Disposizioni generali Musterklauseln

Disposizioni generali. 6.1. L’Agente non può cedere a Terzi senza preventiva autorizzazione scritta del Preponente i diritti e gli obblighi derivanti dal presente contratto. 6.2. Modifiche ed integrazioni al presente contratto abbisognano neces- sariamente della forma scritta. Ciò vale anche per un eventuale ac- cordo che modifichi l’obbligo della forma scritta. 6.3. Al presente contratto si applica esclusivamente il diritto austriaco. Per tutti i contenziosi che dovessero sorgere dal presente contratto, compresi quelli relativi alla validità dello stesso, si concorda la com- petenza del Tribunale di competente per materia. 6.4. Nel caso in cui una o più clausole del presente contratto non fosse- ro valide ovvero fossero nulle, ciò non inficia l’efficacia giuridica del restante contratto. La singola clausola non valida ovvero nulla deve essere sostituita da una disposizione valida, che permetta di raggiun- gere quanto più possibile lo scopo economico della clausola non va- lida ovvero nulla. 6.5. Il presente contratto viene redatto in duplice copia, una per ogni par- te contraente. I costi per la redazione del presente contratto sono so- stenuti dal Preponente. I costi di un’eventuale consulenza giuridica devono essere sostenuti dalla parte contraente che ne ha conferito l’incarico.
Disposizioni generali. Il presente Contratto è disciplinato e interpretato conformemente al diritto giapponese; qualora la legge giapponese non sia ritenuta applicabile al presente Contratto dal Paese in cui l'utente abbia ottenuto l'APPLICAZIONE, il Xxxxxxxxx xxxx disciplinato e interpretato conformemente alle leggi del predetto Paese. L'utente e Nikon accettano la giurisdizione esclusiva della Corte Distrettuale di Tokyo in relazione a tutte le controversie derivanti o relative al presente Contratto, al suo adempimento o alle sue violazioni. L'utente acconsente, inoltre, alla gestione xxx xxxxx xxxxxxxxx o tramite qualsiasi altro mezzo commercialmente adatto di consegna con ricevuta di ogni eventuale azione relativa al contratto. Se una qualsiasi clausola del Contratto risulterà non valida per una qualsiasi ragione, tutte le altre clausole non verranno invalidate e resteranno in vigore nella loro interezza ed effetto. Il presente Contratto costituisce l'intero accordo tra l'utente e Nikon e incorpora e sostituisce qualunque altro accordo relativo all'oggetto contrattuale. La mancata richiesta di una delle parti del puntuale adempimento di qualunque termine o condizione del presente Contratto, o dell'esercizio di eventuali opzioni, diritti o rimedi, non sarà interpretata come rinuncia a tali termini, disposizioni, opzioni o rimedi, che continueranno a rimanere pienamente validi ed efficaci. Le rubriche delle sezioni contenute nel presente Contratto sono inserite unicamente per comodità e non costituiscono parte integrante del Contratto, né influiscono in alcun modo sul significato o sull'interpretazione del presente Contratto. Per qualsiasi richiesta di informazioni riguardante il Contratto, contattare i recapiti indicati di seguito. xxxx://xxxxxxx.xxxxx.xxx/xxxxxxx/xxxxx.xxx 3 febbraio 2020 【アプリケーション名称:NIKON IMAGE SPACE】 株式会社ニコン(以下ニコンといいます)は、お客様に対して、次のアプリケーション使用許諾 契約書にご同意いただいた場合に本アプリケーション(本アプリケーションに付属するオンライ ン文書、電子文書を含みます)の使用を許諾します。お客様が本アプリケーションをダウンロー ドし、または使用されたときは、本アプリケーション使用許諾契約書に同意されたものとして、 ニコンとお客様との間で本アプリケーション使用許諾契約が成立したものとさせていただきます。もしお客様が本アプリケーション使用許諾契約書にご同意いただけない場合は、本アプリケーシ ョンの使用を中止して破棄してください。 アプリケーション使用許諾契約書 本アプリケーションをお客様が使用するにあたり、次のとおり契約します。 1. 使用許諾 ニコン又はニコンのライセンサーは、本アプリケーションの著作権及びその他一切の諸権利を保有しています。ニコンは、お客様に対して、本アプリケーションについて、お客様ご自身が、お客様が保有する端末上で、本アプリケーションを非独占的、サブライセンス不能の、恒久的に使用する権利を許諾します。本アプリケーションは、販売されるものではありません。 2. 使用許諾の期間 本アプリケーションの使用許諾契約は、お客様が本アプリケーションをダウンロードし、または使用されたときに発効します。お客様は本アプリケーション使用許諾契約が失効するまで本アプリケーションを継続して使用することができます。本アプリケーション使用許諾契約は、お客様が本アプリケーション使用許諾契約書...

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  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Schutz des geistigen Eigentums 6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. 6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Lieferantenwechsel ALE wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen. Zum Lieferbeginn darf kein wirksamer Stromliefer- vertrag mit einem anderen Lieferanten bestehen. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (erfolgreicher Lieferantenwechselpro- zess mit Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. ALE liefert Strom am Ende des Hausanschlusses, ferner nur, sofern - die Verbrauchsstelle mit einem Ein- oder Doppeltarifzähler ausgestattet ist und im Netzgebiet des jeweils örtlichen Netzbetreibers liegt. - der Stromverbrauch bei Lieferbeginn im Jahr höchstens 25.000 kWh beträgt. - die Lieferung zum Letztverbrauch in Niederspannung erfolgt. - der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn nicht gesperrt ist. - keine überfällige Zahlungsverpflichtung seitens des Kunden gegenüber ALE besteht. Sollte eine der Voraussetzungen bei Lieferbeginn nicht gegeben sein oder nach Lieferbeginn weg- fallen, dann kann ALE den Vertrag außerordentlich kündigen.

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)