Durchsetzbarkeit Musterklauseln

Durchsetzbarkeit. Der Ausführungsanspruch ist im Zweifel sofort fällig (§ 271 Abs. 1). Mangels Gegenseitigkeit kommen Zurückbehaltungsrechte aus §§ 320 ff. als Einreden nicht in Betracht. Es gelten die allgemeinen Verjährungsregeln nach §§ 195, 199 ff.
Durchsetzbarkeit. Sollte sich eine Bestimmung dieser Bedingungen als ungültig oder nicht durchsetzbar erweisen, so bleiben die anderen Bedingungen in Kraft.
Durchsetzbarkeit. Eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen, die aus irgendeinem Grund in einem Rechtssystem verboten oder nicht durchsetzbar ist, wird im Umfang dieses Verbots oder der Undurchsetzbarkeit in Bezug auf dieses Rechtssystem unwirksam, ohne die übrigen Bestimmungen ungültig zu machen, und ein solches Verbot oder eine solche Undurchsetzbarkeit in einem Rechtssystem macht diese Bestimmung nicht in einem anderen Rechtssystem ungültig oder nicht durchsetzbar. Jede von diesen Verkaufsbedingungen so abgetrennte Bestimmung wird durch eine ähnliche Bestimmung ersetzt, die der Absicht der Parteien in der abgetrennten Bestimmung so nahe wie möglich kommt, wie vom einem zuständigen Gericht entschieden, soweit gesetzlich zulässig.
Durchsetzbarkeit. Sie fehlt, wenn dem Bürgen Einreden zustehen. 1. Eigene Einreden aus dem Bürgschaftsvertrag, z.B. Stundung, Verjährung 2. § 768 BGB: alle Einreden, die dem Hauptschuldner gegen den Gläubiger zustehen - auch wenn der Hauptschuldner auf Einrede verzichtet, § 768 II BGB - gilt nicht für Einwendungen; für diese bereits Akzessorietät, § 767 BGB 3. Besondere Einreden aus dem Bürgschaftsverhältnis - Einrede der Anfechtbarkeit der Hauptschuld, § 770 I BGB, § 768 II BGB gilt nicht; § 770 I BGB analog für Rücktritt oder Minderung - Einrede der Aufrechnungsmöglichkeit des Gl, § 770 II BGB - Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB); Ausschlussgründe (§ 773 BGB), insbesondere selbstschuldnerische Xxxxxxxxxx xxxx Xx. 0; Insolvenz des Hauptschuldners nach Nr. 3 Die Neuregelungen des Mängelrechts geben dem Besteller daher primär einen Nacher- füllungsanspruch. Die Einzelheiten dazu regelt § 635 BGB. Im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs obliegt dem Unternehmer die Xxxx zwischen - Mängelbeseitigung und - Neulieferung. Beachte: Unterschied zum Kaufrecht; hier hat grundsätzlich der Käufer das Wahlrecht! Wählt der Unternehmer die Neuherstellung, so ist der Besteller gem. § 635 IV BGB zur Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach §§ 346-348 BGB verpflichtet. § 635 II BGB stellt in diesem Zusammenhang klar, dass der Unternehmer die Kosten für die Nacherfüllung zu tragen hat. Dies gilt insbesondere für Transport- und Arbeitskosten unabhängig von deren Höhe. Ein Unverhältnismäßigkeitseinwand ist jedoch insgesamt nach § 635 III BGB möglich. 1. Werkvertrag 2. Sachmangel (§ 633 II BGB) a) Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 II 1 BGB) b) Eignung zur vereinbarten Verwendung (§ 633 II 2 Nr. 1 BGB) c) Eignung zur üblichen Verwendung / Aufweisen üblicher Beschaffenheit (§ 633 II 2 Nr. 2 BGB) d) Lieferung eines Aliuds (§ 633 II 3 BGB) e) Minderlieferung (§ 633 II 3 BGB) 3. Vorliegen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (vgl. §§ 644 BGB) 4. Xxxx des Unternehmers zwischen Nachbesserung und Neulieferung (§ 635 I BGB) 5. keine Berufung auf die Unzumutbarkeit, § 635 III BGB 6. kein Ausschluss nach § 640 II BGB 7. keine Verjährung gem. § 634a BGB Beachte: Allgemeine Verjährungsfrist für Sachmängel nunmehr 2 Jahre (§ 634a I Nr. 1 BGB); bei Bauwerken u.ä. 5 Jahre, ansonsten 3 Jahre (Vgl. hierzu im Einzelnen Blatt 47) Während im Rahmen des § 633 BGB a.F. umstritten war, ob der subjektive Fehlerbegriff (so die h.M.) oder der objektive Fehlerbegriff gelten soll, hat der Gesetzgeber nunmehr den subjektiven Fehle...
Durchsetzbarkeit. 1. Eigene Einreden aus dem Bürgschaftsverhältnis, § 771 BGB
Durchsetzbarkeit. Der Anspruch des U müsste auch durchsetzbar sein. Es könnten Einreden entge- genstehen. Gegen die Inanspruchnahme durch den Gläubiger kann B sich dabei nicht nur mit seinen eigenen Einreden aus dem Bürgschaftsverhältnis verteidigen, sondern sich gem. § 768 I 1 BGB auch auf die Einreden des Schuldners A beru- fen.
Durchsetzbarkeit. Des Weiteren muss der Anspruch des K auf Übereignung des Motorrads durchsetzbar sein. Dieses Erfordernis steht nicht ausdrücklich im Gesetz, erklärt sich aber daraus, dass die Einrede als Gegenrecht die Durchsetzung des Anspruchs dauernd oder zeitweilig hindert, der Schuldner einer derartigen Forderung also zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Leistet der Schuldner dann nicht rechtzeitig, kann ihm – da er (noch) nicht zu leisten braucht – kein Vorwurf gemacht werden. Als solche Einrede kommt § 320 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht. Zwar hat V bislang diese Einrede nicht erhoben. Dies ist aber unerheblich, da im Rahmen des § 323 (wie auch bei §§ 281, 286 BGB) nach h.M. das bloße Bestehen der Einrede ausreicht. Nach § 320 Abs. 1 BGB kann, wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, er ist verpflichtet vorzuleisten. Es handelt sich wie gezeigt bei dem Vertrag zwischen K und V um einen gegenseitigen Vertrag. K hat bislang nicht geleistet. Ungeschriebene Voraussetzung des § 320 BGB ist darüber hinaus, dass der Schuldner, also hier V, selbst vertragstreu sein muss. Der Gedanke der Zug-um-Zug Leistung erfordert, dass derjenige, der vom anderen die Leistung verlangt, auch selbst erfüllungsbereit ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages kann daher nicht vom Schuldner erhoben werden, wenn die Gegenleistung in Annahmeverzug begründender Weise angeboten wurde. K müsste also die geschuldete Leistung, so wie sie zu bewirken war, dem V grds. tatsächlich angeboten haben, §§ 293, 294 BGB. K konnte dem V mangels Anwesenheit das Geld nicht aushändigen, mithin ihm dieses nicht wie geschuldet anbieten. Da jedoch für die Leistungshandlung des K eine Zeit nach dem Kalender bestimmt gewesen ist (nach lebensnaher Sachverhaltsauslegung zum Zeitpunkt der Übergabe), bedarf es dieses tatsächlichen Angebots durch K nicht zur Begründung des Annahmeverzugs, § 296 BGB. Da es letztlich K möglich gewesen wäre (vgl. § 297 BGB), die Leistung wie geschuldet anzubieten, hat er hier den V in Annahme begründender Weise angeboten. Deswegen wurde die Leistung in Annahmeverzug begründender Weise angeboten. V war also nicht vertragstreu und kann sich nicht mehr auf § 320 BGB berufen. Folglich war der Anspruch des K durchsetzbar.

