Schmutz- und Gefahrenzulage Musterklauseln

Schmutz- und Gefahrenzulage. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft können im Sinne der § 68 Zahl 5 EstG 1988 Schmutz- und Gefahrenzulagen betrieblich vereinbart werden. Teilzeitbeschäftigte Angestellte sind Dienstnehmer, die pro Woche weniger als die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Stundenzahl beschäftigt sind. 1. Sie erhalten die Bezüge (Barbezug, Sachbezug bzw. entsprechende Ablösen) im Verhältnis der von Ihnen geleisteten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 1. 2. Nimmt ein teilzeitbeschäftigter Angestellter Dienstnehmer eine Dienstwohnung und die Beheizung gemäß § 7 Abs. 3 in Anspruch, hat er dafür jenen Teil des Sachbezugswertes lt. Verordnung des Finanzministeriums für die Beheizung zu ersetzen, welcher der Differenz der geleisteten Wochenstundenzahl auf die Regelwoche entspricht. Der sich so errechnende Betrag kann auch vom Gehalt in Abzug gebracht werden.
Schmutz- und Gefahrenzulage. Im Bereich Land- und Forstwirtschaft können im Sinne des § 68 Zahl 5 EstG 1988 Schmutz- und Gefahrenzu- lagen betrieblich vereinbart werden. Teilzeitbeschäftigte Angestellte sind Dienstnehmer, die pro Woche weniger als die gesetzliche bzw kollek- tivvertragliche Stundenzahl beschäftigt sind. 1. Sie erhalten die Bezüge (Barbezug, Sachbezug bzw entsprechende Ablösen) im Verhältnis der von Ihnen geleisteten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit gemäß § 4 Z 1. 2. Nimmt ein teilzeitbeschäftigter Angestellter eine Dienstwohnung und die Beheizung gemäß § 7 Z 3 in Anspruch, hat er dafür jenen Teil des Sachbezugswer- tes lt Verordnung des Finanzministeriums für die Be- heizung zu ersetzen, welcher der Differenz der geleis- teten Wochenstundenzahl auf die Regelwoche ent- spricht. Der sich so errechnende Betrag kann auch vom Gehalt in Abzug gebracht werden. 3. Wird eine Dienstwohnung nicht in Anspruch genom- men, gebührt der Teil des Wohnungsentgeltes, der Be- heizung und Beleuchtung, welcher der geleisteten Wochenstundenzahl aliquot entspricht. Sind mehrere Personen mit gemeinsamen Haushalt im selben Be- trieb teilzeitbeschäftigt, gebühren die Ansprüche nach § 7 3.1 bis 3.3 (Sachbezüge) zusammen höchs- tens in Höhe eines vollbeschäftigten Angestellten. 1. Der Angestellte erhält gemeinsam mit dem Junige- halt einen Urlaubszuschuss in Höhe des Juni-Barge- haltes und, gemeinsam mit dem Oktobergehalt, ein Weihnachtsgeld in Höhe des Oktober-Bargehaltes, je- weils in Höhe des § 7 Z 2 einschließlich aller vereinbar- ten Gehaltszulagen. Nicht dazu gehören Bezüge ge- mäß § 7 Z 3 und 4. Liegt kein Juni- bzw Oktobergehalt vor, ist der letzte Bargehalt zur Berechnung heranzu- ziehen. In Betrieben, in denen das Gehalt im Voraus gewährt wird, gebührt das Weihnachtsgeld gemeinsam mit dem November-Bargehalt im Sinne der Bestimmun- gen dieses Absatzes. – 8 – 2. Bei Eintritt oder Austritt während des Kalenderjahres gebühren so viele Zwölftel der Sonderzahlungen, als dies den vollen Monaten der Dienstleistung dieses Jahres entspricht. Angefangene Monate werden tage- weise aliquotiert. Für Zeiten des Präsenzdienstes, eines Zivil- oder Aus- bildungsdienstes, einer Karenz sowie für Zeiten ohne Entgelt gebühren keine Sonderzahlungen. Als Zeiten ohne Entgelt gelten Krankenstände ohne Entgeltfort- zahlung, wenn während oder unmittelbar nach Been- digung derselben das Dienstverhältnis beendet wird. Im Falle des unberechtigten, vorzeitigen Dienstaustrit- tes oder bei Entlassung...

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Beschwerdeverfahren Der Versicherer ist Mitglied im Verein Versicherungsom- budsmann e.V. An den Versicherungsombudsmann können Sie Beschwer- den richten. Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V. Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx Tel.: 01804 - 224424, Fax: 01804 - 224425 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- targefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.