Durchsetzbarkeit Musterklauseln

Durchsetzbarkeit. Sie fehlt, wenn dem Bürgen Einreden zustehen. 1. Eigene Einreden aus dem Bürgschaftsvertrag, z.B. Stundung, Verjährung 2. § 768 BGB: alle Einreden, die dem Hauptschuldner gegen den Gläubiger zustehen - auch wenn der Hauptschuldner auf Einrede verzichtet, § 768 II BGB - gilt nicht für Einwendungen; für diese bereits Akzessorietät, § 767 BGB 3. Besondere Einreden aus dem Bürgschaftsverhältnis - Einrede der Anfechtbarkeit der Hauptschuld, § 770 I BGB, § 768 II BGB gilt nicht; § 770 I BGB analog für Rücktritt oder Minderung - Einrede der Aufrechnungsmöglichkeit des Gl, § 770 II BGB - Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB); Ausschlussgründe (§ 773 BGB), insbesondere selbstschuldnerische Xxxxxxxxxx xxxx Xx. 0; Insolvenz des Hauptschuldners nach Nr. 3 Die Neuregelungen des Mängelrechts geben dem Besteller daher primär einen Nacher- füllungsanspruch. Die Einzelheiten dazu regelt § 635 BGB. Im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs obliegt dem Unternehmer die Xxxx zwischen - Mängelbeseitigung und - Neulieferung. Beachte: Unterschied zum Kaufrecht; hier hat grundsätzlich der Käufer das Wahlrecht! Wählt der Unternehmer die Neuherstellung, so ist der Besteller gem. § 635 IV BGB zur Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach §§ 346-348 BGB verpflichtet. § 635 II BGB stellt in diesem Zusammenhang klar, dass der Unternehmer die Kosten für die Nacherfüllung zu tragen hat. Dies gilt insbesondere für Transport- und Arbeitskosten unabhängig von deren Höhe. Ein Unverhältnismäßigkeitseinwand ist jedoch insgesamt nach § 635 III BGB möglich.
Durchsetzbarkeit. 1. Eigene Einreden aus dem Bürgschaftsverhältnis, § 771 BGB
Durchsetzbarkeit. Der Anspruch des U müsste auch durchsetzbar sein. Es könnten Einreden entge- genstehen. Gegen die Inanspruchnahme durch den Gläubiger kann B sich dabei nicht nur mit seinen eigenen Einreden aus dem Bürgschaftsverhältnis verteidigen, sondern sich gem. § 768 I 1 BGB auch auf die Einreden des Schuldners A beru- fen.
Durchsetzbarkeit. Des Weiteren muss der Anspruch des K auf Übereignung des Motorrads durchsetzbar sein. Dieses Erfordernis steht nicht ausdrücklich im Gesetz, erklärt sich aber daraus, dass die Einrede als Gegenrecht die Durchsetzung des Anspruchs dauernd oder zeitweilig hindert, der Schuldner einer derartigen Forderung also zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Leistet der Schuldner dann nicht rechtzeitig, kann ihm – da er (noch) nicht zu leisten braucht – kein Vorwurf gemacht werden. Als solche Einrede kommt § 320 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht. Zwar hat V bislang diese Einrede nicht erhoben. Dies ist aber unerheblich, da im Rahmen des § 323 (wie auch bei §§ 281, 286 BGB) nach h.M. das bloße Bestehen der Einrede ausreicht. Nach § 320 Abs. 1 BGB kann, wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, er ist verpflichtet vorzuleisten. Es handelt sich wie gezeigt bei dem Vertrag zwischen K und V um einen gegenseitigen Vertrag. K hat bislang nicht geleistet. Ungeschriebene Voraussetzung des § 320 BGB ist darüber hinaus, dass der Schuldner, also hier V, selbst vertragstreu sein muss. Der Gedanke der Zug-um-Zug Leistung erfordert, dass derjenige, der vom anderen die Leistung verlangt, auch selbst erfüllungsbereit ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages kann daher nicht vom Schuldner erhoben werden, wenn die Gegenleistung in Annahmeverzug begründender Weise angeboten wurde. K müsste also die geschuldete Leistung, so wie sie zu bewirken war, dem V grds. tatsächlich angeboten haben, §§ 293, 294 BGB. K konnte dem V mangels Anwesenheit das Geld nicht aushändigen, mithin ihm dieses nicht wie geschuldet anbieten. Da jedoch für die Leistungshandlung des K eine Zeit nach dem Kalender bestimmt gewesen ist (nach lebensnaher Sachverhaltsauslegung zum Zeitpunkt der Übergabe), bedarf es dieses tatsächlichen Angebots durch K nicht zur Begründung des Annahmeverzugs, § 296 BGB. Da es letztlich K möglich gewesen wäre (vgl. § 297 BGB), die Leistung wie geschuldet anzubieten, hat er hier den V in Annahme begründender Weise angeboten. Deswegen wurde die Leistung in Annahmeverzug begründender Weise angeboten. V war also nicht vertragstreu und kann sich nicht mehr auf § 320 BGB berufen. Folglich war der Anspruch des K durchsetzbar.
Durchsetzbarkeit. Eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen, die aus irgendeinem Grund in einem Rechtssystem verboten oder nicht durchsetzbar ist, wird im Umfang dieses Verbots oder der Undurchsetzbarkeit in Bezug auf dieses Rechtssystem unwirksam, ohne die übrigen Bestimmungen ungültig zu machen, und ein solches Verbot oder eine solche Undurchsetzbarkeit in einem Rechtssystem macht diese Bestimmung nicht in einem anderen Rechtssystem ungültig oder nicht durchsetzbar. Jede von diesen Verkaufsbedingungen so abgetrennte Bestimmung wird durch eine ähnliche Bestimmung ersetzt, die der Absicht der Parteien in der abgetrennten Bestimmung so nahe wie möglich kommt, wie vom einem zuständigen Gericht entschieden, soweit gesetzlich zulässig.
Durchsetzbarkeit. Der Ausführungsanspruch ist im Zweifel sofort fällig (§ 271 Abs. 1). Mangels Gegenseitigkeit kommen Zurückbehaltungsrechte aus §§ 320 ff. als Einreden nicht in Betracht. Es gelten die allgemeinen Verjährungsregeln nach §§ 195, 199 ff.
Durchsetzbarkeit. Sollte sich eine Bestimmung dieser Bedingungen als ungültig oder nicht durchsetzbar erweisen, so bleiben die anderen Bedingungen in Kraft.

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.