Durchführung des Verfahrens Musterklauseln

Durchführung des Verfahrens. Der Schiedsrichter muss die vollständige und schnelle Abwicklung des Verfahrens fördern. Insbesondere muss er die Fristen und die Modalitäten der Termine festlegen, um den Parteien unter absoluter Gleichbehandlung und unter absoluter Beachtung des rechtlichen Gehörs ihre Teilnahme an diesem zu ermöglichen.
Durchführung des Verfahrens. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens sind insbesondere nachzuweisen a) ausreichende Kenntnisse und Erfahrung in Haltung, Pflege und Training b) ausreichende Kenntnisse der TRO c) ausreichende Kenntnisse der Tierschutzbestimmungen d) geeignete Haltungsmöglichkeiten (Stall, Koppel, usw.) e) geeignete Betreuungsmöglichkeiten (aus- reichende Arbeitskapazitäten, ggf. Personal in Abhängigkeit der Pferdeanzahl usw.) f) geeignete Trainingsmöglichkeiten (Gelände, ggf. Trainingsbahn, Bewegungsanlage usw.). Die Erfüllung der Anforderungen gem. a) bis c) wird im Rahmen einer theoretischen Prüfung festgestellt. Das Prüfungsergebnis lautet „bestanden“ oder „ nicht bestanden“. Bei dem Ergebnis „nicht bestanden“ wir die Anerkennung nicht erteilt. Bei Inhabern eines Ausweises für - Berufstrainer - Berufsfahrer - Amateurfahrer mit mindestens 100 Siegen in Rennen mit Dotierung auf A- und B-Bahnen werden die Kenntnisse gem. a) und c) als gegeben unterstellt, sodass die theoretische Prüfung unter den Einschränkungen von § 20 Abs. 7 TRO entfallen kann. Die Anforderungen gem. d) bis f) werden aufgrund der eingereichten Unterlagen oder durch Inaugenscheinnahme vor Ort überprüft. Das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens ist unanfechtbar.
Durchführung des Verfahrens. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Durchführung des Verfahrens. 12 Verfahrensgliederung (1) Die Prüfung findet in zwei Stufen statt. Ziel der Prüfung auf der ersten Stufe (sog. Vor- prüfung) ist es, den Sachverhalt mit allen der KVB intern zur Verfügung stehenden Mit- teln soweit aufzuklären, dass eine aussagekräftige Bewertung der Abrechnung möglich wird. (2) Ergeben sich bei der internen Vorprüfung Unstimmigkeiten, ist als zweite Stufe ein for- melles Plausibilitätsverfahren zu eröffnen. (1) Die KVB prüft jede nach den ausgewiesenen Aufgreifkriterien auffällige Abrechnung, bzw. nach sonstigen definierten Prüfaufträgen auffällige Abrechnungen. (2) Ergibt diese Vorprüfung keine Beanstandungen, kann die Abrechnung anerkannt und der Fall abgeschlossen werden. (1) Ergibt die Vorprüfung gem. der Verfahrensordnung der KVB gem. § 13 der Richtlinien, dass Abrechnungsverstöße und/oder vertragsärztliche Pflichtverletzungen mit großer Wahrscheinlichkeit vorliegen wird ein formelles Prüfverfahren eingeleitet. (2) Das betroffene Mitglied ist zu informieren und der Fall in die Verfahrensdokumentation aufzunehmen. (3) In das Prüfverfahren sind alle Quartale einzubeziehen, in denen konkrete Anhaltspunkte für die gleichen Verstöße vorliegen. (1) Der betroffene Vertragsarzt wird nach Feststellung vorliegender Auffälligkeiten, rechtzei- tig schriftlich von der zuständigen Stelle über die Einleitung und den Gegenstand der Plausibilitätsprüfung informiert. (2) 1Gleichzeitig ist dem betroffenen Vertragsarzt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Hierzu ist auf Wunsch Akteneinsicht zu gewähren. (3) Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme werden die vom Vertragsarzt vorgetrage- nen Umstände und Argumente geprüft. (4) Die KVB kann vom Vertragsarzt nach § 295 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGB V bzw. nach § 295 Abs. 1a SGB V Unterlagen anfordern, soweit für die Prüfung erforderlich. (5) 1Bei verbleibenden Zweifeln an der Plausibilität der Abrechnung kommen darüber hinaus als weitergehende Maßnahmen zur Klärung des Sachverhaltes u.a. in Betracht: • Sachverständigengutachten • Abgabe an eine andere Stelle (z. B. Prüfungsstelle Ärzte Bayern für eine Wirt- schaftlichkeitsprüfung) • Einschaltung der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswe- sen/Einschaltung der Staatsanwaltschaft (bei fortbestehendem Verdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten) (6) 1Werden die festgestellten Auffälligkeiten in einem schriftlichen Bericht nach der Verfah- rensordnung der KVB gem. § 13 der Richtlinien als plausibel erklärt, ist die Prüfung zu bee...
Durchführung des Verfahrens. 10.1 Die Kommission, ein Mitglied der Kommission oder ein Schiedsrichter führen das Verfahren in angemessener, unparteiischer und dem Antragsteller entgegenkommender Weise durch, um die uneingeschränkte Information aller Par- teien unter Berücksichtigung ihres Alters, ihrer Sprache, ihres Wohnorts, ihrer Mittel und des Umstandes, ob sie in den Verfahren durch Rechtsanwälte oder andere Fachleute vertreten werden, zu ermöglichen. 10.2 Das Verfahren wird ausschließlich auf der Grundlage von Unterlagen durchgeführt, es sei denn, der Antragsteller oder das deutsche Unternehmen ersuchen um eine mündliche Verhandlung. Die Kommission kann anordnen, dass eine solche Verhandlung in Form einer aufzuzeichnenden Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird. Die Kommission, ein Mitglied der Kommission oder ein Schiedsrichter geben den Parteien in angemessener Weise alle Verhandlungstermine bekannt. Die Parteien können an allen mündlichen Verhandlungen auf eigene Kosten teilnehmen. 10.3 Alle Entscheidungen und Anordnungen erfolgen schriftlich. 10.4 Die Kommission entscheidet mehrheitlich. Die Mitglieder der Kommission dürfen sich nicht der Stimme enthalten. Bei Entscheidungen wird nur die Meinung der Mehrheit schriftlich niedergelegt. 10.5 Eine Entscheidung erfolgt in Schriftform und ist im Falle einer Entscheidung durch die Kommission von allen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen; im Falle einer Entscheidung durch ein Mitglied der Kommission oder einen Schiedsrichter ist sie von dem Mitglied der Kommission oder dem Schiedsrichter, das/der die Entscheidung gefällt hat, zu unterzeichnen. 10.6 Jede Entscheidung enthält:

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  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Schlichtungsverfahren Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechsel- seitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Abrechnungsverfahren Zur Abrechnung von Pflegeleistungen mit der Pflegekasse ist der Pflegedienst berechtigt, den der Versicherte mit der Durchführung der Pflege beauftragt hat. Sofern der Pflegedienst Kooperationspartner in die Durchführung der Pflege einbezieht, können deren Leistungen nur über den Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

  • Sachverständigenverfahren 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte: a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet. 4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.