Duldung von weiteren Leitungen. 1 Falls Sie Grundstückseigentümer sind, lassen Sie, soweit nicht ohnehin gesetzlich verpflichtet, für Zwecke der örtlichen Versor- gung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbrin- gen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über Ihre in unserem Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zu. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, 1 die an die Stromversorgung angeschlossen sind, 2 die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stromversorgung eines angeschlossenen Grund- stücks genutzt werden oder 3 für die die Möglichkeit der Stromversorgung sonst wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. 2 Wir benachrichtigen Sie rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks. 3 Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtun- gen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung haben wir zu tra- gen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen. 4 Wird die Netznutzung über den Netzanschluss eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. 5 Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, falls der Netzan- schluss ausschließlich der Einspeisung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und Gru- bengas, oder aus KWK-Anlagen im Sinne des KWKG dient.
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Samples: Netzanschlussvertrag, Netzanschlussvertrag
Duldung von weiteren Leitungen. 1 Falls Sie Grundstückseigentümer sind, lassen Sie, soweit nicht ohnehin gesetzlich verpflichtet, für Zwecke der örtlichen Versor- gung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbrin- gen Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität Erdgas über Ihre in unserem Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern Leitungsträ- gern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen Schutz- maßnahmen unentgeltlich zu. Diese Pflicht betrifft nur GrundstückeGrund- stücke,
1 die an die Stromversorgung Erdgasversorgung angeschlossen sind,
2 die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stromversorgung Erdgasversorgung eines angeschlossenen Grund- stücks genutzt werden oder
3 für die die Möglichkeit der Stromversorgung Erdgasversorgung sonst wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
2 Wir benachrichtigen Sie rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks.
3 Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtun- gen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung haben wir zu tra- gen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.
4 Wird die Netznutzung über den Netzanschluss eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
5 Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, falls der Netzan- schluss ausschließlich der Einspeisung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und Gru- bengas, oder aus KWK-Anlagen im Sinne des KWKG dient.
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Samples: Netzanschlussvertrag
Duldung von weiteren Leitungen. 1 Falls Sie Grundstückseigentümer sind, lassen Sie, soweit nicht ohnehin gesetzlich verpflichtet, für Zwecke der örtlichen Versor- gung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbrin- gen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über Ihre in unserem Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zu. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
1 die an die Stromversorgung angeschlossen sind,
2 die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stromversorgung eines angeschlossenen Grund- stücks genutzt werden oder
3 für die die Möglichkeit der Stromversorgung sonst wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
2 Wir benachrichtigen Sie rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks.
3 Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtun- gen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung haben wir zu tra- gen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.
4 Wird die Netznutzung über den Netzanschluss eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
5 Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, falls der Netzan- schluss ausschließlich der Einspeisung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und Gru- bengas, oder aus KWK-Anlagen im Sinne des KWKG dient.
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