Common use of Dividendenrechte Clause in Contracts

Dividendenrechte. Die Angebotenen Aktien sind mit voller Gewinnanteilberechtigung ab dem 1. Januar 2021 und somit mit der gleichen Gewinnanteilberechtigung ausgestattet wie alle anderen bestehenden Aktien der Emittentin. Die Anteile der Aktionäre am Gewinn der Emittentin bestimmen sich nach ihren Anteilen am Aktienkapital. Die Beschlussfassung über die Ausschüttung von Dividenden auf die Aktien der Emittentin für ein Geschäftsjahr obliegt der ordentlichen Generalversammlung des darauffolgenden Geschäftsjahres, die gemäß den Statuten der Emittentin innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durch den Verwaltungsrat einzuberufen ist. Der Verwaltungsrat hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen nach den Vorschriften des PGR und nach Handelsbrauch erstellten Jahresabschluss aufzustellen und der Revisionsstelle unverzüglich vorzulegen. Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn/Reingewinn, wie er in dem Jahresabschluss ausgewiesen ist, ausgeschüttet werden. Nach den Vorschriften des PGR ist bei der Ermittlung des zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Bilanzgewinns/Reingewinns der Jahresgewinn/Jahresverlust um Gewinn- und Verlustvorträge des Vorjahres sowie Entnahmen aus bzw. Einstellungen in Rücklagen zu korrigieren. Zudem sind bestimmte gesetzliche Rücklagen zu bilden, die bei der Berechnung des zur Ausschüttung verfügbaren Bilanzgewinns/Reingewinns abgezogen werden müssen. Die Generalversammlung entscheidet auf Vorschlag des Verwaltungsrats über die Ausschüttung von Dividenden, wobei sie dabei an den Gewinnverwendungsvorschlag des Verwaltungsrats nicht gebunden ist und davon im Rahmen des ausgewiesenen Bilanzgewinns/Reingewinns abweichen kann. Von der Generalversammlung beschlossene Dividenden werden in Übereinstimmung mit den Regeln des jeweiligen Clearingsystems ausgezahlt, soweit die dividendenberechtigten Aktien in einem Clearingsystem verwahrt werden. Auf der Generalversammlung beschlossene Dividenden sind, sofern der Dividendenbeschluss nichts Abweichendes vorsieht, am dritten auf den Generalversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Die Emittentin übernimmt keine Verantwortung für eine Einbehaltung der den Aktionär ggf. betreffenden Kapitalertragssteuer (siehe hierzu auch den Warnhinweis in Abschnitt XII.6.). Der Anspruch des Aktionärs auf Zahlung der Dividende entsteht mit dem Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist ab Fälligkeit zu laufen beginnt. Verjährt der Anspruch auf Auszahlung der Dividende, ist die Emittentin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Dividende an den Aktionär, dessen Anspruch verjährt ist, auszuzahlen. Zahlt die Emittentin die Dividende in einem solchen Fall nicht aus, ist sie selbst die Begünstigte. Die Fähigkeit der Emittentin zur Zahlung künftiger Dividenden wird von den Gewinnen der Emittentin, ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Lage und anderen in der Zukunft liegenden Faktoren abhängen. Hierzu gehören insbesondere die Liquiditätsbedürfnisse der Emittentin, ihre Zukunftsaussichten, die Marktentwicklung, die steuerlichen, gesetzgeberischen und sonstigen Rahmenbedingungen. Es gibt weder ein besonderes Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber noch Dividendenbeschränkungen. Hinsichtlich der Dividendenpolitik der Emittentin wird auf Abschnitt XIX. verwiesen.

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Samples: Wertpapierprospekt

Dividendenrechte. Die Angebotenen Aktien sind mit voller Gewinnanteilberechtigung ab dem 1. Januar 2021 2022 und somit mit der gleichen Gewinnanteilberechtigung ausgestattet wie alle anderen bestehenden Aktien der Emittentin. Die Anteile der Aktionäre am Gewinn der Emittentin bestimmen sich nach ihren Anteilen am AktienkapitalGrundkapital. Die Beschlussfassung über die Ausschüttung von Dividenden auf die Aktien der Emittentin für ein Geschäftsjahr obliegt der ordentlichen Generalversammlung Hauptversammlung des darauffolgenden Geschäftsjahres, die gemäß auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat entscheidet, wobei die Hauptversammlung an den Statuten der Emittentin innerhalb Gewinnverwendungsvorschlag von fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durch den Verwaltungsrat einzuberufen Vorstand und Aufsichtsrat nicht gebunden ist. Der Verwaltungsrat Dabei hat der Vorstand nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres innerhalb der gesetzlichen Frist des § 264 Abs. 1 HGB einen nach Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und – soweit gesetzlich erforderlich – den Vorschriften des PGR und nach Handelsbrauch erstellten Jahresabschluss Lagebericht aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Revisionsstelle unverzüglich Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn/Reingewinn, wie er in dem von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschluss nach HGB ausgewiesen ist, ausgeschüttet werden. Nach den Vorschriften des PGR ist bei Bei der Ermittlung des zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden BilanzgewinnsBilanzgewinns ist der Jahresüberschuss/Reingewinns der Jahresgewinn/Jahresverlust Jahresfehlbetrag um Gewinn- und Verlustvorträge des Vorjahres sowie Entnahmen aus bzw. Einstellungen in Rücklagen zu korrigieren. Zudem Kraft Gesetzes sind bestimmte gesetzliche Rücklagen zu bilden, die bei der Berechnung des zur Ausschüttung verfügbaren Bilanzgewinns/Reingewinns Bilanzgewinns abgezogen werden müssen. Darüber hinaus muss die Gesellschaft eine Ausschüttungssperre in Höhe der aktiven latenten Steuern berücksichtigen. Die Generalversammlung entscheidet auf Vorschlag des Verwaltungsrats Hauptversammlung kann im Beschluss über die Ausschüttung von DividendenVerwendung des Bilanzgewinns Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, wobei sie dabei an den Gewinnverwendungsvorschlag so können Beträge bis zur Hälfte des Verwaltungsrats nicht gebunden ist und davon im Rahmen des ausgewiesenen Bilanzgewinns/Reingewinns abweichen kannJahresüberschusses in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden. Von der Generalversammlung Hauptversammlung beschlossene Dividenden werden in Übereinstimmung mit den Regeln des jeweiligen Clearingsystems ausgezahlt, soweit die dividendenberechtigten Aktien in einem Clearingsystem verwahrt werden. Auf der Generalversammlung Hauptversammlung beschlossene Dividenden sind, sofern der Dividendenbeschluss nichts Abweichendes vorsieht, am dritten auf den Generalversammlungsbeschluss Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Die Emittentin übernimmt Dividende wird nach Abzug der gesetzlichen Steuern und Abgaben ausgezahlt; dabei unterliegen Dividendenzahlungen grundsätzlich der deutschen Kapitalertragssteuer, wobei die Gesellschaft keine Verantwortung für eine die Einbehaltung der den Aktionär ggf. betreffenden Kapitalertragssteuer übernimmt (siehe hierzu aber auch den Warnhinweis in Abschnitt XII.6.). Der Anspruch des Aktionärs auf Zahlung der Dividende entsteht mit dem Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist ab Fälligkeit erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Hauptversammlung den Gewinnverwendungsbeschluss fasst und der Berechtigte Kenntnis von den den Dividendenanspruch begründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Verjährt der Anspruch auf Auszahlung der Dividende, ist die Emittentin Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Dividende an den Aktionär, dessen Anspruch verjährt ist, auszuzahlen. Zahlt die Emittentin Gesellschaft die Dividende in einem solchen Fall nicht aus, ist sie die Gesellschaft selbst die Begünstigte. Die Fähigkeit der Emittentin Gesellschaft zur Zahlung künftiger Dividenden wird von den Gewinnen der EmittentinGesellschaft, ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Lage und anderen in der Zukunft liegenden Faktoren abhängen. Hierzu gehören insbesondere die Liquiditätsbedürfnisse der EmittentinGesellschaft, ihre Zukunftsaussichten, die Marktentwicklung, die steuerlichen, gesetzgeberischen und sonstigen Rahmenbedingungen. Der zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Bilanzgewinn berechnet sich anhand des nach HGB erstellten Jahresabschlusses der Gesellschaft. Es gibt weder ein besonderes Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber noch Dividendenbeschränkungen. Hinsichtlich der Dividendenpolitik der Emittentin wird auf Abschnitt XIXXVIII. verwiesen.

