Common use of Dividendenrechte Clause in Contracts

Dividendenrechte. Die Aktien, in die die Schuldverschreibungen wandelbar sind, werden mit voller Gewinnanteil- berechtigung ab dem Geschäftsjahr ihrer Ausgabe oder, nach dem Ermessen der Emittentin, be- reits für das ihrer Ausgabe vorhergehende Geschäftsjahr, sofern die Aktien bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Emittentin im Jahr ihrer Ausgabe ausgegeben werden, aus- gestattet sein. Die Anteile der Aktionäre am Gewinn der Gesellschaft bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital. Die Beschlussfassung über die Ausschüttung von Dividenden auf die Aktien der Gesellschaft für ein Geschäftsjahr obliegt der ordentlichen Hauptversammlung des darauf folgen- den Geschäftsjahres, die auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat entscheidet, wobei die Hauptversammlung an den Gewinnverwendungsvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat nicht gebunden ist. Dabei hat der Vorstand nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres innerhalb der gesetzlichen Frist des § 264 Abs. 1 HGB einen Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Ab- schlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn, wie er in dem von Vorstand und Aufsichtsrat fest- gestellten Jahresabschluss nach HGB ausgewiesen ist, ausgeschüttet werden. Bei der Ermittlung des zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Bilanzgewinns ist der Jahresüberschuss/Jahres- fehlbetrag um Gewinn- und Verlustvorträge des Vorjahres sowie Entnahmen aus bzw. Einstel- lungen in Rücklagen zu korrigieren. Kraft Gesetzes sind bestimmte Rücklagen zu bilden, die bei der Berechnung des zur Ausschüttung verfügbaren Bilanzgewinns abgezogen werden müssen. Darüber hinaus muss die Gesellschaft eine Ausschüttungssperre in Höhe der aktiven latenten Steuern berücksichtigen. Die Hauptversammlung kann im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so können Beträge bis zur Hälfte des Jahresüber- schusses in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden. Von der Hauptversammlung beschlossene Dividenden werden in Übereinstimmung mit den Re- geln des jeweiligen Clearingsystems ausgezahlt, soweit die dividendenberechtigten Aktien in ei- nem Clearingsystem verwahrt werden. Auf der Hauptversammlung beschlossene Dividenden sind, sofern der Dividendenbeschluss nichts Abweichendes vorsieht, am dritten auf den Haupt- versammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Die Dividende wird nach Abzug der gesetzlichen Steuern und Abgaben ausgezahlt; dabei unter- liegen Dividendenzahlungen grundsätzlich der deutschen Kapitalertragssteuer, wobei die Gesell- schaft keine Verantwortung für die Einbehaltung der den Aktionär betreffenden Kapitalertrags- steuer übernimmt (siehe hierzu aber auch den Warnhinweis in Abschnitt XII.11.g.). Der Anspruch des Aktionärs auf Zahlung der Dividende entsteht mit dem Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren, wobei die Verjäh- rungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Hauptversammlung den Gewinnverwendungsbeschluss fasst und der Berechtigte Kenntnis von den den Dividendenan- spruch begründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müs- sen. Verjährt der Anspruch auf Auszahlung der Dividende, ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Dividende an den Aktionär, dessen Anspruch verjährt ist, auszuzahlen. Zahlt die Gesellschaft die Dividende in einem solchen Fall nicht aus, ist die Gesellschaft selbst die Begünstigte. Die Fähigkeit der Gesellschaft zur Zahlung künftiger Dividenden wird von den Gewinnen der Gesellschaft, ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Lage und anderen Faktoren abhängen. Hierzu gehören insbesondere die Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft, ihre Zukunftsaussichten, die Marktentwicklung, die steuerlichen, gesetzgeberischen und sonstigen Rahmenbedingungen. Der zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Bilanzgewinn berechnet sich anhand des nach HGB erstellten Jahresabschlusses der Gesellschaft. Es gibt weder ein besonderes Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber noch Dividenden- beschränkungen.

