Gebühr gemäß Preis- und Gebührenliste berechnet. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Lieferungen 4.1 Soweit schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben alle Liefe- rungen FCA (benannter Hafen oder Abfahrt-/Abflugort) gemäß Incoterms 2010 zu erfolgen, mit der Ausnahme, dass für Seetransport FOB (benannter Hafen) gemäß Incoterms 2010 gilt. Der endgültige Bestimmungsort wird von Philips festgelegt. 4.2 Mit einer Lieferung im Sinne der jeweils anwendbaren Incoterms 2010 Klau- sel gilt die Lieferung als erfolgt. Die Annahme der Xxxx stellt keine Billigung der Ware dar. 4.3 Gleichzeitig mit der Lieferung erhält Philips Kopien aller entsprechenden Lizenzen. Jeder Lieferung ist eine Versandliste beizulegen, die mindestens die gültige Bestellnummer, die Teilenummer von Philips, die Liefermenge sowie das Versanddatum aufführt. 4.4 Teillieferungen und Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin sind unzu- lässig. Philips behält sich das Recht vor, die Annahme zu verweigern und die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden, wenn die Lie- ferart, der Liefertermin oder die vereinbarten Lieferkosten nicht eingehalten werden. Philips übernimmt keinerlei Kosten hinsichtlich Produktion, Installa- tion, Montage oder anderer Arbeiten in Zusammenhang mit den Waren, die dem Lieferanten vor dem Zeitpunkt der Lieferung gemäß dem Vertrag entste- hen. 4.5 Design, Herstellung, Installation und andere durch oder im Namen des Lie- feranten aufgrund des Vertrags zu leistende Arbeiten sind fachmännisch und unter Verwendung geeigneter Materialien auszuführen. 4.6 Der Lieferant hat die Waren nach den einschlägigen Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns und gemäß den Spezifikationen von Philips so zu ver- packen, zu kennzeichnen und zu versenden, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden und ein effizientes Entladen, Abfertigen und Lagern der Waren möglich ist. Alle Waren sind deutlich als für Philips bestimmt zu kennzeichnen. Der Lieferant haftet für Untergang und sämtliche Schäden, die auf eine mangelhafte Aufbewahrung, Verpackung und Abfertigung zurück- zuführen sind; es wird für Philips nicht erforderlich sein, den gemeinsamen Frachtführer wegen Untergang oder Schäden in Regress zu nehmen.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.