Anhang Musterklauseln
Anhang. 10.1 Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit, die untereinander auch als Auftragnehmer und Kooperationspartner tätig werden und eine zentrale Datenverarbeitung vornehmen
10.2 Liste der Dienstleister der Continentale Sachversicherung AG Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags Einzelne Stellen als Auftragnehmer und Kooperationspartner Übertragene Aufgaben, Funktionen Kategorien von Dienstleistern, bei denen die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Hauptgegenstand des Auftrags ist und Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden Kategorien von Auftragnehmern und Kooperationspartnern Übertragene Aufgaben, Funktionen Kategorien von Auftragnehmern und Kooperationspartnern Übertragene Aufgaben, Funktionen
Anhang. Der Anhang I ist ein integraler Bestandteil dieses Abkommens.
Anhang. Wiedergabe der in den ARB erwähnten Gesetzesbestimmungen: Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) in der Fassung des XXXx.Xx. 509/94
Anhang. Information für den Versicherungsnehmer Soweit nicht in den AVB Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetz- lichen Vorschriften, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Die für den Versi- cherungsnehmer wichtigsten Bestimmungen sind in diesem Anhang ab- gedruckt. Er enthält Auszüge aus folgenden Gesetzen: Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) § 14 Fälligkeit der Geldleistung
Anhang. 10.1 Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit, die untereinander auch als Auftragnehmer und Kooperations- partner tätig werden und eine zentrale Datenverarbeitung vornehmen
Anhang. 10.1 Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit, die untereinander auch als Auftragnehmer und Kooperationspartner tätig werden und eine zentrale Datenverarbeitung vornehmen
10.2 Liste der Dienstleister der EUROPA Lebensversicherung AG
Anhang. Zielland Kurzform Währung Kurzform Belgien BE Euro EUR Bulgarien BG Bulgarischer Lew BGN Dänemark DK Dänische Krone DKK Estland EE Euro EUR Finnland FI Euro EUR Frankreich FR Euro EUR Griechenland GR Euro EUR Irland IE Euro EUR Island IS Isländische Krone ISK Italien IT Euro EUR Japan JP Japanischer Yen JPY Kanada CA Kanadischer Dollar CAD Kroatien HR Kroatische Kuna HRK Lettland LV Euro EUR Liechtenstein XX Xxxxxxxxx Franken* CHF Litauen LT Euro EUR Luxemburg LU Euro EUR Malta MT Euro EUR Niederlande NL Euro EUR Norwegen NO Norwegische Krone NOK Österreich AT Euro EUR Polen PL Polnischer Zloty PLN Portugal PT Euro EUR Rumänien RO Rumänischer Xxx XXX Russische Föderation RU Russischer Rubel RUB Schweden SE Schwedische Krone SEK Schweiz CH Schweizer Franken CHF Slowakei SK Euro EUR Slowenien SI Euro EUR Spanien ES Euro EUR Tschechische Republik CZ Tschechische Krone CZK Türkei TR Türkische Lira TRY Ungarn HU Ungarischer Forint HUF USA US US-Dollar USD Vereinigtes Königreich GB Britische Pfund GBP von Großbritannien Xxxxxxxx und Nordirland Zypern CY Euro EUR * Schweizer Franken als gesetzliches Zahlungsmittel in Liechtenstein.
Anhang. 10.1. Begriffsbestimmungen und Spezifika für Beihilfen für For- schung und Entwicklung und Innovation sowie für Ausbildung (AGVO)
a) bezeichnet experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in ers- ter Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen.
b) bezeichnet planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u.a. digitale Branchen und Technolo- gien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstli- che Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder erheblich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen sowie von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesonde- re die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.
c) bedeutet industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung oder eine Kombination von beidem.
d) bezeichnet den Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und die Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sons- tiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u.a. digitale Branchen und Technolo- gien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstli- che Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Kon- zeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrations- maßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen re- präsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbess...
Anhang. Die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung Die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, entstanden aus dem Willen, den Verwundeten der Schlachtfelder unterschiedslos Hilfe zu leisten, bemüht sich in ihrer internationalen und nationalen Tätigkeit, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu lindern. Sie ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Sie fördert gegenseitiges Verständnis, Freundschaft, Zusammenarbeit und einen dauerhaften Frieden unter den Völkern. Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung unterscheidet nicht nach Nationalität, Rasse, Religion, sozialer Stellung oder politischer Überzeugung. Sie ist einzig bemüht, den Men- schen nach dem Maß ihrer Not zu helfen und dabei den dringendsten Fällen den Vorrang zu geben. Um sich das Vertrauen aller zu bewahren, enthält sich die Rotkreuz- und Rothalbmond- bewegung der Teilnahme an Feindseligkeiten wie auch, zu jeder Zeit, an politischen, ras- sischen, religiösen oder ideologischen Auseinandersetzungen. Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist unabhängig. Wenn auch die Nationalen Gesellschaften den Behörden bei ihrer humanitären Tätigkeit als Hilfsgesellschaften zur Seite stehen und den jeweiligen Landesgesetzen unterworfen sind, müssen sie dennoch eine Eigenständigkeit bewahren, die ihnen gestattet, jederzeit nach den Grundsätzen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu handeln. Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verkörpert freiwillige und uneigennützige Hilfe ohne Gewinnstreben. In jedem Land kann es nur eine einzige Nationale Rotkreuz- oder Rothalbmondgesell- schaft geben. Sie muss allen offenstehen und ihre humanitäre Tätigkeit im ganzen Ge- biet ausüben.
Anhang. Im Anhang wird festgehalten,
a. welche Ausbildungsgänge (inkl. kurze Umschreibung) unter diese Vereinbarung fallen,
b. welche Beiträge für den Schulbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkantonalen Schülerinnen und Xxxxxxx zu entrich- ten sind,
c. welche Kantone von welchen Ausbildungsgängen Gebrauch machen wollen und
d. von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereit- schaft abhängig machen.