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  • Verfügbarkeit Der Plattformbetreiber ist bestrebt, im Rahmen des technisch Machbaren und wirtschaftlich Zumutbaren eine umfassende Verfügbarkeit der Plattform anzubieten. Der Plattformbetreiber übernimmt hierfür jedoch keine Gewährleistung. Insbesondere können Wartungsarbeiten, Sicherheits- und Kapazitätsgründe, technische Gegebenheiten sowie Ereignisse außerhalb des Herrschaftsbereichs des Plattformbetreibers zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Nichterreichbarkeit der Plattform führen. Der Plattformbetreiber behält sich vor, den Zugang zur Plattform jederzeit und soweit jeweils erforderlich einzuschränken, z.B. zur Durchführung von Wartungsarbeiten.

  • Anwendbarkeit 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Fernabsatzangebote des Unternehmers und jeden Fernabsatzvertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher abgeschlossen wurde. 2. Bevor der Fernabsatzvertrag abgeschlossen wird, wird der Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Verbraucher zur Verfügung gestellt. Wenn dies nach billigem Ermessen nicht möglich ist, wird der Unternehmer – bevor der Fernabsatzvertrag zustande kommt – angegeben, auf welche Weise die AGB bei dem Unternehmer einzusehen sind und diese auf Anfrage des Verbrauchers schnellstmöglich kostenlos zugeschickt werden. 3. Wenn der Fernabsatzvertrag auf elektronischem Weg abgeschlossen wird, kann dem Verbraucher, bevor der Fernabsatzvertrag abgeschlossen wird, der Text dieser AGB - vom vorigen Absatz abweichend - auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden, so dass dieser vom Verbraucher einfach auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann. Wenn dies nach billigem Ermessen nicht möglich ist, so wird, bevor der Fernabsatzvertrag abgeschlossen wird, angegeben, wo die AGB auf elektronischem Weg zur Kenntnis genommen werden können und dass sie auf Anfrage – elektronisch oder auf anderem Wege - kostenlos zugeschickt werden. 4. Falls – neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch spezifische Waren- oder Dienstleistungsbedingungen gelten sollten – ist der zweite und dritte Absatz entsprechend anwendbar und kann sich der Verbraucher im Falle gegensätzlicher Bedingungen immer auf die anwendbare Bestimmung berufen, die für ihn am günstigsten ist.

