Echte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihegeschäfte Musterklauseln

Echte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihegeschäfte. In der Deka-Gruppe werden sowohl echte Wertpapierpensionsgeschäfte als auch Wertpapierleihe- geschäfte getätigt. Echte Pensionsgeschäfte sind Verträge, durch die Wertpapiere gegen Zahlung eines Betrags übertragen werden und in denen gleichzeitig vereinbart wird, dass die Wertpapiere später gegen Entrichtung eines im Voraus vereinbarten Betrags an den Pensionsgeber zurückübertragen werden müssen. Die Bilan- zierung des übertragenen Wertpapiers erfolgt weiterhin beim Pensionsgeber in der bisherigen Bewertungskategorie, da die wesentlichen Eigentümerchancen und -risiken nicht übertragen wurden. In Höhe des erhaltenen beziehungsweise geleisteten Barbetrags wird eine Verbindlichkeit beim Pensionsgeber beziehungsweise eine Forderung beim Pensionsnehmer bilanziert. Forderungen und Verbindlichkeiten aus echten Pensionsgeschäften werden bei Erfüllung der Saldierungs- kriterien des IAS 32 miteinander verrechnet und auf Nettobasis in der Bilanz unter den Forderungen an Kreditinstitute beziehungsweise Kunden sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten beziehungs- weise Kunden ausgewiesen. Unter dem Begriff der Wertpapierleihe werden Geschäfte verstanden, bei denen vom Verleiher Wertpapiere an den Entleiher übereignet werden mit der Verpflichtung, dass der Entleiher nach Ablauf der vereinbarten Zeit Papiere gleicher Art, Güte und Menge zurücküberträgt und für die Dauer der Leihe ein Entgelt entrichtet. Die Bilanzierung der verliehenen Wertpapiere erfolgt analog zu den echten Pensionsgeschäften. Bei Wertpapierleihegeschäften sind regelmäßig Sicherheiten zu stellen. Barsicherheiten werden in der Bilanz des Verleihers als Verbindlichkeiten beziehungsweise in der Bilanz des Entleihers als Forderungen ausgewiesen. Vom Entleiher gestellte Wertpapiersicherheiten werden von diesem weiterhin bilanziert. Leihe- und Pensionsgeschäfte werden zu marktüblichen Konditionen getätigt. Dabei unterliegen die Geschäfte entweder den Clearing-Bedingungen des jeweiligen Zentralen Kontrahenten oder werden unter Verwendung der standardisierten deutschen beziehungsweise internationalen Rahmenverträge geschlossen. Übertragene Wertpapiere dürfen vom Empfänger grundsätzlich weiterveräußert oder weiterverpfändet werden, wenn keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen beziehungsweise Regelungen vorliegen. Bei der Veräußerung von entliehenen Wertpapieren beziehungsweise von Sicherheiten wird die entstehende Short-Position unter dem Posten Zum Fair Value bewertete Finanzpassiva ausgewiese...

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