Eigentumsvorbehalt, Gefahrübergang. a) Die ISW GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen Tieren und ihrer Nachzucht bis zur vollständigen Zahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bestehenden Forderungen vor. Sofern zwischen dem Käufer und der ISW GmbH ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein solcher nicht anerkannt wird, sondern ein "kausaler" Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Käufer in die Insolvenz oder Liquidation gerät. Dem Käufer ist bekannt, dass die ISW GmbH mittelbarer Besitzer der Tiere ist. Der Zulieferer (unmittelbarer Besitzer) wird auf Weisung der ISW GmbH die Tiere an den Käufer herausgeben. Der Gefahrübergang erfolgt ab dem Zeitpunkt der Verladung der Tiere auf das Fahrzeug. Die Gefahr für den zufälligen Untergang oder den Verlust der Ware geht mit Herausgabe der Ware an den Käufer über. b) Der Käufer ist verpflichtet, die von der ISW GmbH unter Eigentumsvorbehalt verkauften Tiere von anderen Tieren getrennt zu verwahren. Sollte eine getrennte Verwahrung nicht möglich sein, ist der Käufer verpflichtet, die Ohrmarkennummern bzw. sonstige Identifizierungsnummern der Tiere in einer gesonderten Liste festzuhalten, so dass die Tiere jederzeit für uns identifizierbar bleiben. c) Bei notwendig werdender Schlachtung der Vorbehaltstiere erfolgt die Schlachtung im Auftrag der ISW GmbH. Die ISW GmbH erwirbt unmittelbar das Eigentum an dem Fleisch; der Käufer ist verpflichtet, dies mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für die ISW GmbH zu verwahren. d) Werden die Vorbehaltstiere mit anderen Tieren untrennbar vermischt oder vermengt, so erlangt die ISW GmbH Miteigentum an der gesamten Menge zu einem Anteil, der im Wert ihrer Vorbehaltstiere im Verhältnis zu dem Wert der anderen Tiere entspricht. e) Jede Be- oder Verarbeitung (auch Umwandlung, Mästung, Schlachtung) der Vorbehaltswaren oder -tiere erfolgt im Auftrag der ISW GmbH. Die ISW GmbH erwirbt unmittelbar das Eigentum oder Teileigentum an den neuen Sachen oder Tieren. Der Kunde ist verpflichtet, diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für die ISW GmbH zu verwahren. Die anfallende Nachzucht wird bei der Geburt ebenfalls Eigentum der ISW GmbH; der Käufer ist zu sorgfältiger Pflege und Verwahrung verpflichtet. f) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Tiere, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Waren oder Mengen sowie der Nachzucht, nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, wenn er der ISW GmbH hiermit schon jetzt alle Forderung abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Die ISW GmbH nimmt die Abtretung an. Die von dem Käufer an die ISW GmbH im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich bei bestehendem Kontokorrentverhältnis auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Käufers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zucht- und Nutztiere dürfen nur gewerbsmäßige Wiederverkäufer veräußern. Landwirte, Aufzüchter und Mäster dürfen die noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Tiere nur mit vorheriger Zustimmung der ISW GmbH veräußern. Alle sonstigen Verfügungen, insbesondere als Verpfändung und Sicherungsübereignung, sind unzulässig. g) Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an die ISW GmbH ab. Die ISW GmbH nimmt die Abtretung an. h) Wird Vorbehaltsware vom Käufer- nach Verarbeitung/Verbindung- zusammen mit nicht der ISW GmbH gehörenden Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die ISW GmbH nimmt die Abtretung an. i) Der Käufer tritt bereits jetzt alle Rechte und Ansprüche, auch gegen Versicherungen und Tierseuchenkassen, aus dem Verlust, der Beschädigung, der Tötung (auch amtlicher) der Vorbehaltstiere sowie Ansprüche aus dem Untergang des Eigentumsrechtes der ISW GmbH, an die ISW GmbH ab, die die Abtretung hiermit annimmt. j) Der Käufer ist verpflichtet die Vorbehaltsware gegen alle Risiken angemessen auf seine Kosten versichert zu halten. Etwa daraus resultierende Versicherungsansprüche werden schon jetzt in Höhe der jeweils offenen Forderung an die ISW GmbH abgetreten, die diese Abtretung annimmt. k) Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt, jedoch gelten die eingegangenen Beträge als für die ISW GmbH vereinnahmt. Die Befugnis der ISW GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich die ISW GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die ISW GmbH verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt Der Käufer ist zur anderweitigen Abtretung nicht befugt. l) Der Käufer ist im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder -einstellung verpflichtet, unverzüglich eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Vorbehaltsware, der abgetretenen Forderung und der sonstigen der ISW GmbH eingeräumt Sicherungsrechte, sowie der Angabe des Drittschuldner und der weiteren Vorbehaltsgläubiger für die ISW GmbH anzufertigen. Auch im Falle des Verzuges ist der Käufer hierzu auf Verlangen der ISW GmbH sofort verpflichtet. m) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. n) Die ISW GmbH verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die ihr zustehenden Sicherungen nach ihrer Xxxx insoweit freizugeben, als ihr Wert die noch zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt. o) Bei Zahlungsverzug ist die ISW GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Hierin liegt im Zweifel kein Rücktritt vom Vertrag. Verbindlichkeiten erwachsen der ISW GmbH daraus nicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Einkaufs Und Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt, Gefahrübergang. a) Die ISW GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen Tieren und ihrer Nachzucht bis zur vollständigen Zahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bestehenden Forderungen vor. Sofern zwischen dem Käufer und der ISW GmbH ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein solcher nicht anerkannt wird, sondern ein "kausaler" Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Käufer in die Insolvenz oder Liquidation gerät. Dem Käufer ist bekannt, dass die ISW GmbH mittelbarer Besitzer der Tiere ist. Der Zulieferer (unmittelbarer Besitzer) wird auf Weisung der ISW GmbH die Tiere an den Käufer herausgeben. Der Gefahrübergang erfolgt ab dem Zeitpunkt der Verladung der Tiere auf das Fahrzeug. Die Gefahr für den zufälligen Untergang oder den Verlust der Ware geht mit Herausgabe der Ware an den Käufer über.