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Samples: Wertpapierprospekt

Dividendenrechte. Die Angebotenen Aktien sind mit voller Gewinnanteilberechtigung ab dem 1. Januar 2021 2023 und somit mit der gleichen Gewinnanteilberechtigung ausgestattet wie alle anderen bestehenden Aktien der Emittentin. Die Anteile der Aktionäre am Gewinn der Emittentin bestimmen sich nach ihren Anteilen am AktienkapitalGrundkapital. Die Beschlussfassung über die Ausschüttung von Dividenden auf die Aktien der Emittentin für ein Geschäftsjahr obliegt der ordentlichen Generalversammlung Hauptversammlung des darauffolgenden Geschäftsjahres, die gemäß auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat entscheidet, wobei die Hauptversammlung an den Statuten der Emittentin innerhalb Gewinnverwendungsvorschlag von fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durch den Verwaltungsrat einzuberufen Vorstand und Aufsichtsrat nicht gebunden ist. Der Verwaltungsrat Dabei hat der Vorstand nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres innerhalb der gesetzlichen Frist des § 264 Abs. 1 HGB einen nach Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und – soweit gesetzlich erforderlich – den Vorschriften des PGR und nach Handelsbrauch erstellten Jahresabschluss Lagebericht aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Revisionsstelle unverzüglich Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn/Reingewinn, wie er in dem von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschluss nach HGB ausgewiesen ist, ausgeschüttet werden. Nach den Vorschriften des PGR ist bei Bei der Ermittlung des zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden BilanzgewinnsBilanzgewinns ist der Jahresüberschuss/Reingewinns der Jahresgewinn/Jahresverlust Jahresfehlbetrag um Gewinn- und Verlustvorträge des Vorjahres sowie Entnahmen aus bzw. Einstellungen in Rücklagen zu korrigieren. Zudem Kraft Gesetzes sind bestimmte gesetzliche Rücklagen zu bilden, die bei der Berechnung des zur Ausschüttung verfügbaren Bilanzgewinns/Reingewinns Bilanzgewinns abgezogen werden müssen. Darüber hinaus muss die Gesellschaft eine Ausschüttungssperre in Höhe der aktiven latenten Steuern berücksichtigen. Die Generalversammlung entscheidet auf Vorschlag des Verwaltungsrats Hauptversammlung kann im Beschluss über die Ausschüttung von DividendenVerwendung des Bilanzgewinns Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, wobei sie dabei an den Gewinnverwendungsvorschlag so können Beträge bis zur Hälfte des Verwaltungsrats nicht gebunden ist und davon im Rahmen des ausgewiesenen Bilanzgewinns/Reingewinns abweichen kannJahresüberschusses in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden. Von der Generalversammlung Hauptversammlung beschlossene Dividenden werden in Übereinstimmung mit den Regeln des jeweiligen Clearingsystems ausgezahlt, soweit die dividendenberechtigten Aktien in einem Clearingsystem verwahrt werden. Auf der Generalversammlung Hauptversammlung beschlossene Dividenden sind, sofern der Dividendenbeschluss nichts Abweichendes vorsieht, am dritten auf den Generalversammlungsbeschluss Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Die Emittentin übernimmt Dividende wird nach Abzug der gesetzlichen Steuern und Abgaben ausgezahlt; dabei unterliegen Dividendenzahlungen grundsätzlich der deutschen Kapitalertragssteuer, wobei die Gesellschaft keine Verantwortung für eine die Einbehaltung der den Aktionär ggf. betreffenden Kapitalertragssteuer übernimmt (siehe hierzu aber auch den Warnhinweis in Abschnitt XII.6XIII.6. „Besteuerung“.). Der