  • Übertragbarkeit Solange die Zuordnung der Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen durch die SWI 01 Token nachgewiesen wird (also keine Änderung des Nachweissystems gemäß Ziff. 2.3 der Schuldverschreibungsbedingungen erfolgt ist), kann eine Schuldver- schreibung ausschließlich im Wege der Abtretung (d.h. unter Einschluss sämtlicher Rechte und Pflichten aus diesen Schuldverschreibungsbedingungen zum Zeitpunkt der Übertragung) und nur mit Zustimmung der Emittentin, übertragen werden. Eine Übertragung ist jedoch unzulässig, wenn ein Schuldverschreibungsinhaber we- niger als 500 Schuldverschreibungen übertragen will oder wenn er in Folge einer Übertagung weniger als 500 Schuldverschreibungen hält, es sei denn, er hält in Folge der Übertragung gar keine Schuldverschreibungen mehr. Die teilweise Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus einer Schuldverschreibung ist nicht zulässig. Die Emittentin stimmt hiermit vorbehaltlos jeder Abtretung zu, die nicht unzulässig im Sinne dieser Ziff. 3.2.2 ist und die zugunsten eines Abtretungsempfängers erfolgt, der eine von der Emittentin zur Verfügung gestellte KYC/AML-Prüfung erfolgreich ab- solviert hat (jeweils ein „Bestätigter Erwerber“). Eine Abtretung ist, ungeachtet einer Zustimmung der Emittentin, nur dann wirksam, wenn die technische Übertragung des SWI 01 Token an den jeweiligen Bestätigten Erwerber erfolgt ist und in mindestens zwölf (12) aufeinanderfolgenden Blöcken auf der Permissioned Blockchain nach dem Block, der erstmals die Übertragung des be- treffenden SWI 01 Token ausweist, nachgewiesen werden kann. Mit erfolgter Abtretung sind diese Schuldverschreibungsbedingungen für den Emp- fänger der Abtretung verbindlich. Der bisherige Inhaber der abgetretenen Schuldver- schreibung verliert seine Rechte aus der abgetretenen Schuldverschreibung und wird von seinen Verpflichtungen frei. Zwischen dem Beginn (0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Nachweisstichtages und dem Ende (24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Emittentin) des Zinszahlungstages können die SWI 01 Token und die durch diese re- präsentierten Schuldverschreibungen nicht übertragen werden (vgl. Ziff. 4.74.77 der Schuldverschreibungsbedingungen). Für den Fall einer Ersatzverbriefung erfolgt die Übertragung der Inhaberschaft an den verbrieften Schuldverschreibungen durch deren Übergabe oder Durchführung von Maßnahmen, die das Bürgerliche Gesetzbuch als Ersatz für eine Übergabe betrachtet, d.h. insbesondere durch Erteilung einer Besitzanweisung an den Verwahrer der Sam- melurkunde. Die Besitzanweisungen treten nach außen durch Depotbuchungen in Er- scheinung. Private Key. Die materielle Berechtigung der Schuldverschreibungsinhaber an der be- treffenden Schuldverschreibung wird durch die Zuordnung eines geheimen Zugangs- schlüssels („Private Key“) nachgewiesen. In Zweifelsfällen kann der Nachweis der ma- teriellen Berechtigung der Schuldverschreibungsinhaber an der betreffenden Schuldver- schreibung ausnahmsweise auch auf andere geeignete Weise erbracht werden. Verwahrung des SWI 01 Token. Es ist beabsichtigt, dass die Finexity AG den Schuld- verschreibungsinhabern eine technische Lösung zur Eigenverwahrung bzw. -sicherung der SWI 01 Token zur Verfügung stellt. Dazu bedarf es des Abschlusses eines entspre- chenden Nutzungsvertrages zwischen der Finexity AG und den jeweiligen Schuldver- schreibungsinhabern.

  • Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

  • Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.

  • Aufrechnungsverbot Das Mitglied ist nicht berechtigt, Forderungen des Anbieters mit allfälligen eigenen Gegenforderungen aufzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Forderung des Anbieters im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Mitglieds steht, die Forderung des Mitglieds gerichtlich festgestellt oder vom Anbieter anerkannt wurde oder der Anbieter zahlungs- unfähig ist.

  • Aufrechnung, Zurückbehaltung Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Wirksamkeit Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung der KRAVAG mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert.

  • Aufrechnung Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.