b) Der Käufer ist verpflichtet, die von der ISW GmbH unter Eigentumsvorbehalt verkauften Tiere von anderen Tieren getrennt zu verwahren. Sollte eine getrennte Verwahrung nicht möglich sein, ist der Käufer verpflichtet, die Ohrmarkennummern bzw. sonstige Identifizierungsnummern der Tiere in einer gesonderten Liste festzuhalten, so dass die Tiere jederzeit für uns identifizierbar bleiben.
c) Bei notwendig werdender Schlachtung der Vorbehaltstiere erfolgt die Schlachtung im Auftrag der ISW GmbH. Die ISW GmbH erwirbt unmittelbar das Eigentum an dem Fleisch; der Käufer ist verpflichtet, dies mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für die ISW GmbH zu verwahren.
d) Werden die Vorbehaltstiere mit anderen Tieren untrennbar vermischt oder vermengt, so erlangt die ISW GmbH Miteigentum an der gesamten Menge zu einem Anteil, der im Wert ihrer Vorbehaltstiere im Verhältnis zu dem Wert der anderen Tiere entspricht.
e) Jede Be- oder Verarbeitung (auch Umwandlung, Mästung, Schlachtung) der Vorbehaltswaren oder -tiere erfolgt im Auftrag der ISW GmbH. Die ISW GmbH erwirbt unmittelbar das Eigentum oder Teileigentum an den neuen Sachen oder Tieren. Der Kunde ist verpflichtet, diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für die ISW GmbH zu verwahren. Die anfallende Nachzucht wird bei der Geburt ebenfalls Eigentum der ISW GmbH; der Käufer ist zu sorgfältiger Pflege und Verwahrung verpflichtet.
f) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Tiere, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Waren oder Mengen sowie der Nachzucht, nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, wenn er der ISW GmbH hiermit schon jetzt alle Forderung abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Die ISW GmbH nimmt die Abtretung an. Die von dem Käufer an die ISW GmbH im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich bei bestehendem Kontokorrentverhältnis auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Käufers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zucht- und Nutztiere dürfen nur gewerbsmäßige Wiederverkäufer veräußern. Landwirte, Aufzüchter und Mäster dürfen die noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Tiere nur mit vorheriger Zustimmung der ISW GmbH veräußern. Alle sonstigen Verfügungen, insbesondere als Verpfändung und Sicherungsübereignung, sind unzulässig.
g) Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an die ISW GmbH ab. Die ISW GmbH nimmt die Abtretung an.
h) Wird Vorbehaltsware vom Käufer- nach Verarbeitung/Verbindung- zusammen mit nicht der ISW GmbH gehörenden Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die ISW GmbH nimmt die Abtretung an.
i) Der Käufer tritt bereits jetzt alle Rechte und Ansprüche, auch gegen Versicherungen und Tierseuchenkassen, aus dem Verlust, der Beschädigung, der Tötung (auch amtlicher) der Vorbehaltstiere sowie Ansprüche aus dem Untergang des Eigentumsrechtes der ISW GmbH, an die ISW GmbH ab, die die Abtretung hiermit annimmt.
j) Der Käufer ist verpflichtet die Vorbehaltsware gegen alle Risiken angemessen auf seine Kosten versichert zu halten. Etwa daraus resultierende Versicherungsansprüche werden schon jetzt in Höhe der jeweils offenen Forderung an die ISW GmbH abgetreten, die diese Abtretung annimmt.
k) Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt, jedoch gelten die eingegangenen Beträge als für die ISW GmbH vereinnahmt. Die Befugnis der ISW GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich die ISW GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die ISW GmbH verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt Der Käufer ist zur anderweitigen Abtretung nicht befugt.
l) Der Käufer ist im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder -einstellung verpflichtet, unverzüglich eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Vorbehaltsware, der abgetretenen Forderung und der sonstigen der ISW GmbH eingeräumt Sicherungsrechte, sowie der Angabe des Drittschuldner Drittschuldners und der weiteren Vorbehaltsgläubiger für die ISW GmbH anzufertigen. Auch im Falle des Verzuges ist der Käufer hierzu auf Verlangen der ISW GmbH sofort verpflichtet.
m) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
n) Die ISW GmbH verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die ihr zustehenden Sicherungen nach ihrer Xxxx insoweit freizugeben, als ihr Wert die noch zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt.
o) Bei Zahlungsverzug ist die ISW GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Hierin liegt im Zweifel kein Rücktritt vom Vertrag. Verbindlichkeiten erwachsen der ISW GmbH daraus nicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen