Verletzung der Geheimhaltungspflicht Musterklauseln

Verletzung der Geheimhaltungspflicht. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht, die zur Veröffentlichung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines Vertragspartners führt, stellt eine schwerwiegende Verletzung dieses Vertrages dar, die zur außerordentlichen Kündigung gemäß Punkt 11.3 des Allgemeinen Teiles dieses Vertrages berechtigt, soweit dadurch ein wesentlicher Nachteil entstehen kann.
Verletzung der Geheimhaltungspflicht. (1) Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung haftet der Geheimhal- tungsträger auf Ersatz des Orbitalum und den weiteren Projektbeteiligten entstandenen Schadens. (2) Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung durch den Geheimhal- tungsträger wird unterstellt, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass vertrauliche Informationen aus der Sphäre des Geheimhaltungsträgers oder seiner Unterauftragnehmer an Dritte gelangt sind. Der Geheim- haltungsträger ist berechtigt, den Gegenbeweis zu führen. (3) Der Geheimhaltungsträger haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter und seiner Unterauftragnehmer.
Verletzung der Geheimhaltungspflicht. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist die rechtswidrige Offenlegung von vertraulichen Informationen.
Verletzung der Geheimhaltungspflicht. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beurteilen, ob die Beklagte überhaupt ein solches 38 „Geheimnis“ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Ihre wortwörtliche Aussage war: „ […] ist Adimax nicht bereit, 6-stellige Beträge an Sponsorgeldern zu bezahlen!“ (K-3). Dass der Kläger von der Beklagten gesponsert wurde, ist öffentlich bekannt, die Beklagte hat lediglich Andeutungen über die Höhe der Beträge gemacht, nicht jedoch konkrete Zahlen genannt, auch nicht, wie häufig sie diese ausbezahlte. Dass der Kläger nun behauptet, es genüge schon, dass die Beklagte „durchblicken lasse, dass sie dem Kläger mindestens zweimal 100'000 CHF bezahlt, eher jedoch mehr“ (KS Rz. 26), ist nicht nachvollziehbar. Es wäre naiv zu glauben, die Öffentlichkeit hätte keine Ahnung von den Dimensionen der Sponsorgelder im Spitzensport. Wenn auch nicht bzw. nur selten bekannt wird, wie viel genau ein Sportler für seine Werbetätigkeiten erhält, so kann je nach Sponsor und Gesponsertem abgeschätzt werden, in welchem Rahmen sich ein solcher Betrag bewegt. Die Beklagte hat nichts weiter getan, als eine bereits bekannte Tatsache zu publizieren. Somit ist die Geheimhaltungsklausel, sofern sie überhaupt auf diese Bestimmung im Vertrag 39 anwendbar ist, nicht verletzt.

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  • Geheimhaltung 10.1 Die Parteien verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.