Common use of Eigentumsvorbehalt, Beistellung und Werkzeuge Clause in Contracts

Eigentumsvorbehalt, Beistellung und Werkzeuge. 1. Sofern wir dem Lieferanten Teile beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes und der Sachen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsache zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Weist der Gegenstand des Lieferanten jedoch einen höheren Wert aus als der zur Verfügung übergebene Gegenstand, so sind die Gegenstände niedrigeren Wertes Bestandteile des Gegenstandes höheren Wertes. In diesem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten die Wiedergutmachung des Schadens sowie die uns aufgrund der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zustehenden Ansprüche geltend zu machen. 3. An Werkzeugen, die wir beistellen, behalten wir uns das Eigentum vor. Die Werkzeuge werden dem Lieferanten leihweise überlassen. Der Lieferant ist verpflichtet, die von uns beigestellten Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so ist er uns zum Ersatz des aus der unterbliebenen oder verspäteten Anzeige entstandenen Schadens verpflichtet. Schließen wir mit dem Lieferanten einen Werkzeugüberlassungsvertrag, sind dessen Regelungen vorrangig.

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Eigentumsvorbehalt, Beistellung und Werkzeuge. 1. Sofern wir dem Teile beim Lieferanten Teile beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden, gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes und der Sachen unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden, gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsache Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Weist Erfolgt die Vermischung in der Gegenstand Weise, dass die Sache des Lieferanten jedoch einen höheren Wert aus als der zur Verfügung übergebene GegenstandHauptsache anzusehen ist, so sind die Gegenstände niedrigeren Wertes Bestandteile des Gegenstandes höheren Wertes. In diesem Fall sind wir berechtigtgilt als vereinbart, vom Lieferanten die Wiedergutmachung des Schadens sowie die dass der Lieferant uns aufgrund anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zustehenden Ansprüche geltend zu machenLieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. 3. An Werkzeugen, die wir beistellen, Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Die ; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge werden dem Lieferanten leihweise überlassenausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren zu verwenden. Der Lieferant ist verpflichtet, die von uns beigestellten gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so ist er uns zum Ersatz des aus der unterbliebenen oder verspäteten Anzeige entstandenen Schadens verpflichtet. Schließen wir mit dem Lieferanten einen Werkzeugüberlassungsvertrag, sind dessen Regelungen vorrangigbleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

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Eigentumsvorbehalt, Beistellung und Werkzeuge. 1An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung. Sofern wir dem Teile beim Lieferanten Teile beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes und der Sachen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsache zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Weist der Gegenstand des Lieferanten jedoch einen höheren Wert aus als der zur Verfügung übergebene Gegenstand, so sind die Gegenstände niedrigeren Wertes Bestandteile des Gegenstandes höheren Wertes. In diesem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten die Wiedergutmachung des Schadens sowie die uns aufgrund der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zustehenden Ansprüche geltend zu machen. 3unserer Sache. An Werkzeugen, die von uns bezahlt werden, erwerben wir beistellen, behalten wir uns das Eigentum vor. Die Werkzeuge werden dem Lieferanten leihweise überlassendamit ein hundertprozentiges Eigentum. Der Lieferant ist verpflichtet, die von Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung unserer bestellten Waren einzusetzen. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen und sorgfältig zu verwahren. Die uns beigestellten gehörenden Werkzeuge sind zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-Diebstahl, Wasser- Feuer und Diebstahlschäden Wasserschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, erforderliche Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen; unterlässt er Unterlässt der Lieferant dies schuldhaft, so ist er stehen uns zum Ersatz Schadenersatzansprüche zu. Eigentumsvorbehalte des aus Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der unterbliebenen Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verspäteten Anzeige entstandenen Schadens verpflichtet. Schließen wir mit dem Lieferanten einen Werkzeugüberlassungsvertrag, sind dessen Regelungen vorrangigverlängerte Eigentumsvorbehälte unzulässig.

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Eigentumsvorbehalt, Beistellung und Werkzeuge. 1. Sofern wir dem Lieferanten Teile beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes und der Sachen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsache zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Weist Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Gegenstand Weise, dass die Sache des Lieferanten jedoch einen höheren Wert aus als der zur Verfügung übergebene GegenstandHauptsache anzusehen ist, so sind die Gegenstände niedrigeren Wertes Bestandteile des Gegenstandes höheren Wertes. In diesem Fall sind wir berechtigtgilt als vereinbart, vom Lieferanten die Wiedergutmachung des Schadens sowie die dass der Lieferant uns aufgrund anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zustehenden Ansprüche geltend zu machenLieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. 3. An Werkzeugen, die wir beistellen, behalten wir uns das Eigentum vor. Die Werkzeuge werden dem Lieferanten leihweise überlassen. Der Lieferant ist verpflichtet, die von uns beigestellten Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so ist er uns zum Ersatz des aus der unterbliebenen oder verspäteten Anzeige entstandenen Schadens verpflichtet. Schließen wir mit dem Lieferanten einen Werkzeugüberlassungsvertrag, sind dessen Regelungen vorrangig. 4. Unbeschadet anderer Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge des Lieferanten zur Herstellung

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