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Dividendenrechte. Die Aktien, in die die Schuldverschreibungen wandelbar sind, werden Angebotenen Aktien sind mit voller Gewinnanteil- berechtigung Gewinnanteilberechtigung ab dem Geschäftsjahr ihrer Ausgabe oder, nach dem Ermessen 1. Januar 2022 und somit mit der gleichen Gewinnanteilberechtigung ausgestattet wie alle anderen bestehenden Aktien der Emittentin, be- reits für das ihrer Ausgabe vorhergehende Geschäftsjahr, sofern die Aktien bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Emittentin im Jahr ihrer Ausgabe ausgegeben werden, aus- gestattet sein. Die Anteile der Aktionäre am Gewinn der Gesellschaft Emittentin bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital. Die Beschlussfassung über die Ausschüttung von Dividenden auf die Aktien der Gesellschaft Emittentin für ein Geschäftsjahr obliegt der ordentlichen Hauptversammlung des darauf folgen- den darauffolgenden Geschäftsjahres, die auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat entscheidet, wobei die Hauptversammlung an den Gewinnverwendungsvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat nicht gebunden ist. Dabei hat der Vorstand nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres innerhalb der gesetzlichen Frist des § 264 Abs. 1 HGB einen Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und – soweit gesetzlich erforderlich – den Lagebericht aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Ab- schlussprüfer Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn, wie er in dem von Vorstand und Aufsichtsrat fest- gestellten festgestellten Jahresabschluss nach HGB ausgewiesen ist, ausgeschüttet werden. Bei der Ermittlung des zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Bilanzgewinns ist der Jahresüberschuss/Jahres- fehlbetrag Jahresfehlbetrag um Gewinn- und Verlustvorträge des Vorjahres sowie Entnahmen aus bzw. Einstel- lungen Einstellungen in Rücklagen zu korrigieren. Kraft Gesetzes sind bestimmte Rücklagen zu bilden, die bei der Berechnung des zur Ausschüttung verfügbaren Bilanzgewinns abgezogen werden müssen. Darüber hinaus muss die Gesellschaft eine Ausschüttungssperre in Höhe der aktiven latenten Steuern berücksichtigen. Die Hauptversammlung kann im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so können Beträge bis zur Hälfte des Jahresüber- schusses Jahresüberschusses in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden. Von der Hauptversammlung beschlossene Dividenden werden in Übereinstimmung mit den Re- geln Regeln des jeweiligen Clearingsystems ausgezahlt, soweit die dividendenberechtigten Aktien in ei- nem einem Clearingsystem verwahrt werden. Auf der Hauptversammlung beschlossene Dividenden sind, sofern der Dividendenbeschluss nichts Abweichendes vorsieht, am dritten auf den Haupt- versammlungsbeschluss Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Die Dividende wird nach Abzug der gesetzlichen Steuern und Abgaben ausgezahlt; dabei unter- liegen unterliegen Dividendenzahlungen grundsätzlich der deutschen Kapitalertragssteuer, wobei die Gesell- schaft Gesellschaft keine Verantwortung für die Einbehaltung der den Aktionär betreffenden Kapitalertrags- steuer Kapitalertragssteuer übernimmt (siehe hierzu aber auch den Warnhinweis in Abschnitt XII.11.gXII.6.). Der Anspruch des Aktionärs auf Zahlung der Dividende entsteht mit dem Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren, wobei die Verjäh- rungsfrist Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Hauptversammlung den Gewinnverwendungsbeschluss fasst und der Berechtigte Kenntnis von den den Dividendenan- spruch Dividendenanspruch begründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müs- senmüssen. Verjährt der Anspruch auf Auszahlung der Dividende, ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Dividende an den Aktionär, dessen Anspruch verjährt ist, auszuzahlen. Zahlt die Gesellschaft die Dividende in einem solchen Fall nicht aus, ist die Gesellschaft selbst die Begünstigte. Die Fähigkeit der Gesellschaft zur Zahlung künftiger Dividenden wird von den Gewinnen der Gesellschaft, ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Lage und anderen Faktoren abhängen. Hierzu gehören insbesondere die Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft, ihre Zukunftsaussichten, die Marktentwicklung, die steuerlichen, gesetzgeberischen und sonstigen Rahmenbedingungen. Der zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Bilanzgewinn berechnet sich anhand des nach HGB erstellten Jahresabschlusses der Gesellschaft. Es gibt weder ein besonderes Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber noch Dividenden- beschränkungenDividendenbeschränkungen. Hinsichtlich der Dividendenpolitik der Emittentin wird auf Abschnitt XVIII. verwiesen.

