Dynamische Netzstützung Musterklauseln

Dynamische Netzstützung. Ab den in Kapitel 7.1.1 aufgeführten Datumsangaben müssen sich die Erzeugungsanlagen an der dynamischen Netzstützung beteiligen. Die dynamische Netzstützung zeichnet sich durch die folgenden drei Kriterien aus; Erzeugungsanlagen 1. dürfen sich bei Fehlern im Netz nicht vom Netz trennen (Vermeiden von großflächi- gen Versorgungsunterbrechungen), 2. müssen während eines Netzfehlers die Netzspannung durch Einspeisung eines induk- tiven Blindstromes stützen (Reduzierung der Spannungseinbruch-Tiefe), 3. dürfen nach Fehlerklärung dem MS-Netz nicht mehr induktive Blindleistung entneh- men als vor dem Fehler (Spannungserholung). Im Falle der eingeschränkten dynamischen Netzstützung müssen die Erzeugungsanlagen die Kriterien 1. und 3. realisieren. Auf die Anlageneigenschaft des Kriteriums 2. (Blindstromein- speisung während eines Netzfehlers) kann zunächst verzichtet werden. Dazu ist die Erzeu- gungsanlage im LVRT-Modus (d.h. während eines Netzfehlers/Spannungseinbruchs) ohne Blindstromeinspeisung zu betreiben (Betrieb mit cos φ = 1.00. Eine Blindstromstatik mit der Proportionalitätskonstante k=0, k=1 oder k=2 erfüllt daher nicht die Anforderungen.). Die Wirkleistungseinspeisung ist soweit wie möglich zu reduzieren. Galvanisch trennende Schaltgeräte sind nicht auszuschalten. Im Falle der vollständigen dynamischen Netzstützung sind von den Erzeugungsanlagen alle drei Kriterien zu erfüllen, d.h. dass neben den Kriterien 1. und 3. auch Kriterium 2. (Einspei- sung eines induktiven Blindstromes während eines Netzfehlers) erfüllt werden muss. Ab den in Kapitel 7.1.1 aufgeführten Datumsangaben gelten die Grenzlinien der BDEW- Richtlinie „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“. Bei Spannungseinbrüchen mit Werten zwischen den Grenzkurven 1 und 2 des Bildes 2.5.1.2-2 der BDEW-Richtlinie ist bei Typ 2-Anlagen eine kurzzeitige Trennung vom Netz (KTE) erlaubt. Bei Spannungseinbrüchen unterhalb der Grenzkurve 2 dürfen Typ 2-Anlagen im Zuge einer KTE maximal 5 Sekunden vom Netz bleiben. Im Anschluss an Spannungseinbrüche darf die von den Erzeugungsanla- gen in das Netz gespeiste Wirkleistung mit einem Gradienten von 10 % der vereinbarten Anschlusswirkleistung PAV pro 5 Sekunden erfolgen. Die Blindstrom-Spannungscharakteristik zur Spannungsstützung während eines Netzfehlers erfolgt mit einer Blindstromstatik gemäß SDLWindV mit der Proportionalitätskonstante k=2. Das Spannungstotband entspricht 10 % der Nennspannung, d.h. die Totbandgrenzen liegen bei 0,9 Uc und 1,1 Uc. Die nied...
Dynamische Netzstützung. (1) Die Erzeugungsanlage muss die Anforderungen der dynamischen Netzstützung nach Ziffer 10.2.3 TAR HöS erfüllen. [Ergänzen, falls Faktor-6-Kriterium nicht erfüllt: Abweichend zu Ziffer 10.2.3.1 TAR HöS sind die Anforderungen zum Durchfahren von Netzfehlern zu erfüllen, wenn die am Netzanschlusspunkt netzseitig verbleibende Netzkurzschlussleistung nach Fehlerklärung größer ist als der x-fache Zahlenwert der Summe der maximalen Scheinleistung der an diesem Netzanschlusspunkt galvanisch verbundene Erzeugungsanlagen des Typen 1.] (2) Die Anschwingzeit gemäß Ziffer 10.2.3.2.2 TAR HöS zur Wiederkehr der mechanischen Antriebsleistung nach Fehlerklärung beträgt • xx s bei Restspannung ≤ 20 % • xx s bei Restspannung > 20 %.
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