Eigentumsvorbehalt, Beistellung und Werkzeuge. (1) Sofern wir Teile oder Material beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenom- men. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht ge- hörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tung; der Lieferant verwahrt das Allein- oder das Miteigentum für uns. (2) Wird die von uns bereitgestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwer- ben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. (3) An Werkzeugen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stel- len, behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Werden die in unserem Eigentum stehenden Werkzeuge im Gewahrsam des Lieferanten im Wert gemindert oder tritt ein Verlust ein, ist der Lieferant uneingeschränkt zum Ersatz verpflichtet, soweit er die Wertminderung oder den Verlust zu vertreten hat. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, die uns gehörenden Werk- zeuge auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er so- fort anzuzeigen; unterlässt er dies, so bleiben Schadenser- satzansprüche unberührt. (4) Soweit die uns gemäß vorstehendem Absatz 1 und/oder Absatz 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt, Beistellung und Werkzeuge. (1) . Sofern wir dem Lieferanten Teile oder Material beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenom- menvorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht ge- hörenden gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) und der Sachen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tung; der Lieferant verwahrt das Allein- oder das Miteigentum für unsVerarbeitung.
(2) . Wird die von uns bereitgestellte beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwer- ben erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) Vorbehaltsache zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) . An Werkzeugen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stel- lenbeistellen, behalten wir uns das Eigentum vor; der . Die Werkzeuge werden dem Lieferanten leihweise überlassen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Werden die in unserem Eigentum stehenden beigestellten Werkzeuge im Gewahrsam des Lieferanten im Wert gemindert oder tritt ein Verlust ein, ist der Lieferant uneingeschränkt zum Ersatz verpflichtet, soweit er die Wertminderung oder den Verlust zu vertreten hat. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, die uns gehörenden Werk- zeuge Neuwert auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant Er ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er so- fort uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen; unterlässt er diesdies schuldhaft, so bleiben Schadenser- satzansprüche unberührtist er uns zum Ersatz des aus der unterbliebenen oder verspäteten Anzeige entstandenen Schadens verpflichtet. Schließen wir mit dem Lieferanten einen Werkzeugüberlassungsvertrag sind dessen Regelungen vorrangig.
(4) Soweit die . Unbeschadet anderer Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns gemäß vorstehendem Absatz 1 und/oder Absatz 2 zustehenden Sicherungsrechte an den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigen, sind wir auf Verlangen nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge des Lieferanten zur Freigabe Herstellung der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx Vertragsprodukte beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum. Das Voll- bzw. Miteigentum an den Werkzeugen wird mit Vertragsschluss aufschiebend bedingt durch deren Fertigstellung einschließlich sämtlicher diesbezüglich entstehender Schutz- und Urheberrechte einschließlich der sich hierauf beziehenden Dokumente, Zeichnungen und Modelle auf uns übertragen. Die Werkzeugkostensumme enthält bereits eine angemessene Gegenleistung für die Übertragung der Schutz- und Urheberrechte. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant sich verpflichtet, die Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und unentgeltlich zu verwahren. Die Kosten der Instandhaltung gehen zu Lasten des Lieferanten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt, Beistellung und Werkzeuge. (1) . Sofern wir dem Lieferanten Teile oder Material beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenom- menvorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderenande- ren, uns nicht ge- hörenden gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) und der Sachen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbei- tung; der Lieferant verwahrt das Allein- oder das Miteigentum für unsVerarbeitung.
(2) . Wird die von uns bereitgestellte beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwer- ben erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes Wer- tes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) Vorbehaltsache zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) . An Werkzeugen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stel- lenbeistellen, behalten wir uns das Eigentum vor; der . Die Werkzeuge werden dem Lieferanten leihweise überlassen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Werden die in unserem Eigentum stehenden beigestellten Werkzeuge im Gewahrsam des Lieferanten im Wert gemindert oder tritt ein Verlust ein, ist der Lieferant uneingeschränkt zum Ersatz verpflichtet, soweit er die Wertminderung oder den Verlust zu vertreten hat. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, die uns gehörenden Werk- zeuge Neuwert auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant Er ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er so- fort uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen; unterlässt er diesdies schuldhaft, so bleiben Schadenser- satzansprüche unberührtist er uns zum Ersatz des aus der unterbliebenen oder verspäteten Anzeige entstandenen Schadens verpflichtet. Schlie- ßen wir mit dem Lieferanten einen Werkzeugüberlassungsvertrag sind dessen Regelungen vorrangig.
(4) Soweit die . Unbeschadet anderer Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns gemäß vorstehendem Absatz 1 und/oder Absatz 2 zustehenden Sicherungsrechte an den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigen, sind wir auf Verlangen nachgewiese- nen Kosten für Werkzeuge des Lieferanten zur Freigabe Herstellung der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtetVertragsprodukte beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum. Das Voll- bzw. Miteigentum an den Werkzeugen wird mit Vertragsschluss aufschiebend bedingt durch deren Fertigstellung einschließlich sämtlicher diesbezüglich entstehender Schutz- und Ur- heberrechte einschließlich der sich hierauf beziehenden Dokumente, Zeichnungen und Modelle auf uns übertragen. Die Werkzeugkostensumme enthält bereits eine angemessene Gegenleistung für die Übertra- gung der Schutz- und Urheberrechte. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant sich verpflich- tet, die Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und unentgeltlich zu verwahren. Die Kosten der Instandhaltung gehen zu Lasten des Lieferanten.
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