Dividenden Musterklauseln

Dividenden. 1. Dividenden, die eine in einem Territorium ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium ansässige Person zahlt, können im anderen Territorium besteu- ert werden. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Territorium, in dem die die Divi- denden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden be- rechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person ist, nicht übersteigen: a) 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Territoriums, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person im anderen Territorium, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar. 5. Bezieht eine in einem Territorium ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Territorium, so darf dieses andere Territorium weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium gelegenen Betriebss...
Dividenden. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Dividenden. Die Emittentin hat seit ihrer Gründung keine Dividenden ausgeschüttet.
Dividenden. Nach dem aktuellen VRC-Körperschaftsteuergesetz unterliegen nicht in der VR China steueransässige Unternehmen der VRC Quellensteuer auf Bardividenden und Sonderausschüttungen, die von in der VR China steueransässigen Unternehmen ausgezahlt werden. Der allgemein gültige Quellensteuersatz beträgt 10 %, vorbehaltlich einer Reduzierung gemäß geltenden Doppelbesteuerungsabkommen und Vereinbarungen mit den VRC-Steuerbehörden.
Dividenden. Der Emittent hat in den genannten Jahren folgende Dividenden (resp. Nennwertrückzahlungen) ausbezahlt: Dividenden 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Dividenden. 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen: a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft ist, die im Fall von Australien unmittelbar über mindestens 10 Prozent der Stimmrechte oder im Fall der Schweiz unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. 3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die gezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft ist, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und unmittelbar oder mittelbar durch eine oder mehrere in einem Vertragsstaat ansässige Personen über mindestens 80 Prozent der Stimmrechte, im Fall von Australien, oder des Kapitals, im Fall der Schweiz, der die Dividenden zahlenden Gesellschaft während eines Zeitraums von zwölf Monaten, der am Datum des Dividendenbeschlusses endet, verfügt und die Gesellschaft, die zur Nutzung der Dividende berechtigt ist: a) ihre Hauptgattung der Aktien an einer anerkannten Börse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k Unterabsatz (i) oder (ii) kotiert hat und diese regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird; b) unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren Gesellschaften gehalten wird: (i) deren Hauptgattung der Aktien an einer anerkannten Börse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k Unterabsatz (i) oder (ii) kotiert ist und regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird; oder (ii) sofern jede dieser Gesellschaften, wenn sie über die Anteile, aufgrund derer die Dividenden gezahlt werden, unmittelbar verfügte, aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen dem Staat, in dem diese Gesellschaft ansässig ist, und dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, zu gleichwertigen Vorteilen berechtigt wäre; oder c) die Bedingungen von Buchstabe a oder b dieses Absatzes nicht erfüllt, abe...
Dividenden. Die SG Issuer hat in den vergangenen beiden Jahren wie folgt Dividenden in Höhe von EUR 390.382,010 an ihre Aktionäre ausgeschüttet. 2023 375.087,39 2022 15.294,68
Dividenden. Aktien, die aufgrund der Wandlung ausgegeben werden, sind zumindest ab Beginn des Geschäftsjahres der Emittentin, in dem die Aktien ausgegeben werden, für dieses und alle folgenden Geschäftsjahre der Emittentin dividendenberechtigt (sofern Dividenden gezahlt werden) jedoch, wenn sie aus dem bedingten Kapital stammen, nicht für ein schon abgelaufenes Geschäftsjahr, und können zunächst eine eigene Wertpapierkennung haben.