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Dividendenrechte. Die Aktien, in die die Schuldverschreibungen wandelbar sind, werden Angebotenen Aktien sind mit voller Gewinnanteil- berechtigung Gewinnanteilberechtigung ab dem Geschäftsjahr ihrer Ausgabe oder, nach dem Ermessen 1. Januar 2021 und somit mit der gleichen Gewinnanteilberechtigung ausgestattet wie alle anderen bestehenden Aktien der Emittentin, be- reits für das ihrer Ausgabe vorhergehende Geschäftsjahr, sofern die Aktien bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Emittentin im Jahr ihrer Ausgabe ausgegeben werden, aus- gestattet sein. Die Anteile der Aktionäre am Gewinn der Gesellschaft Emittentin bestimmen sich nach ihren Anteilen am GrundkapitalAktienkapital. Die Beschlussfassung über die Ausschüttung von Dividenden auf die Aktien der Gesellschaft Emittentin für ein Geschäftsjahr obliegt der ordentlichen Hauptversammlung Generalversammlung des darauf folgen- den darauffolgenden Geschäftsjahres, die auf Vorschlag gemäß den Statuten der Emittentin innerhalb von Vorstand und Aufsichtsrat entscheidet, wobei die Hauptversammlung an fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durch den Gewinnverwendungsvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat nicht gebunden Verwaltungsrat einzuberufen ist. Dabei Der Verwaltungsrat hat der Vorstand nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres innerhalb der gesetzlichen Frist einen nach den Vorschriften des § 264 Abs. 1 HGB einen PGR und nach Handelsbrauch erstellten Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht aufzustellen und der Revisionsstelle unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Ab- schlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn/Reingewinn, wie er in dem von Vorstand und Aufsichtsrat fest- gestellten Jahresabschluss nach HGB ausgewiesen ist, ausgeschüttet werden. Bei Nach den Vorschriften des PGR ist bei der Ermittlung des zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Bilanzgewinns ist Bilanzgewinns/Reingewinns der JahresüberschussJahresgewinn/Jahres- fehlbetrag Jahresverlust um Gewinn- und Verlustvorträge des Vorjahres sowie Entnahmen aus bzw. Einstel- lungen Einstellungen in Rücklagen zu korrigieren. Kraft Gesetzes Zudem sind bestimmte gesetzliche Rücklagen zu bilden, die bei der Berechnung des zur Ausschüttung verfügbaren Bilanzgewinns Bilanzgewinns/Reingewinns abgezogen werden müssen. Darüber hinaus muss Die Generalversammlung entscheidet auf Vorschlag des Verwaltungsrats über die Gesellschaft eine Ausschüttungssperre in Höhe der aktiven latenten Steuern berücksichtigen. Die Hauptversammlung kann Ausschüttung von Dividenden, wobei sie dabei an den Gewinnverwendungsvorschlag des Verwaltungsrats nicht gebunden ist und davon im Beschluss über die Verwendung Rahmen des Bilanzgewinns Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so können Beträge bis zur Hälfte des Jahresüber- schusses in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werdenausgewiesenen Bilanzgewinns/Reingewinns abweichen kann. Von der Hauptversammlung Generalversammlung beschlossene Dividenden werden in Übereinstimmung mit den Re- geln Regeln des jeweiligen Clearingsystems ausgezahlt, soweit die dividendenberechtigten Aktien in ei- nem einem Clearingsystem verwahrt werden. Auf der Hauptversammlung Generalversammlung beschlossene Dividenden sind, sofern der Dividendenbeschluss nichts Abweichendes vorsieht, am dritten auf den Haupt- versammlungsbeschluss Generalversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Die Dividende wird nach Abzug der gesetzlichen Steuern und Abgaben ausgezahlt; dabei unter- liegen Dividendenzahlungen grundsätzlich der deutschen Kapitalertragssteuer, wobei die Gesell- schaft Emittentin übernimmt keine Verantwortung für die eine Einbehaltung der den Aktionär ggf. betreffenden Kapitalertrags- steuer übernimmt Kapitalertragssteuer (siehe hierzu aber auch den Warnhinweis in Abschnitt XII.11.gXII.6.). Der Anspruch des Aktionärs auf Zahlung der Dividende entsteht mit dem Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren, wobei die Verjäh- rungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres Verjährungsfrist ab Fälligkeit zu laufen beginnt, in dem die Hauptversammlung den Gewinnverwendungsbeschluss fasst und der Berechtigte Kenntnis von den den Dividendenan- spruch begründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müs- sen. Verjährt der Anspruch auf Auszahlung der Dividende, ist die Gesellschaft Emittentin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Dividende an den Aktionär, dessen Anspruch verjährt ist, auszuzahlen. Zahlt die Gesellschaft Emittentin die Dividende in einem solchen Fall nicht aus, ist die Gesellschaft sie selbst die Begünstigte. Die Fähigkeit der Gesellschaft Emittentin zur Zahlung künftiger Dividenden wird von den Gewinnen der GesellschaftEmittentin, ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Lage und anderen in der Zukunft liegenden Faktoren abhängen. Hierzu gehören insbesondere die Liquiditätsbedürfnisse der GesellschaftEmittentin, ihre Zukunftsaussichten, die Marktentwicklung, die steuerlichen, gesetzgeberischen und sonstigen Rahmenbedingungen. Der zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Bilanzgewinn berechnet sich anhand des nach HGB erstellten Jahresabschlusses der Gesellschaft. Es gibt weder ein besonderes Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber noch Dividenden- beschränkungenDividendenbeschränkungen. Hinsichtlich der Dividendenpolitik der Emittentin wird auf Abschnitt XIX. verwiesen.

