Differenzkontrakte Musterklauseln

Differenzkontrakte. Ein Differenzkontrakt („CFD“) ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien, dem Käufer und dem Verkäufer, die eine Zahlung der Differenz zwischen dem aktuellen Wert eines Vermögenswertes (ein Wertpapier, Instrument, Anlagekorb oder Index) und dessen Wert zum Fälligkeitsdatum durch den Verkäufer an den Käufer vorsieht. Wenn diese Differenz negativ ist, erfolgt stattdessen eine Zahlung durch den Käufer an den Verkäufer. Mit CFDs können Anleger synthetische Long- oder Short-Positionen mit variabler Einschusszahlung aufbauen, die anders als Futures kein festes Ablaufdatum oder Vertragsvolumen aufweisen. Anders als bei Aktien kann bei CFDs dem Käufer potenziell eine Verbindlichkeit entstehen, die wesentlich grösser ist als der als Einschusszahlung gezahlte Betrag. Der Anlageverwalter verlässt sich in hohem Masse auf quantitative Modelle (von ihm selbst entwickelte Modelle und Modelle von Drittanbietern (gemeinsam „Modelle“)) sowie Informationen und Daten, die entweder vom Anlageverwalter entwickelt oder von Dritten bereitgestellt werden (gemeinsam „ Daten“), statt seinen Anlagespezialisten Ermessensentscheidungen für das jeweilige Handelsgeschäft zu erlauben. Die Modelle und Daten werden verwendet, um Transaktions- und Anlagen-Sets zu konstruieren, Anlagen oder potenzielle Anlagen zu bewerten (unter anderem zu Handelszwecken und für die Zwecke der Festlegung des Nettoinventarwerts des ICAV), Einblicke in das Risikomanagement zu bieten und die Absicherung der Anlagen des ICAV zu unterstützen. Modelle und Daten können bekannterweise Fehler, Auslassungen, Mängel und Fehlfunktionen aufweisen (zusammen „Systemereignisse“). Systemereignisse in Modellen Dritter unterliegen im Allgemeinen nicht der Kontrolle des Anlageverwalters. Der Anlageverwalter ist bestrebt, das Auftreten und die Auswirkungen von Systemereignissen durch ein gewisses Mass an internen Tests und Überwachungsprozessen in Echtzeit sowie unabhängige Sicherheitsvorkehrungen im allgemeinen Portfolioverwaltungssystem und häufig (bei unternehmenseigenen Modellen) im Code der Software selbst zu reduzieren. Trotz derartiger Tests, Überwachungsprozesse und unabhängiger Sicherheitsvorkehrungen werden Systemereignisse unter anderem zur Ausführung nicht vorgesehener hergesehener Handelsgeschäfte, zur Unterlassung vorgesehener Handelsgeschäfte, zu Verzögerungen bei der Ausführung vorgesehener Handelsgeschäfte, Fehlzuordnungen von Handelsgeschäften, Versagen beim Erfassen und Ordnen verfügbarer Daten, zur Unterlass...
Differenzkontrakte. Ein Differenzkontrakt ist ein Vertrag zwischen der Gesellschaft und einem Kontrahenten. Üblicherweise wird eine Partei als „Käufer“ und die andere als „Verkäufer“ bezeichnet, wobei im Vertrag festgelegt wird, dass der Verkäufer die Differenz zwischen dem aktuellen Wert eines Vermögensgegenstandes und dessen Wert zum Vertragszeitpunkt an den Käufer bezahlen wird. (Ist die Differenz negativ, wird diese stattdessen vom Käufer an den Verkäufer bezahlt.) Differenzkontrakte können eingegangen werden, um von steigenden Preisen (Long- Positionen) bzw. fallenden Preisen (Short-Positionen) der im Feederfonds zugrunde liegenden Finanzinstrumente zu profitieren und werden häufig zur Spekulation an diesen Märkten eingesetzt. Bei der Anwendung auf Aktien stellt ein solcher Vertrag beispielsweise ein Aktienderivat dar, das es dem Portfoliomanager ermöglicht, auf Aktienkursbewegungen zu spekulieren, ohne die Basisaktien selbst im Eigentum zu halten.
Differenzkontrakte. („CONTRACT FOR DIFFERENCE“, “CFD”)
Differenzkontrakte. Ein Differenzkontrakt ist ein Handelsinstrument, das einen Vertrag zwischen zwei Parteien begründet, die Wertdifferenz einer bestimmten Währung oder eines Index zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Kontrakt eröffnet wird und dem Zeitpunkt, zu dem er geschlossen wird, auszutauschen. Die Auszahlung beläuft sich auf den Preisunterschied des Vermögenswerts, der zwischen der Eröffnung des Kontrakts und seiner Schließung entsteht. Bei Long- Positionen erhält der Käufer vom Verkäufer eine Barzahlung, wenn der Preis des Vermögenswerts steigt, und umgekehrt. Ein Differenzkontrakt hat kein Verfallsdatum und wird am Ende eines jeden Handelstags erneuert und nach Bedarf der Parteien unendlich fortgeschrieben. Ein Differenzkontrakt kann zur Absicherung gegen Währungs- oder Marktrisiken eingesetzt werden, die aus vom Fonds gehaltenen Vermögenswerten resultieren.
Differenzkontrakte. Futures- und Optionskontrakte können auch als Differenzkontrakte bezeichnet werden oder solche enthalten. Dabei kann es sich um Optionen und Futures auf einen Index-, einen Währungs- oder einen Zinsswap handeln. Anders als andere Futures und Optionen können diese Kontrakte nur bar abgerechnet werden. Eine Anlage in Differenzkontrakte enthält dieselben Risiken wie die Anlage in einen Future oder eine Option. Transaktionen in Differenzkontrakten können auch eine bedingte Haftung enthalten. Ein Anleger sollte die Folgen davon kennen, die weiter unten angegebenen sind.

Related to Differenzkontrakte

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.