Anspruch des Aktionärs auf Zahlung der Dividende entsteht mit dem Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist ab Fälligkeit erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Hauptversammlung den Gewinnverwendungsbeschluss fasst und der Berechtigte Kenntnis von den den Dividendenanspruch begründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Verjährt der Anspruch auf Auszahlung der Dividende, ist die Emittentin Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Dividende an den Aktionär, dessen Anspruch verjährt ist, auszuzahlen. Zahlt die Emittentin Gesellschaft die Dividende in einem solchen Fall nicht aus, ist sie die Gesellschaft selbst die Begünstigte. Die Fähigkeit der Emittentin Gesellschaft zur Zahlung künftiger Dividenden wird von den Gewinnen der EmittentinGesellschaft, ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Lage und anderen in der Zukunft liegenden Faktoren abhängen. Hierzu gehören insbesondere die Liquiditätsbedürfnisse der EmittentinGesellschaft, ihre Zukunftsaussichten, die Marktentwicklung, die steuerlichen, gesetzgeberischen und sonstigen Rahmenbedingungen. Der zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Bilanzgewinn berechnet sich anhand des nach HGB erstellten Jahresabschlusses der Gesellschaft. Es gibt weder ein besonderes Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber noch Dividendenbeschränkungen. Hinsichtlich der Dividendenpolitik der Emittentin wird auf Abschnitt XIX. „DIVIDENDENPOLITIK“ verwiesen.

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Samples: Wertpapierprospekt

Dividendenrechte. Die Angebotenen Aktien sind Aktien, in die die Schuldverschreibungen wandelbar sind, werden mit voller Gewinnanteilberechtigung Gewinnanteil- berechtigung ab dem 1. Januar 2021 und somit mit der gleichen Gewinnanteilberechtigung ausgestattet wie alle anderen bestehenden Aktien Geschäftsjahr ihrer Ausgabe oder, nach dem Ermessen der Emittentin, be- reits für das ihrer Ausgabe vorhergehende Geschäftsjahr, sofern die Aktien bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Emittentin im Jahr ihrer Ausgabe ausgegeben werden, aus- gestattet sein. Die Anteile der Aktionäre am Gewinn der Emittentin Gesellschaft bestimmen sich nach ihren Anteilen am AktienkapitalGrundkapital. Die Beschlussfassung über die Ausschüttung von Dividenden auf die Aktien der Emittentin Gesellschaft für ein Geschäftsjahr obliegt der ordentlichen Generalversammlung Hauptversammlung des darauffolgenden darauf folgen- den Geschäftsjahres, die gemäß auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat entscheidet, wobei die Hauptversammlung an den Statuten der Emittentin innerhalb Gewinnverwendungsvorschlag von fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durch den Verwaltungsrat einzuberufen Vorstand und Aufsichtsrat nicht gebunden ist. Der Verwaltungsrat Dabei hat der Vorstand nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres innerhalb der gesetzlichen Frist des § 264 Abs. 1 HGB einen nach Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und den Vorschriften des PGR und nach Handelsbrauch erstellten Jahresabschluss Lagebericht aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Ab- schlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Revisionsstelle unverzüglich Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn/Reingewinn, wie er in dem von Vorstand und Aufsichtsrat fest- gestellten Jahresabschluss nach HGB ausgewiesen ist, ausgeschüttet werden. Nach den Vorschriften des PGR ist bei Bei der Ermittlung des zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden BilanzgewinnsBilanzgewinns ist der Jahresüberschuss/Reingewinns der Jahresgewinn/Jahresverlust Jahres- fehlbetrag um Gewinn- und Verlustvorträge des Vorjahres sowie Entnahmen aus bzw. Einstellungen Einstel- lungen in Rücklagen zu korrigieren. Zudem Kraft Gesetzes sind bestimmte gesetzliche Rücklagen zu bilden, die bei der Berechnung des zur Ausschüttung verfügbaren Bilanzgewinns/Reingewinns Bilanzgewinns abgezogen werden müssen. Darüber hinaus muss die Gesellschaft eine Ausschüttungssperre in Höhe der aktiven latenten Steuern berücksichtigen. Die Generalversammlung entscheidet auf Vorschlag des Verwaltungsrats Hauptversammlung kann im Beschluss über die Ausschüttung von DividendenVerwendung des Bilanzgewinns Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, wobei sie dabei an den Gewinnverwendungsvorschlag so können Beträge bis zur Hälfte des Verwaltungsrats nicht gebunden ist und davon im Rahmen des ausgewiesenen Bilanzgewinns/Reingewinns abweichen kannJahresüber- schusses in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden. Von der Generalversammlung Hauptversammlung beschlossene Dividenden werden in Übereinstimmung mit den Regeln Re- geln des jeweiligen Clearingsystems ausgezahlt, soweit die dividendenberechtigten Aktien in einem ei- nem Clearingsystem verwahrt werden. Auf der Generalversammlung Hauptversammlung beschlossene Dividenden sind, sofern der Dividendenbeschluss nichts Abweichendes vorsieht, am dritten auf den Generalversammlungsbeschluss Haupt- versammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Die Emittentin übernimmt Dividende wird nach Abzug der gesetzlichen Steuern und Abgaben ausgezahlt; dabei unter- liegen Dividendenzahlungen grundsätzlich der deutschen Kapitalertragssteuer, wobei die Gesell- schaft keine Verantwortung für eine die Einbehaltung der den Aktionär ggf. betreffenden Kapitalertragssteuer Kapitalertrags- steuer übernimmt (siehe hierzu aber auch den Warnhinweis in Abschnitt XII.6XII.11.g.). Der Anspruch des Aktionärs auf Zahlung der Dividende entsteht mit dem Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist ab Fälligkeit Verjäh- rungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Hauptversammlung den Gewinnverwendungsbeschluss fasst und der Berechtigte Kenntnis von den den Dividendenan- spruch begründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müs- sen. Verjährt der Anspruch auf Auszahlung der Dividende, ist die Emittentin Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Dividende an den Aktionär, dessen Anspruch verjährt ist, auszuzahlen. Zahlt die Emittentin Gesellschaft die Dividende in einem solchen Fall nicht aus, ist sie die Gesellschaft selbst die Begünstigte. Die Fähigkeit der Emittentin Gesellschaft zur Zahlung künftiger Dividenden wird von den Gewinnen der EmittentinGesellschaft, ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Lage und anderen in der Zukunft liegenden Faktoren abhängen. Hierzu gehören insbesondere die Liquiditätsbedürfnisse der EmittentinGesellschaft, ihre Zukunftsaussichten, die Marktentwicklung, die steuerlichen, gesetzgeberischen und sonstigen Rahmenbedingungen. Der zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Bilanzgewinn berechnet sich anhand des nach HGB erstellten Jahresabschlusses der Gesellschaft. Es gibt weder ein besonderes Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber noch Dividendenbeschränkungen. Hinsichtlich der Dividendenpolitik der Emittentin wird auf Abschnitt XIX. verwiesenDividenden- beschränkungen.

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Samples: Wandelanleihe