Futures und Optionen Musterklauseln

Futures und Optionen. Bei Futures, Optionen oder anderen Derivatekontrakten bestehen besondere Risikofaktoren. In Abhängigkeit von den Basiswerten, den Referenzsätzen oder anderen Derivaten, auf die diese bezogen sind, sowie in Abhängigkeit von der Liquidität des jeweiligen Kontrakts sind die Preise solcher Instrumente unter Umständen sehr volatil, was Risiken impliziert. CTA Deposits sind Sicherheitsleistungskonten bei einer Bank, die von einem bei der U.S. Commodity Futures Trading Commission oder einer anderen entsprechenden Aufsichtsbehörde registrierten Commodity Trading Adviser zu Bedingungen geführt werden, die es dem Commodity Trading Adviser erlauben, auf „Margin“ (unter Sicherheitsleistung) (mit Hebel) in verschiedenen liquiden Finanzinstrumenten wie börsennotierten und nicht börsennotierten Futures, Forwards und Optionen, die auf verschiedene Anlageklassen, so unter anderem Zinssätze, festverzinsliche Wertpapiere, Waren, Währungen und Aktien bezogen sind, zu handeln (sowie direkt in einer Reihe solcher Anlageklassen zu handeln). Die mit der Direktanlage oder einer indirekten Anlage in CTA Deposits verbundenen Risiken entstehen daher in dem komplexen Zusammenspiel der mit der Anlageklasse des Basiswertes, dem zum Einsatz kommenden Derivat oder sonstigen Finanzinstrument verbundenen Risiken sowie der Stärke des Hebels.
Futures und Optionen. Das Angebot von Optionen und Futures gilt ausschließlich für Kunden des Unternehmensbereichs Deutsche Bank Wealth Management der Deutsche Bank AG. Voraussetzung ist, dass der Kunde über ein liquides Anlagevermögen von mindestens 2.000.000,–– EUR (Kontoguthaben/Depotkurswert) zum Abschlusszeitpunkt verfügt und einen Konto- und Depotvertrag mit der Deutsche Bank AG, Unternehmensbereich Deutsche Bank Wealth Management, abschließt.
Futures und Optionen. Wo zulässig, können bestimmte Fonds Wertpapier-, Index-, Währungs- und Zins-Futures einsetzen. Durch den Verkauf eines Futures-Kontrakts geht der Verkäufer eine Verpflichtung ein, ein Finanzinstrument der im Kontrakt vorgesehenen Art zu verkaufen und in einem festgelegten Liefermonat zu einem festgelegten Preis zu liefern. Durch den Kauf eines Futures-Kontrakts geht der Käufer eine Verpflichtung ein, ein Finanzinstrument der im Kontrakt vorgesehenen Art zu kaufen und in einem festgelegten Liefermonat zu einem festgelegten Preis entgegenzunehmen. Wo zulässig, können bestimmte Fonds Optionen auf Aktienindizes, Futures, Swaps und Währungen einsetzen. Eine (gedeckte oder nicht gedeckte) Call-Option auf eine Anlage ist ein Kontrakt, unter dem der Käufer als Gegenleistung für eine von ihm gezahlte Prämie das Recht hat, jederzeit während der Laufzeit der Option die der Option zugrunde liegenden Wertpapiere zum festgelegten Ausübungspreis zu kaufen. Eine (gedeckte oder nicht gedeckte) Call-Option ist ein Kontrakt, die dem Käufer als Gegenleistung für eine von ihm gezahlte Prämie das Recht verleiht, während der Laufzeit der Option die der Option zugrunde liegenden Wertpapiere zum festgelegten Ausübungspreis zu kaufen. Eine Option ist ungedeckt, wenn die Partei, die die Option verkauft, das zugrunde liegende Wertpapier, dass unter der Option gekauft (Call-Option) bzw. verkauft (Put-Option) werden kann, nicht hält. Futures und Optionen, wie oben beschrieben, können durch bestimmte Fonds eingesetzt werden, um Zinsrisiken abzusichern, eine ausgewogene Duration zu erzielen und um synthetische Engagements in bestimmten Wertpapieren einzugehen. Die Basiswerte von Futures und Optionen werden Instrumente sein, in die der Fonds gemäß seinem Anlageziel und seiner Anlagepolitik direkt investieren kann, d. h. übertragbare Wertpapiere, kollektive Kapitalanlagen (einschließlich börsengehandelter Fonds [ETFs]), Geldmarktinstrumente, Aktien- oder Rohstoffindizes, Wechselkurse und Währungen.

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  • Kenntnis und Verhalten a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.