Eigentumssicherung. Der Mieter ist weder berechtigt, Dritten Rechte an den Mietobjekten einzuräumen (insbesondere Untervermietung, Leihe), noch Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder aus anderem Grund Ansprüche auf ein oder an einem Mietobjekt geltend machen, wird der Mieter den Dritten darauf hinweisen, dass das Mietobjekt nicht in seinem Eigentum steht, und den Vermieter hierüber unverzüglich informieren.
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Eigentumssicherung. 13.1 Der Mieter ist weder berechtigt, Dritten Rechte an den Mietobjekten am Mietobjekt einzuräumen (insbesondere Untervermietung, Leihe), noch Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder aus anderem Grund Ansprüche auf ein oder an einem Mietobjekt geltend machen, wird der Mieter den Dritten darauf hinweisen, dass das Mietobjekt nicht in seinem Eigentum steht, und den Vermieter hierüber unverzüglich informieren.
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