Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Kunden zustehenden Ansprüche, auch wenn besonders bezeichnete Forderungen erfüllt wurden, vor. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen als Sicherung für unsere Saldorechnung gegenüber dem Kunden. Wir sind berechtigt, den Eigentumsvorbehalt in dem für den Kunden zuständigen Register eintragen zu lassen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Lieferungen zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Lieferung zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräussern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. gesetzl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- und Nachlassverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Anderweitige Abtretungen des Kunden sind unzulässig. Verarbeitungen oder Umbildungen der Lieferung durch den Kunden werden stets für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung der Lieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt erfolgende Lieferung. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt.
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Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung. a. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor (im Folgenden „Vorbehaltsware“). Der Kunde trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.
b. Für den Fall der Be- und Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit fremden Sachen erstreckt sich unser Eigentum auf die neue Sache.
c. Jeder Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer unter Eigentumsvor behalt gelieferten Waren zugunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Eine Pfändung durch Dritte muss uns gegenüber der Kunde unverzüglich zur Anzeige bringen. Saldoanerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht, ebenso wenig die Hingabe von Wechsel oder Schecks bis zur richtigen und tatsächlichen Einlösung. Falls wir von unserem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen müssen und die Ware zurücknehmen, erfolgt die Gutschrift für die aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurückgenommenen Waren unter Berücksichtigung einer der Lagerdauer, dem Kunden zustehenden AnsprücheVerschleiß sowie den sonstigen Umständen angemessenen Preisreduktion, auch wenn besonders bezeichnete Forderungen erfüllt wurdenDer Kunde verpflichtet sich, vor. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Möbi vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit wir unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in unserem Eigentum an den Lieferungen als Sicherung für unsere Saldorechnung gegenüber dem Kunden. Wir stehende Waren übernehmen können.
d. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir zur Sicherstellung der Ware berechtigt, den Eigentumsvorbehalt in dem für den Kunden zuständigen Register eintragen zu lassen. Bei vertragswidrigem Verhalten wobei dies die Pflichten des Kunden sind wir berechtigtaus dem Kaufvertrag, insbesondere zur Zahlung, nicht aufhebt. Im Falle der Pfändung von Waren, die Lieferungen zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertragunter unserem Eigentumsvorbehalt stehen, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Lieferung zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich detailliert zu benachrichtigen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist berechtigtinformieren, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräussern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. gesetzl. MwSt.) ab, die ihm aus ebenso sind Aussonderungen unserer Ware wegen einer bevorstehenden Insolvenzbelastung der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- und Nachlassverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Anderweitige Abtretungen des Kunden sind Ware während bestehendem Eigentumsvorbehalt unzulässig. Verarbeitungen oder Umbildungen der Lieferung durch den Kunden werden stets für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung der Lieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Die unter Eigentumsvorbehalt erfolgende Lieferung. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die gelieferten Waren sind ordnungsgemäß zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegtverwahren.
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Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen a) Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Kunden zustehenden Ansprüchevollständigen Bezahlung unserer Forderungen, auch wenn besonders bezeichnete Forderungen erfüllt wurdeneinschließlich des zu unseren Gunsten bestehenden Saldos bei laufender Rechnung, vorunser Eigentum. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Hereinnahme von Wechseln und Schecks bleibt die Ware unser Eigentum bis zu deren Einlösung.
b) Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer nicht gestattet. Bei einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und bei der Verfolgung unserer Rechte zu unterstützen.
c) Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser bereits jetzt zur Sicherheit an den Lieferungen als Sicherung für unsere Saldorechnung gegenüber dem Kundenuns ab. Wir sind berechtigtnehmen die Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt in solange er seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt.
d) Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Wirtschaftslage des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Einleitung von Insolvenzverfahren erlischt die dem für den Kunden zuständigen Register eintragen zu lassenKäufer erteilte Einzugsermächtigung. Bei vertragswidrigem Verhalten und schuldhafter Verletzung wichtiger Vertragspflichten des Kunden Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, wenn die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag vorliegen, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen und vom Käufer die Herausgabe dieser Ware zu verlangen. In der Rücknahme gelieferter Waren durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Kosten der Abholung und der Verwertung der Vorbehaltsware hat uns der Käufer zu ersetzen. Er hat uns über die noch vorhandene Vorbehaltsware eine detaillierte Aufstellung zuzusenden, ebenso auch eine Aufstellung über die Drittschuldner der an uns abgetretenen Forderungen. Unabhängig davon sind wir jederzeit berechtigt, beim Käufer entsprechende Feststellungen zur Wahrung unserer Rechte vorzunehmen, insbesondere Lagerräume und Ladenräume zu betreten sowie alle erforderlichen Unterlagen und Bücher einzusehen.
e) Bei Rücknahme der Ware sind wir berechtigt, die Lieferungen zurückzunehmenWare durch freihändigen Verkauf nach eigenem Ermessen bestmöglich zu verwerten. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Die Verwertung werden wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Lieferung zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Kundenunter Setzung einer Frist von einer Woche androhen. Der Kunde ist berechtigtErlös wird nach Abzug der entstandenen Kosten auf seine Verbindlichkeit angerechnet, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräussern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. gesetzl. MwStein etwaiger Überschuss ausgezahlt.
f) ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- und Nachlassverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Anderweitige Abtretungen des Kunden sind unzulässig. Verarbeitungen oder Umbildungen der Lieferung durch den Kunden werden stets für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung der Lieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt erfolgende Lieferung. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugebennach unserer Xxxx freigeben, als wenn der Wert unserer der uns gewährten Sicherheiten die zu sichernde Forderung unsere Forderungen um mehr als 20 20% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt.
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Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung. 8.1. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Kunden zustehenden Ansprüchealle, auch wenn besonders bezeichnete Forderungen erfüllt wurdendie bedingt bestehenden und künftig entstehenden Forderungen, voreinschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Besteller aus unserer Geschäftsverbindung haben, bezahlt sind. Bei laufenden Rechnungen laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen als Sicherung für unsere Saldorechnung gegenüber jeweilige Saldoforderung.
8.2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Xxxx für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und auf unser Verlangen für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zum Neuwert zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss der Versicherung auf unser Verlangen nachzuweisen. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Besteller bereits jetzt bis zur Höhe unserer zugrunde liegenden Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller den Versicherer hiermit an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt.
8.3. Der Besteller ist jederzeit widerruflich berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Im Falle der Verarbeitung oder Verbindung verschafft der Besteller uns Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache in dem KundenVerhältnis, in dem der Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte sämtlicher verwendeten fremden Waren einschließlich der Bearbeitungskosten steht. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die von uns unter Vorbehalt gelieferte Ware.
8.4. Der Besteller darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; dies gilt jedoch nur, solange der Besteller nicht im Zahlungsverzug ist. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung, ist er nicht berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller uns schon jetzt im Voraus die gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehenden Forderungen in Höhe unseres jeweiligen Rechnungsbetrags für die weiterveräußerte Ware (inkl. Umsatzsteuer) zuzüglich eines Sicherungszuschlags in Höhe von 10 %. ab. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an.
8.5. Der Besteller ist bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt, die nach vorstehender Ziffer 8.4 an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Drittschuldner von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
8.6. Der Besteller darf unsere Vorbehaltsware nicht an Dritte als Sicherheit übereignen oder verpfänden, die Forderungen aus der Weiterveräußerung weder an Dritte abtreten oder mit ihnen aufrechnen, noch mit seinen Abnehmern bezüglich dieser Forderungen ein Abtretungsverbot vereinbaren. Im Falle einer Globalzession durch den Besteller sind die an uns abgetretenen Forderungen ausdrücklich auszunehmen.
8.7. Wir sind berechtigtverpflichtet, den Eigentumsvorbehalt in dem für den Kunden zuständigen Register eintragen uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei zu lassengeben als ihr Wert die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigen. Die Auswahl der frei zu gebenden Gegenständen obliegt uns.
