Vorbehalte Musterklauseln

Vorbehalte. Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.
Vorbehalte. 1. Zu diesem Übereinkommen sind keine allgemeinen Vorbehalte zulässig. Beson- dere Vorbehalte können nach diesem Artikel und nach den Artikeln XV und XVI gemacht werden. 2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmi- gungs- oder Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt machen in Bezug auf a) eine in Anhang I, II oder III aufgeführte Art oder b) Teile einer Pflanze oder eines Tieres oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Anhang III in Verbindung mit einer Art aufgeführt sind. 3. Xxxxxxx eine Vertragspartei ihren nach diesem Artikel gemachten Vorbehalt nicht zurückzieht, wird sie im Hinblick auf den Handel mit den in dem Vorbehalt be- zeichneten Arten, Teilen oder aus einem Tier oder einer Pflanze hergestellten Er- zeugnissen wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
Vorbehalte. 1. Artikel 40 Absatz 1 findet keine Anwendung auf: (a) Vorbehalte, die von einer Vertragspartei in Anhang XI aufgelistet werden; (b) Änderungen zu einem Vorbehalt gemäss Unterabsatz (a), sofern diese Ände- rungen nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 40 vermindern; (c) jeden neuen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei beschlossen und An- hang XI hinzugefügt wird, sofern dieser Vorbehalt nicht das gesamthafte Verpflichtungsniveau der betreffenden Vertragspartei unter diesem Kapitel beeinträchtigt; soweit solche Vorbehalte mit dem erwähnten Artikel unvereinbar sind. 2. Die Vertragsparteien überprüfen mindestens alle zwei Jahre den Status der in Anhang XI aufgeführten Vorbehalte, um diese allenfalls zu verringern oder aufzu- heben. 3. Eine Vertragspartei kann, entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig, mit einer schriftlichen Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit in Anhang XI aufgeführte Vorbehalte teilweise oder vollständig aufheben. 4. Eine Vertragspartei kann nach Absatz 1 Buchstabe (c) mit einer schriftlichen Mitteilung an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in Anhang XI aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung können die anderen Vertragsparteien um die Aufnahme von Konsultationen über diesen Vorbehalt ersuchen. Sobald die Vertragspartei, welche den neuen Vorbehalt aufnimmt, ein entsprechendes Gesuch erhält, nimmt sie Konsultationen mit den anderen Vertrags- parteien auf.
Vorbehalte. Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Vorbehalte. Lohnersatz und Sozialversicherungen Aus Ziff. 3 folgt, dass der Arbeitgeber einen Krankengeldversicherungsträger wählen muss, der alle Mitarbeiter ungeachtet ihres Gesundheitszustandes versichert. Die Krankengeldversiche- rung kann indessen Krankheiten, die zum Zeitpunkt der Aufnahme bestehen, mit schriftlichem Vorbehalt ausschliessen. Ausschliessbar mit schriftlichem Vorbehalt sind ferner vorbestandene Krankheiten mit Rückfallgefahr. Die Vorbehalte müssen individuell und zeitlich begrenzt verfügt werden. Verweigert der Krankengeldversicherungsträger gestützt auf einen formgültig verfügten Vorbehalt Taggeldleistungen, wird der Arbeitgeber für eine begrenzte Dauer nach OR Art. 324a (vgl. Ausführungen zu L-GAV Art. 22) lohnzahlungspflichtig.
Vorbehalte. Zeichnet sich nach den Erfahrungen der Ver- anstalter ab, dass die Messe mangels aus- reichender Ausstellungsbeteiligung bzw. aufgrund unerwartet schwachen Besucherin- teresses nicht den gewünschten Erfolg für die Aussteller haben kann, kann er die Messe auf einen günstigeren Zeitpunkt verschieben oder absagen. Unvorhergesehene Ereignisse, höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Streik, Seuchen etc., die eine planmäßige Abhaltung der Messe unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen: * die Messe vor Eröffnung abzusagen. Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25 % der Standmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbei- trag auf 50 %. Außerdem sind die auf Veran- lassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Muss die Messe infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anord- nung geschlossen werden, sind die Standmiete und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen. * die Messe zeitlich zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest belegten Messe ergibt, kön- nen Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen. * die Messe zu verkürzen. Die Aussteller kön- nen eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein. In allen Fällen soll der Veranstal- ter derart schwerwiegende Entscheidungen so frühzeitig wie möglich bekannt geben. Scha- denersatzansprüche sind in jedem Fall für bei- de Teile ausgeschlossen.