Dividenden. Xxxxxx von einer Tochter in den USA Dividenden an die Muttergesellschaft in der Schweiz gezahlt, beträgt der Quellensteuersatz 5% anstatt (wie or- dentlich) 30%. Die US-Quellensteuer hängt zudem daran, ob die Umsätze der US-Tochtergesellschaft substanziell aus sog. US-Quellen stammen. Die Schweiz zieht die Steuer, die in den USA auf die Dividendenzahlung entrichtet wird, von der steuerlichen Bemessungsgrundlage ab. Hierorts sind Dividenden beim Empfänger steuerpflichtig, wobei Ge- sellschaften bei Dividenden aus sub- stanziellen Beteiligungen den Beteili- gungsabzug vornehmen können. Xxxxx die Schweizer Tochtergesell- schaft Dividenden an die Muttergesell- schaft in den USA, beträgt der gesetz- liche Quellensteuersatz auf Dividenden 35%. Dieser ermässigt sich aufgrund des DBA auf 5%. In den USA wird rechtmässig gezahlte Quellensteuer und Unternehmenssteuer auf die in den USA zahlbare Unternehmenssteuer (auf Bun- desebene) angerechnet.
Dividenden. Die von der TUI Travel angekündigte Zwischendividende in Höhe von 4,05 Pence je TUI Travel Anteil wird am 3. Oktober 2014 ausgezahlt • Darüber hinaus wird die TUI Travel unmittelbar vor dem Vollzug eine zweite Zwischendividende in Höhe von 20,5 Pence je TUI Travel Anteil erklären und auszahlen, wovon 10,5 Pence anstelle einer Schlussdividende für das Geschäftsjahr 2013/14 gezahlt werden. Diese zweite Zwischendividende ist an die zur Scheme Record Time im Verzeichnis der Anteilsinhaber der TUI Travel eingetragenen TUI Travel Anteilsinhaber zahlbar und wird vor dem Vollzug ausgezahlt, sofern der Gerichtsbeschluss im Anhörungstermin über das Scheme ergangen ist • Die TUI Travel Anteilsinhaber sind bei einer etwaigen Schlussdividendenzahlung der TUI AG für das Geschäftsjahr 2013/14 nicht dividendenberechtigt. Die TUI AG geht davon aus, dass sie (vorbehaltlich einer ausreichenden Ausschüttungsfähigkeit, entsprechender Empfehlungen des Vorstands der TUI AG und des Aufsichtsrats der TUI AG und der Genehmigung durch die ordentliche Hauptversammlung 2015 der TUI AG) für das Geschäftsjahr 2013/14 eine Schlussdividende in Höhe von € 0,33 je TUI AG Aktie erklären wird. Die vorgesehene Dividende der TUI AG würde in ihrer Höhe der ursprünglich vorgesehenen Schlussdividende von 10,5 Pence je TUI Travel Anteil unter Berücksichtigung des vereinbarten Bezugsverhältnisses (in welchem die Zwischendividende der TUI Travel in Höhe von 4,05 Pence bereits berücksichtigt ist) entsprechen. Die Dividendenzahlung der TUI AG für das Geschäftsjahr 2013/14 erfolgt nach der ordentlichen Hauptversammlung 2015 der TUI AG an die TUI AG Aktionäre (mit Ausnahme der Inhaber von Neuen TUI AG Aktien) • Die TUI AG und die TUI Travel bestätigen jeweils, über die vorstehend beschriebenen Dividenden hinaus weder im Hinblick auf das Geschäftsjahr 2013/14 noch vor dem Vollzug weitere Ausschüttungen an ihre jeweiligen Aktionäre bzw. Anteilsinhaber vorzunehmen • Für die Zeit nach dem Vollzug beabsichtigt die Kombinierte Gruppe, eine Dividendenpolitik zu verfolgen, die der derzeitigen progressiven Dividendenpolitik der TUI Travel entspricht, bei der die Dividendenentwicklung weitgehend dem Ertragswachstum folgt. Unter der Voraussetzung, dass sich die Performance der Kombinierten Gruppe erwartungsgemäß entwickelt, strebt die Kombinierte Gruppe für die Geschäftsjahre 2014/15 und 2015/16 eine Erhöhung der Dividende je Aktie an, die um 10 % über der zugrundeliegenden Steigerung des Ertrags je Aktie der Kombi...