Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht Musterklauseln

Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht. 10.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor (nachstehend insgesamt "Vorbe- haltsware"), bis alle unsere Forderungen aus der Ge- schäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlos- senen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kon- tokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht. 1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten des Bestellers aus unseren Geschäftsbeziehungen vor. Dies gilt auch dann, wenn die Vergütung für bestimmte vom Besteller bezeichnete Lieferungen geleistet worden ist.
Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht. Soweit wir nicht durch Bearbeitung der von uns vom Besteller überlassenen Rohware an der veredelten Ware Alleineigentum erwerben, erwerben wir durch die Bearbeitung der Rohware oder deren Verbindung mit fremden Material Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Rohware zur Ware der durch die Bearbeitung oder Verbindung enstandenen neuen Sache. Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt oder Miteigentumsvorbehalt stehende Ware ist dem Besteller nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet, insbesondere darf die Ware weder verpfändet noch zu Sicherung übereignet werden. Bei Weiterveräußerung tritt der Besteller bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche alle ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Weiterveräußerung einer in unserem Miteigentum stehenden Sache gilt Absatz 1 sinngemäß. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Von der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen in die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Zur Durchsetzung unserer Rechte hat uns der Besteller alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers unsere Sicherheiten freizugeben, soweit sie 10 % aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche übersteigen. Im Übrigen erwerben wir an den uns zu Bearbeitung übergebenen Liefergegenständen ein gesetzliches Pfandrecht, da wir wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller geltend machen können.
Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht. 1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die der PWG im Zeitpunkt der Lieferung gegen den Kunden aus diesem Vertrag oder anderen Leistungen und / oder Lieferungen zustehen, und das vertragsgegenständliche Fahrzeug betreffen, gewährt der Kunde der PWG die nachfolgend aufgeführten Sicherheiten. Soweit der Sicherungswert der an verschiedenen Gegenständen insgesamt besteht, den Wert der Forderung der PWG um mehr als 10% übersteigt, wird die PWG auf Verlangen des Kunden nach ihrer Xxxx einen oder mehrere Gegenstände von der Sicherheit freigeben.
Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht. 1. Die von Hollarts gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung Eigentum von Hollarts. Die von Hollarts an die andere Partei gelieferten Waren wurden unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der Rechnung durch die andere Partei geliefert. Mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags geht das Eigentum an den gelieferten Waren von Rechts wegen auf die andere Partei über.
Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht. Der AN behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich aller Zinsen und Kosten vor. Bei Reparaturen steht dem AN ein Pfandrecht am bearbeiteten Gegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages zu. Bis zur Bezahlung dieser Forderung am Gegenstand des Werkvertrages kann ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht. 17.1. Dachdecker Einkauf behält sich das Eigentum an für die Arbeiten verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen, Austauschaggregaten sowie sonstigen für die Arbeiten verwendeten Teilen (im Weiteren: Teile) bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Auftraggeber vor, soweit die Teile vom Instandsetzungs-/Reparaturgegenstand getrennt werden können, ohne dass die Teile oder der Instandsetzungs-/Reparaturgegenstand dabei zerstört werden.
Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht. I. PLASMA plus hält sich das Eigentum an allen von ihr verwendeten Teilen und Hilfsstoffen vor, bis alle bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber befriedigt sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Gegenstand, an dem PLASMA plus Leistungen erbracht wurden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern; für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als PLASMA plus abgetreten, in dem der Wert von PLASMA plus durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt gesicherten Leistungen zum Gesamtwert der veräußerten Sache steht.
Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht. 9.1 Der Auftragnehmer behält sich gegenüber dem Auf- traggeber an allen, von dem Auftragnehmer anlässlich einer Reparatur oder Wartung eingebauten Teilen, bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber, das Ei- gentum vor. Für Fälle, in denen das Eigentum des Auf- tragnehmers durch Verbindung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen erlöschen würde, wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Ei- gentum des Auftraggebers an der verbundenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der vom Auftrag- nehmer erbrachten Leistung zu der einheitlichen Sache zur Zeit der Verbindung auf den Auftragnehmer über- geht. Gegenstände, an denen dem Auftragnehmer auf- grund Eigentumsvorbehalts (Mit-) Eigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht. 15.1 Der Verkäufer behält sich das (Eigentums-)Recht auf die gelieferten Sachen vor, bis alle Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer aufgrund der Lieferung der Sachen oder aufgrund im Zusammenhang mit der Lieferung durchgeführten oder durchzuführenden Tätigkeiten vollständig gezahlt sind; dies einschließlich von Zinsen, Kosten und/oder Schaden.