Beheizung Musterklauseln

Beheizung. Hinsichtlich Beheizung der Privat- oder Dienstwoh- nung sowie Art und Ausmaß des Bezuges ist eine be- triebliche Vereinbarung zu treffen. Als Mindestausmaß ist jedenfalls Heizenergie im Gegenwert von 25 rm Brennholz weich oder 20 rm Brennholz hart ofenfertig zerkleinert und zugestellt, beizustellen. Erscheint es aus betrieblichen Gründen zweckmäßig, kann anstelle von Brennholz auch eine andere Energieform zur Ver- fügung gestellt werden. Zur Berechnung einer Barab- löse sind Marktpreise heranzuziehen. Für nicht verheiztes Brennmaterial besteht kein An- spruch auf Vergütung.
Beheizung. Für die Beheizung der Ställe können verschiedene Wärmeerzeuger Verwendung finden. Weitverbreitet sind an Stahlketten oder -seilen hängende oder festmontierte − gasbefeuerte Warmlufterzeuger (Gaskanonen), − gasbefeuerte Wärmestrahlgeräte und − elektrische Wärmestrahlgeräte. Wärmeerzeuger führen häufig zu Branden, insbesondere, wenn die nachstehenden Sicherungs- und Installationsmaßnahmen nicht beachtet werden (siehe auch Tabelle): − Montageabstände der Wärmeerzeuger zu Wand, Boden und Decke sind einzuhal- ten. − Um die Wärmeerzeuger herum ist eine Brandschutz-Zone einzurichten. − Auf eine sichere Befestigung der Wärmeerzeuger ist zu achten. − Nach Einbringung der Einstreu und Inbetriebnahme der Heizgerate ist bis zur Durch- feuchtung der Einstreu eine regelmäßige Kontrolle des Stalles (möglichst alle drei Stunden) durchzuführen. − Gasgerate und -anlagen dürfen nur durch einen Gas-Fachinstallateur nach den jeweils geltenden Sicherheitsbestimmungen und Nomen installiert werden. Für elektrische Wärmestrahlgeräte sind zusätzlich die Richtlinien „Elektrowärmegerate und - heizungen für Tieraufzucht sowie Tierhaltung" VdS 2073, zu beachten.
Beheizung. 8.1 Feuerstätten und Geräte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizt werden, sind in Zelten unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Feuerstätten und Geräte für die Zubereitung von Speisen und Getränken, die in Küchen aufgestellt werden, die von Versammlungsräumen zumindest abgeschrankt sind. 8.2 Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und durch Befestigungen gesicherte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenliegen. Rückseiten und Seitenteile von Heizstrahlern und Heizgebläsen müssen von Zeltwänden und brennbaren Gegenständen mindestens 1 m entfernt sein. Heizstrahler müssen in Abstrahlungsrichtung von Gegenständen aus brennbaren Stoffen mindestens 3,0 m entfernt sein. Von Austrittsöffnungen, die zu Heizgebläsen gehören, müssen Gegenstände aus brennbaren Stoffen in Richtung des Luftstromes mindestens 2 m entfernt sein, sofern die Temperatur der Warmluft über 40° C liegt. Unbeachtet dieser Sicherheitsforderungen sind folgende Vorschriften bezüglich Fliegender Bauten einzuhalten: • Bayerische Bauordnung, Art. 72 • Richtlinie für den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (Fassung 08. November 2012) • DIN EN 13814 und 00000 Xxxxxxxxx Bauten; Bemessung und Ausführung (Juli 2012) • Versammlungsstättenverordnung (April 2013) • Unfallverhütungsvorschriften, VDE-Richtlinien, Druckbehälterverordnung, etc. 8.04 Sichere Verwendung von Flüssiggas auf Märkten, Volksfesten sowie in stationären Betrieben Die Gillamoos-Dirndlköniginnen-Xxxx ist seit mehr als 50 Jahren fester Bestandteil des Gillamoos-Jahrmarkts. Sie findet immer am Gillamoosmontag von 19:00 bis ca. 23:00 Uhr statt. Die Xxxx ist eine Veranstaltung der Stadt Abensberg, nachfolgend Veranstalter genannt.
Beheizung. Die Beheizung von Montagebuden, Unterkunfts- und Materialräumen auf Bau- bzw. Montagestellen darf nur mit Zustimmung des Michelin Beauftragten betrieben werden. Beim Einsatz von Elektroheizungen sind folgende Bedingungen einzuhalten: Es dürfen nur geschlossene Heizgeräte verwendet werden, z. B. Ölradiatoren. Sofern die Sicherheitsabteilung dies verlangt, dürfen nur Heizgeräte verwendet werden, die für feuergefährdete Betriebsstätten geeignet sind. Als nicht ortsfeste Heizgeräte dürfen nur Ölradiatoren, und zwar nur solche mit Temperaturregler oder Sicherheitstemperaturbegrenzer, verwendet werden. Das Ablegen von Gegenständen auf der Heizkörperoberfläche ist auch bei diesen Heizgeräten strikt zu unterbinden. Die Heizung darf nur während der Arbeitszeit betrieben werden. Soll ein Heizgerät über Nacht betrieben werden, muss dies von der Sicherheitsabteilung auf Antrag gesondert genehmigt werden. Montagebuden und sonstige Unterkunftsräume müssen mindestens mit einem Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C versehen sein.
Beheizung. Typ ……………………………………………………………….……………… (oder gleichwertig) - Heizleistung ……………………………………………………………….……………… - Anordnung der geplanten Heizkörper ……………………………………………………………….………………
Beheizung. Bei Wohnungen mit einer Sammelheizung ist der Vermieter verpflichtet, die Heizung in der Zeit vom 01.10. bis 30.04. und sonst bei Bedarf in Betrieb zu halten. Die Behei- zung in der Heizperiode gilt als vertragsgemäß, wenn in der Zeit von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr in den Wohnräumen eine Zimmertemperatur von 21 °C, einen Meter über dem Fußboden in der Zimmermitte gemessen, erreicht wird.