Vorbehalte. Mit Ausnahme des Artikels 15 Absatz 3 sind Vorbehalte zu diesem Vertrag nicht zulässig.
Vorbehalte. 1 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifika- tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass Artikel 2 Absatz 4 auf seine zweiseitigen Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragspartei- en im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen keine Anwendung findet. Er kann sich ausserdem das Recht vorbehalten, eine von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abweichende Höchstbeteiligung festzusetzen. Weitere Vorbehalte sind nicht zuläs- sig. 2 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Vorbehalte. Zu diesem Übereinkommen dürfen keine Vorbehalte angebracht werden; allerdings kann ein Vertragsstaat jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen nicht gilt für a) die Beförderung im internationalen Luftverkehr, die unmittelbar von diesem Vertragsstaat zu nicht gewerblichen Zwecken im Hinblick auf seine Aufgaben und Pflichten als souveräner Staat ausgeführt und betrieben wird; b) die Beförderung von Personen, Gütern und Reisegepäck für seine militärischen Dienststellen mit in diesem Vertragsstaat eingetragenen oder von ihm gemieteten Luftfahrzeugen, die ausschließlich diesen Dienststellen vorbehalten sind. Zu Xxxxxx dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Montreal am 28. Mai 1999 in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Dieses Übereinkommen wird im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation hinterlegt; beglaubigte Abschriften werden vom Depositar allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sowie allen Vertragsstaaten des Warschauer Abkommens, des Haager Protokolls, des Abkommens von Guadalajara, des Protokolls von Guatemala- Stadt und der Protokolle von Montreal übermittelt.
Vorbehalte. 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifi- kations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass er sich das Recht vorbehält: a. in keiner Form Amtshilfe zu leisten hinsichtlich Steuern anderer Vertrags- parteien, die unter eine der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b aufgelisteten Kategorien fallen, es sei denn, er hat innerstaatliche Steuern, die unter die betreffende Kategorie fallen, in Anlage A des Übereinkommens aufgenom- men; b. in Bezug auf alle in Artikel 2 Absatz 1 aufgelisteten Steuern oder nur in Be- zug auf Steuern, die unter eine oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 aufge- listeten Kategorien fallen, keine Amtshilfe zu leisten bei der Vollstreckung jeglicher Steuerforderungen oder bei der Vollstreckung von Geldbussen; c. keine Amtshilfe zu leisten in Bezug auf jegliche Steuerforderungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für diesen Staat oder die, wenn früher ein Vorbehalt nach Buchstabe a oder b angebracht worden ist, im Zeitpunkt der Rücknahme dieses Vorbehalts hinsichtlich Steuern der be- treffenden Kategorie bestehen; d. in Bezug auf alle in Artikel 2 Absatz 1 aufgelisteten Steuern oder nur in Be- zug auf Steuern, die unter eine oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 aufge- listeten Kategorien fallen, keine Amtshilfe zu leisten bei der Zustellung von Schriftstücken; e. die in Artikel 17 Absatz 3 vorgesehene Zustellung von Schriftstücken durch die Post nicht zu gestatten; f. Artikel 28 Absatz 7 ausschliesslich auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr beginnen, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder, wenn es keinen Besteuerungszeitraum gibt, auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres entstehen, das dem Jahr vorangeht, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fas- sung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. 2. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. 3. Nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für eine Vertragspartei kann diese einen oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Vorbehalte anbringen, den bezie- hungsweise die sie bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung nicht angebracht hat. Diese Vorbehalte treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf ein...