Doppelte Belehrungspflicht“ Musterklauseln

Doppelte Belehrungspflicht“. Die neuere Rechtsprechung336 bejaht insofern eine Belehrungspflicht des Notars entsprechend der allgemeinen Rechtsprechung zu ungesicherten Vorleistungen337. Danach hat der Notar nicht nur auf dieses Risiko auf- merksam zu machen; ihn trifft auch die Pflicht, „Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können“338. Es sei zu unterstellen, dass die Beteiligten bei entsprechender Belehrung und Beratung hinreichende Sicherheiten für das Erschließungsbeitragsrisiko vereinbart hätten. Dem- nach kann der Notar haften, wenn sich das Risiko einer späteren Nacher- hebung von Erschließungsbeiträgen auf Seiten des Erwerbers verwirklicht. Nach dieser Rechtsprechung kommt es wohl auch nicht darauf an, ob An- lass für die Vermutung besteht, dass der Bauträger seine Leistungs- bzw. Freistellungsverpflichtung zu gegebener Zeit nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall wurde der Notar zu Schadensersatz verurteilt, obwohl laut Sachver- halt bei Beurkundung keinerlei Anlass für Zweifel an der Solvenz bestand; die verkauften Grundstücke waren unbelastet. Ohne Bedeutung scheint für den BGH auch zu sein, dass der Bauträger nach § 4 MaBV verpflichtet ist, vom Erwerber gezahlte Mittel objektbezogen zu verwenden (hierzu rechnen auch Erschließungskosten) und bei Verstößen Geschäftsführer 000 XXX Xxxxxxxxxxx 4.4.2006 – 4 U 377/05 – DNotI-Report 2006, 178. 336 BGH 17.1.2008 - III ZR 136/07 - BGHZ [???:»; OLG Frankfurt 28.3.2007 - 4 U 190/06 - MittBayNot 2007, 518 mit Xxx. Xxxxxxxx; hierzu auch Basty IBR 2007, 560. 337 Vgl. BGH 24.1.2008 - III ZR 156/07 - [???:»; BGH 15.1.1998 - IX ZR 4/97 - DNotZ 1998, 637; BGH 2.7.1996 - IX ZR 299/95 - NJW 1996, 3009. 338 Anders noch BGH 28.4.1994 - IX ZR 161/93 - DNotZ 1995, 403. und Vorstände gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 MaBV339 auch persön- lich haften340. Der BGH erörtert im vorliegenden Zusammenhang nicht das insbesondere aus §§ 309 Nr. 2 a, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB abzuleitende Vorauszahlungs- verbot341. Gerade Fälle, in denen Erschließungskosten noch nicht voll- ständig abgerechnet sind, geben Anlass für die Frage, ob den vertraglich vorgesehenen (in meisten Fällen nach § 3 Abs. 2 MaBV festgelegten) Ra- ten im Zahlungszeitpunkt jeweils eine äquivalente Leistung des Bauträ- gers gegenübersteht. Ist z.B. der Wert des Grundstücks (ohne Erschlie- ßung) geringer als 30 % der Vertragssumme, ist dieser Vom-Hundert-Satz entsprechend niedriger anzusetzen. Soll die letzte Rate sowohl die nach Bezugsfertigkeit zu erbringenden Arbeiten als auch den n...

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  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Mitteilungspflicht Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

  • Mitteilungspflichten Kunden haben Schäden an der Kundenanlage, durch die Heizwasserverluste eintreten und/ oder durch die die Qualität des Heizmediums verändert wird, dem FVU unverzüglich mitzuteilen und beseitigen zu lassen.

  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Mitwirkungspflicht des Kunden Der Kunde ist zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der allfällige Installationen durchgeführt werden sollen. Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten sowie alle Texte und sonstige Inhalte (zB. Logos), die eingesetzt werden sollen, zur Verfügung. Sofern der ISP dem Kunden Entwürfe, Programmtestversionen, eine fertige Fassung oder ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden - dies, außer bei Verbrauchern, bei sonstigem Verlust aller Ansprüche gegen den ISP.

  • Schadenminderungspflicht Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.