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  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Rechtsstreitigkeiten BITTE LESEN SIE DIESEN ABSCHNITT SORGFÄLTIG DURCH. DIESER ABSCHNITT HAT AUSWIRKUNGEN AUF IHRE RECHTE UND WESENTLICHEN EINFLUSS DARAUF, WIE ANSPRüCHE, DIE SIE UND eCI GEGENEINANDER HABEN, BEGLICHEN WERDEN. Sie und eCI vereinbaren, dass alle Ansprüche oder Rechtsstreitigkeiten, die zwischen Ihnen und eCI (oder einer beteiligten dritten Partei) entstanden sind oder entstehen könnten, die sich in irgendeiner Weise auf diese oder frühere Versionen dieser Zahlungsabwicklungsbedingungen, Ihre Nutzung von oder Ihren Zugang zu den Zahlungsdiensten, die Handlungen von eCI oder den Vertretern von eCI beziehen oder daraus entstehen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts zu Rechtsstreitigkeiten zu behandeln sind.

  • Voraussetzung Die Auftragserteilung für das UnionDepot im Online-Banking setzt einen wirksam zustande gekommenen Depotvertrag gemäß Ziffer 2.1 der Bedingungen für UnionDepots voraus.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Zielsetzung 1. Die Parteien verpflichten sich, ihre futtermittelrechtlichen Vorschriften anzuglei- chen, um den Handel in diesem Bereich zu erleichtern. 2. Das Verzeichnis der Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen, für die die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften der Parteien nach Auffassung der Parteien zu vergleichbaren Ergebnissen führen, sowie gegebenenfalls das Verzeichnis der ent- sprechenden Rechtsvorschriften sind in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt. 2.bis 32 Abweichend von Artikel 1 des Abkommens gilt dieser Anhang für alle Erzeugnisse, die unter die in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 2 fallen. 3. Die Parteien schaffen die Grenzkontrollen für die Erzeugnisse oder Erzeugnis- gruppen gemäss der in Absatz 2 genannten Anlage 1 ab.

  • Voraussetzungen Die Bank bietet MeinInvest nur natürlichen Personen mit Wohnsitz

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Ver- tragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbeson- dere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

  • Nutzungsumfang 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels 2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu 2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen 2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.