8.8. Bei vertragswidrigem Verhalten Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, im Fall unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Kunden Bestellers, wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen ihn vorkommen, sowie bei Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Bestellers sind wir berechtigtbefugt, die Lieferungen zurückzunehmengelieferte Ware an uns zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Zudem ist der Besteller verpflichtet uns, bzw. unserem Erfüllungsgehilfen, während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Räumen zu verschaffen, um die Vorbehaltsware zurück zu nehmen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware trägt der Besteller.
8.9. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert nicht unseren Rücktritt vom Vertrag. In diesen Handlungen oder der Zurücknahme Pfändung der gelieferten Xxxx durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Lieferung gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt, der . Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden (Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten) Verwertungskosten – anzurechnen.
8.10. Bei Zahlungsverzug sowie Zahlungsschwierigkeiten aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sind wir daneben weiterhin berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.
8.11. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenbenachrichtigen und uns alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, damit wir unsere Eigentumsrechte geltend machen können. Interventionskosten gehen Außerdem hat der Besteller den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu Lasten informieren und an den von uns ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht bereit oder in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu erstatten, ist der Besteller uns zum Ersatz des Kundendaraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Besteller hat die Pfändung oder den sonstigen Eingriff des Dritten nicht zu vertreten.
8.12. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt uns der Besteller hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um uns unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde ist berechtigtBesteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräussern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. gesetzl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- und Nachlassverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Anderweitige Abtretungen des Kunden sind unzulässig. Verarbeitungen oder Umbildungen der Lieferung durch den Kunden werden stets für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung der Lieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt erfolgende Lieferung. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegtWirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
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Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung. Wir behalten uns 6.1 ZESI behält sich das Eigentum an den Lieferungen dem Vertragsgegenstand bis zur Erfüllung vollständigen Zahlung sämtlicher uns gegenüber Forderungen von ZESI aus der Geschäftsverbindung vor.
6.2 Ein Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle der Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache gem. § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht dem Kunden zustehenden Ansprüchegehörenden Waren, auch wenn besonders bezeichnete Forderungen erfüllt wurdensteht uns Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu diesen anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung, vor. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen als Sicherung für unsere Saldorechnung gegenüber dem Kunden. Wir sind berechtigt, den Eigentumsvorbehalt in dem für den Kunden zuständigen Register eintragen zu lassen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Lieferungen zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Lieferung zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen. Bei Pfändungen Verbindung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden. Vermischung zu.
6.3 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache Vorbehaltsware im ordentlichen gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräussern; veräußern, es sei denn er tritt uns jedoch befindet sich im Zahlungsverzug. Kaufpreis- oder Werklohnforderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware werden bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschlunserer Rechnungswerte bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen an uns abgetreten. gesetzl. MwStDer Kunde ist widerruflich berechtigt, diese Forderungen einzuziehen.) ab, die ihm aus
6.4 Der Kunde kann eine Freigabe der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- und Nachlassverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir Sicherheiten verlangen, dass soweit der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Anderweitige Abtretungen des Kunden sind unzulässig. Verarbeitungen oder Umbildungen realisierbare Wert der Lieferung durch den Kunden werden stets für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung der Lieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt erfolgende Lieferung. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung noch offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegtSicherheiten steht ZESI zu.
6.5 Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Sachen pfleglich zu behandeln. Hierzu zählt insbesondere diese auf eigene Kosten zum Gegenstandswert gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie erforderliche Servicearbeiten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an ZESI ab. ZESI ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen.
6.6 Bei Zahlungsverzug sowie Zahlungsschwierigkeiten aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist ZESI daneben weiterhin berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.
6.7 Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung der Liefergegenstände durch Dritte hat der Kunde ZESI unverzüglich schriftlich zu informieren. Im Falle der Pfändung einer im Eigentum von ZESI stehenden Sache hat der Kunde sämtliche Kosten der Wiederbeschaffung einschließlich der Rechtsverfolgungskosten zu tragen, soweit diese bei dem Dritten nicht beigetrieben werden können.
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