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Samples: ems.ag

Dividendenrechte. Die Aktien, in die die Schuldverschreibungen wandelbar sind, werden Angebotenen Aktien sind mit voller Gewinnanteil- berechtigung Gewinnanteilberechtigung ab dem Geschäftsjahr ihrer Ausgabe oder, nach dem Ermessen 1. Januar 2023 und somit mit der gleichen Gewinnanteilberechtigung ausgestattet wie alle anderen bestehenden Aktien der Emittentin, be- reits für das ihrer Ausgabe vorhergehende Geschäftsjahr, sofern die Aktien bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Emittentin im Jahr ihrer Ausgabe ausgegeben werden, aus- gestattet sein. Die Anteile der Aktionäre am Gewinn der Gesellschaft Emittentin bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital. Die Beschlussfassung über die Ausschüttung von Dividenden auf die Aktien der Gesellschaft Emittentin für ein Geschäftsjahr obliegt der ordentlichen Hauptversammlung des darauf folgen- den darauffolgenden Geschäftsjahres, die auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat entscheidet, wobei die Hauptversammlung an den Gewinnverwendungsvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat nicht gebunden ist. Dabei hat der Vorstand nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres innerhalb der gesetzlichen Frist des § 264 Abs. 1 HGB einen Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und – soweit gesetzlich erforderlich – den Lagebericht aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Ab- schlussprüfer Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn, wie er in dem von Vorstand und Aufsichtsrat fest- gestellten festgestellten Jahresabschluss nach HGB ausgewiesen ist, ausgeschüttet werden. Bei der Ermittlung des zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Bilanzgewinns ist der Jahresüberschuss/Jahres- fehlbetrag Jahresfehlbetrag um Gewinn- und Verlustvorträge des Vorjahres sowie Entnahmen aus bzw. Einstel- lungen Einstellungen in Rücklagen zu korrigieren. Kraft Gesetzes sind bestimmte Rücklagen zu bilden, die bei der Berechnung des zur Ausschüttung verfügbaren Bilanzgewinns abgezogen werden müssen. Darüber hinaus muss die Gesellschaft eine Ausschüttungssperre in Höhe der aktiven latenten Steuern berücksichtigen. Die Hauptversammlung kann im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so können Beträge bis zur Hälfte des Jahresüber- schusses Jahresüberschusses in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden. Von der Hauptversammlung beschlossene Dividenden werden in Übereinstimmung mit den Re- geln Regeln des jeweiligen Clearingsystems ausgezahlt, soweit die dividendenberechtigten Aktien in ei- nem einem Clearingsystem verwahrt werden. Auf der Hauptversammlung beschlossene Dividenden sind, sofern der Dividendenbeschluss nichts Abweichendes vorsieht, am dritten auf den Haupt- versammlungsbeschluss Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Die Dividende wird nach Abzug der gesetzlichen Steuern und Abgaben ausgezahlt; dabei unter- liegen unterliegen Dividendenzahlungen grundsätzlich der deutschen Kapitalertragssteuer, wobei die Gesell- schaft Gesellschaft keine Verantwortung für die Einbehaltung der den Aktionär betreffenden Kapitalertrags- steuer Kapitalertragssteuer übernimmt (siehe hierzu aber auch den Warnhinweis in Abschnitt XII.11.gXIII.6. „Besteuerung“.). Der Anspruch des Aktionärs auf Zahlung der Dividende entsteht mit dem Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren, wobei die Verjäh- rungsfrist Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Hauptversammlung den Gewinnverwendungsbeschluss fasst und der Berechtigte Kenntnis von den den Dividendenan- spruch Dividendenanspruch begründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müs- senmüssen. Verjährt der Anspruch auf Auszahlung der Dividende, ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Dividende an den Aktionär, dessen Anspruch verjährt ist, auszuzahlen. Zahlt die Gesellschaft die Dividende in einem solchen Fall nicht aus, ist die Gesellschaft selbst die Begünstigte. Die Fähigkeit der Gesellschaft zur Zahlung künftiger Dividenden wird von den Gewinnen der Gesellschaft, ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Lage und anderen Faktoren abhängen. Hierzu gehören insbesondere die Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft, ihre Zukunftsaussichten, die Marktentwicklung, die steuerlichen, gesetzgeberischen und sonstigen Rahmenbedingungen. Der zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Bilanzgewinn berechnet sich anhand des nach HGB erstellten Jahresabschlusses der Gesellschaft. Es gibt weder ein besonderes Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber noch Dividenden- beschränkungenDividendenbeschränkungen. Hinsichtlich der Dividendenpolitik der Emittentin wird auf Abschnitt XIX. „DIVIDENDENPOLITIK“ verwiesen.

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Samples: elaris.de