Datenfernübertragung Musterklauseln

Datenfernübertragung. Für die unter b) genannten Bestellungen/Abrufe wird bei Einrichtung einer Datenfernübertragung zu dem Lieferanten grundsätzlich auf das Schriftformerfordernis verzichtet. Der Schriftform bedarf jedoch jede rechtsverbindliche Erklärung, die von der rahmenvertraglichen Vereinbarung abweicht bzw. diese ergänzt.
Datenfernübertragung. Für die Aufbereitung der erhobenen Daten und Übermittlung an die berechtigten Stellen sind für Zählerstandsgänge oder Lastgänge entsprechend der VDE-AR-N 4400 eine registrie- rende Lastgangmessung mit Fernauslesung oder ein intelli- gentes Messsystem notwendig. Entsprechend der VDE-AR-N 4110, Kapitel 7.6 Datenfernüber- tragung legt wesernetz in der Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber folgende technischen Voraussetzungen fest: Ist ein Hausübergabepunkt (HÜP) als Anschlusspunkt an das Liniennetz vorhanden oder geplant, ist ein Elektroinstallati- onsrohr oder ein Elektroinstallationskanal für eine Datenlei- tung zwischen dem HÜP und dem Anschlusspunkt am Zähler- schrank (APZ) zu verlegen (Mindestdurchmesser 25mm), evtl. mit Zugdraht. Für die Datenfernübertragung ist vom Anschlussnehmer dau- erhaft ein IP-basierter Anschluss unentgeltlich und betriebs- bereit zur Verfügung zu stellen, so dass eine zuverlässige Fernkommunikation gewährleistet wird. Kann dauerhaft kein IP-basierter Anschluss unentgeltlich und betriebsbereit zur Verfügung gestellt werden und befindet sich der Zählerschrank aus baulichen Gründen innerhalb ei- nes Gebäudes an einer Stelle an dem kein Mobilfunkempfang besteht, so ist ein Elektroinstallationsrohr oder ein Elektro- installationskanal für eine Datenleitung zwischen dem An- schlusspunkt am Zählerschrank (APZ) und einem ebenerdigen Raum mit Außenwand zu verlegen (Mindestdurchmesser 25mm), evtl. mit Zugdraht. Zusätzlich ist an dieser Stelle eine betriebsbereite, plombierbare 230-VAC-Spannungsversor- gung vorzusehen. Sind mehrere Zählerschränke mit einem gemeinsamen HÜP oder alternativer Kommunikationsverfahren zu verbinden, sind diese untereinander von Schrank zu Schrank, mit min- destens einer Datenleitung (Mindestens Cat. 5 nach DIN EN 50173-1) mit einer RJ45-Buchse (nach DIN EN 60603-7 (VDE 0627-603-7)) an beiden Leitungsenden, zu verbinden. Hierfür ist zwischen den Zählerschränken ein Elektroinstallationsleer- rohr oder Elektroinstallationskanal für die Verlegung mehre- rer Datenleitungen vorzusehen. Dies gilt auch bei räumlich getrennter Anordnung der Zählerschränke. Wird die Datenleitung (und Spannungsversorgung, soweit diese aus dem ungezählten Bereich erfolgt) durch einen nicht plombierten Bereich geführt, ist die Leitung durch eine geschützte Verlegung vor unbefugten Zugriff zu schützen.
Datenfernübertragung. Es können folgende technische Voraussetzungen für die Einrichtungen der Datenübertragung not- wendig werden: – Leerrohr oder Kanal zwischen Übergabestelle und Zählerplatz – Bereitstellen einer Betriebsspannung für Kommunikationszwecke – ausreichende Empfangsfeldstärken örtlicher Mobilfunknetze am Zählerplatz oder bedarfs- gerechte Anbringung vom Netz- bzw. Messstellenbetreiber bereitgestellter Antennen und Antennenleitungen sowie Durchführungen. Eine Abstimmung zwischen AN und NB ist dazu erforderlich.
Datenfernübertragung. Erfolgt der Messstellenbetrieb durch den VNB, so setzt er für die Zählerfernauslesung stan- dardmäßig eine Funklösung ein. Sollte eine Funklösung nicht möglich sein, so ist der Kunde verpflichtet, in unmittelbarer Nähe zur Abrechnungsmesseinrichtung dauerhaft einen durch- wahlfähigen, analogen und betriebsbereiten Telekommunikations-Endgeräte-Anschluss in der Ausführung TAE N für die Fernauslesung der Messwerte auf seine Kosten bereitzustellen. Bei Bedarf stellt der Kunde eine Spannungsversorgung (230 V Wechselspannung) zur Verfü- gung.
Datenfernübertragung. Erfolgt der Messstellenbetrieb durch die STEW, so setzt er für die Zählerfernauslesung stan- dardmäßig eine Funklösung ein. Bei Anbindung mittels Mobilfunk kann eine Außenantenne erforderlich sein, auf Anforderung des Messstellenbetreibers müssen geeignete Kabelwege und ein unentgeltlicher Außenmontageplatz vorgesehen werden. Sollte eine Funklösung nicht möglich sein, so ist der Anschlussnehmer verpflichtet, in unmittelbarer Nähe zur Ab- rechnungsmesseinrichtung dauerhaft einen datenfähigen und betriebsbereiten Telekommuni- kations-Endgeräteanschluss zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf stellt der Anschlussnehmer eine Spannungsversorgung (230V AC) zur Verfügung.
Datenfernübertragung. Zur Datenübertragung wird in der Regel eine Mobilfunklösung eingesetzt. Bei schlechten Empfangs- verhältnissen kann es erforderlich werden, die Antenne auch außerhalb des Messschranks oder außerhalb des Gebäudes zu installieren. Der Kunde stellt erforderliche Kabelverlegewege und Montageorte zur Verfügung. Die Montage der Antenne und die Verlegung des Kabels bis zur Messeinrichtung sind bauseits herzustellen. Die Bereitstellung des Materials ist mit der enm abzustimmen. Bei Bedarf stellt der Kunde eine Spannungsversorgung (230 V Wechselspannung) bauseits zur Verfügung.
Datenfernübertragung. Keine weiteren Ergänzungen zur VDE-AR-N 4110

Related to Datenfernübertragung

  • Übertragung Diese Vereinbarung und die damit verbundenen Lizenzen, die Sie für die Nutzung der Software erworben haben, dürfen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers nicht übertragen oder abgetreten werden. Sämtliche versuchten Übertragungen oder Abtretungen sind null und nichtig und nicht wirksam. Die Übertragung von Lizenzen und die Abtretung dieser Vereinbarung können unter XXX@xxxx.xxx beantragt werden.

  • Gefahrtragung 11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG. 11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben. 11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Kostentragung Die Kosten für Planungs- und Mängelgutachten trägt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestim- mungen die Krankenkasse.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Reinigung Die Messe Essen sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. Der Aussteller hat auch hier die Möglichkeit, die Messe Essen oder von der Messe Essen zugelassene Unternehmen mit der kostenpflichtigen Reinigung zu beauftragen. Erfolgt der Einsatz von eigenem Reinigungsperso- nal so ist der Einsatz begrenzt auf eine Stunde vor und eine Stunde nach den täglichen Öffnungszeiten der Veranstaltung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.