Doppelte Belehrungspflicht“ Musterklauseln

Doppelte Belehrungspflicht“. Die neuere Rechtsprechung336 bejaht insofern eine Belehrungspflicht des Notars entsprechend der allgemeinen Rechtsprechung zu ungesicherten Vorleistungen337. Danach hat der Notar nicht nur auf dieses Risiko auf- merksam zu machen; ihn trifft auch die Pflicht, „Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können“338. Es sei zu unterstellen, dass die Beteiligten bei entsprechender Belehrung und Beratung hinreichende Sicherheiten für das Erschließungsbeitragsrisiko vereinbart hätten. Dem- nach kann der Notar haften, wenn sich das Risiko einer späteren Nacher- hebung von Erschließungsbeiträgen auf Seiten des Erwerbers verwirklicht. Nach dieser Rechtsprechung kommt es wohl auch nicht darauf an, ob An- lass für die Vermutung besteht, dass der Bauträger seine Leistungs- bzw. Freistellungsverpflichtung zu gegebener Zeit nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall wurde der Notar zu Schadensersatz verurteilt, obwohl laut Sachver- halt bei Beurkundung keinerlei Anlass für Zweifel an der Solvenz bestand; die verkauften Grundstücke waren unbelastet. Ohne Bedeutung scheint für den BGH auch zu sein, dass der Bauträger nach § 4 MaBV verpflichtet ist, vom Erwerber gezahlte Mittel objektbezogen zu verwenden (hierzu rechnen auch Erschließungskosten) und bei Verstößen Geschäftsführer 000 XXX Xxxxxxxxxxx 4.4.2006 – 4 U 377/05 – DNotI-Report 2006, 178. 336 BGH 17.1.2008 - III ZR 136/07 - BGHZ [???:»; OLG Frankfurt 28.3.2007 - 4 U 190/06 - MittBayNot 2007, 518 mit Xxx. Xxxxxxxx; hierzu auch Basty IBR 2007, 560. 337 Vgl. BGH 24.1.2008 - III ZR 156/07 - [???:»; BGH 15.1.1998 - IX ZR 4/97 - DNotZ 1998, 637; BGH 2.7.1996 - IX ZR 299/95 - NJW 1996, 3009. 338 Anders noch BGH 28.4.1994 - IX ZR 161/93 - DNotZ 1995, 403. und Vorstände gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 MaBV339 auch persön- lich haften340. Der BGH erörtert im vorliegenden Zusammenhang nicht das insbesondere aus §§ 309 Nr. 2 a, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB abzuleitende Vorauszahlungs- verbot341. Gerade Fälle, in denen Erschließungskosten noch nicht voll- ständig abgerechnet sind, geben Anlass für die Frage, ob den vertraglich vorgesehenen (in meisten Fällen nach § 3 Abs. 2 MaBV festgelegten) Ra- ten im Zahlungszeitpunkt jeweils eine äquivalente Leistung des Bauträ- gers gegenübersteht. Ist z.B. der Wert des Grundstücks (ohne Erschlie- ßung) geringer als 30 % der Vertragssumme, ist dieser Vom-Hundert-Satz entsprechend niedriger anzusetzen. Soll die letzte Rate sowohl die nach Bezugsfertigkeit zu erbringenden Arbeiten als auch den n...

Related to Doppelte Belehrungspflicht“

  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.