Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Abnahme Musterklauseln

Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Abnahme. 7.1 Lieferungen, auch durch Spediteure, haben grundsätzlich für den Auftraggeber kostenfrei auf Gefahr des Auftragnehmers zum Auftraggeber bzw. zum vereinbarten Auslieferungsort zu erfolgen. Dies gilt auch für die Verpackung der Lieferungen und für die Rücksendung von Leergut, sofern dessen Rückgabe vereinbart ist. Die Anlieferung hat in den in der Bestellung angegebenen Verpackungsmitteln zu erfolgen. 7.2 Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Die Einschaltung von Dritten zur Erfüllung der Lieferung oder Leistung bedarf immer der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers. 7.3 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der mindestens Angaben zum Lieferdatum, zur Liefermenge und ggf. Angaben zum Lieferanten enthält, sofern dieser nicht mit dem Auftrag- nehmer identisch ist. 7.4 Erfolgt eine Lieferung direkt an Kunden (Direktlieferung) des Auftraggebers ist ein Liefer- schein des Auftraggebers oder ein neutraler Lieferschein zu verwenden. 7.5 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse verlängern, soweit sie schwerwiegend und vom Auftraggeber nicht verschuldet sind, die Frist zur Abnahme entsprechend. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer 7.6 Sollten Transportkosten oder sonstige zusätzliche Kosten für die Lieferung der Ware anfallen, so sind diese vom Auftraggeber nur insoweit zu tragen, als diese zuvor ausdrücklich und in schriftlicher Form seitens des Auftragsnehmers angekündigt und seitens des Auftraggebers bestätigt wurden.
Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Abnahme. 6.1 Lieferungen, auch durch Spediteure, haben grundsätzlich für den Verlag kostenfrei auf Gefahr des Auftragnehmers zum Verlag bzw. zum vereinbarten Auslieferungsort zu erfolgen. Dies gilt auch für die Verpa-ckung der Lieferungen und für die Rück- sendung von Xxxxxxx, sofern dessen Rückgabe vereinbart ist. Die Anlieferung hat in den in der Bestellung angegebenen Verpa- ckungsmiueln zu erfolgen. 6.2 Teillieferungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Verlag zulässig. Die Einschaltung von Driuen zur Er- füllung der Leistung bedarf immer der schriftlichen Einwilligung des Verlags. Eine unberechtigte Unterbeauftragung Driuer be- rechtigt den Verlag, ganz oder teilweise vom Vetrag zurückzu- treten und Schadensersatz zu verlangen. Die Einschaltung von Driuen (Speditionen etc.) zur Lieferung des bestellten Produkte bedarf keiner Einwilligung des Verlags. 6.3 Jede Lieferung hat in Übereinstimmung mit den Anliefer- richtlinien des Verlags und Verlagsauslieferunternehmen zu er- folgen. Jeder Lieferung ist ein mit Nummer und Datum der Be- stellung des Verlags sowie der Warenbezeichnung des Verlags und der Sachnummer versehener Lieferschein in zweifacher Ausfertigung sowie die Versandanzeige beizufügen. Eine Kopie der Versandanzeigen mit Nummer und Datum der Bestellung des Verlags sowie mit der Warenbenennung des Verlags und Sachnummer sind ausschließlich von der Lieferung getrennt nach dem Versand der Ware an den Verlag zu schicken. 6.4 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist eine Abnah- me der Leistungen des Auftragnehmers erforderlich, die Abnah- me erfolgt in einer ausdrücklichen Erklärung in Textform (per E-Mail genügt) des Verlags. Die Durchführung von Prüfungen oder die Ingebrauchnahme allein stellen noch keine Abnahme dar. Die in § 640 Abs. 1 S. 3 BGB geregelte fiktive Abnahme ist ausgeschlossen. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, be- hördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse verlängern, soweit sie schwerwiegend und vom Verlag nicht ver- schuldet sind, die Frist zur Abnahme entsprechend. Der Verlag hat den Auftragnehmer über solche Ereignisse unverzüglich zu unterrichten. Sind die Abnahmehindernisse nicht nur vorüber- gehend, kann der Verlag vom Vertrag zurücktreten, ohne dass Ansprüche gegen den Verlag geltend gemacht werden können.

Related to Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Abnahme

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.