Allgemeine Bestimmung Musterklauseln

Allgemeine Bestimmung. Soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt, sind Ansprüche der Arbeitgeberin sowie der Arbeit- nehmerin bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich dem Grunde nach geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.
Allgemeine Bestimmung. Soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Dienstnehmer, der im Gebiet einer Vertragspartei unselbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet der anderen Vertragspartei befindet.
Allgemeine Bestimmung. Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Allgemeine Bestimmung. (1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichte- rungen gelten für Staatsangehörige der Republik Serbien, die nicht bereits durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mit- gliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind. (2) Bei Aspekten, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, kommen die Vorschriften der Republik Serbien oder der Mitglied- staaten oder das Gemeinschaftsrecht zur Anwendung, wie bei der Ablehnung von Visumanträgen, der Anerkennung von Reise- dokumenten, dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestrei- tung des Lebensunterhalts, der Einreiseverweigerung oder bei Ausweisungsmaßnahmen.
Allgemeine Bestimmung. (1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Unionsbürger und Staatsbürger der Repub­ lik Aserbaidschan nur insoweit, als sie nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Republik Aserbaidschan, der Union oder der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind. (2) Die innerstaatlichen Vorschriften der Republik Aserbaidschan oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visu­ mantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunter­ halts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.
Allgemeine Bestimmung. MOESTA ist eine eingetragene Marke. Der Kunde erkennt dieses Recht an. Ansprüche auf unbegrenzte Nutzung der Marken bestehen seitens des Kunden nicht. Der Kunde hat die Benutzung der Marken unverzüglich einzustellen, sobald die Geschäftsbeziehung mit der MOESTA-BBQ GmbH beendet ist und alle von der MOESTA-BBQ GmbH gelieferten Waren beim Kunden abverkauft sind.
Allgemeine Bestimmung. (1) Die in diesem Abkommen vorgesehene Visaerleichterung gilt für die Bürger der Europäischen Union und die Staatsange- hörigen der Russischen Föderation nur insoweit, als sie nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Russischen Födera- tion, der Gemeinschaft oder von Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Abkommen von der Visumpflicht befreit sind. (2) Die innerstaatlichen Vorschriften der Russischen Födera- tion oder der Mitgliedstaaten sowie das Gemeinschaftsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkom- men nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visuman- trags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.
Allgemeine Bestimmung. 12.1 Sämtliche Verbindlichkeiten aus einem mit der Ringer GmbH abgeschlossenen Rechtsgeschäfte treffen deren Vertragspartner jeweils zur ungeteilten Hand, ebenso allfällige Rechtsnachfolger der Vertragspartner. 12.2 Auf mit der Ringer GmbH abgeschlossene Rechtsgeschäfte ist jeweils ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der IPR- Verweisungsnormen. 12.3 Für Streitigkeiten aus einem mit der Ringer GmbH abgeschlossenen Rechtsgeschäft wird die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vereinbart. 12.4 Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung über alle Inhalte der zwischen ihm und der Ringer GmbH abgeschlossenen und/oder abzuschließenden Verträge. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für die Zeit nach Vertragsbeendigung und für die Zeit nach Abbruch der Vertragsverhandlungen. 12.5 Für Mietware gilt: Der Mietzins berücksichtigt den Verschleiß durch sachgerechte Nutzung. Die Mietware ist gereinigt an Ringer zurückzugeben und muss den bei Auslieferung geltenden Qualitätskriterien von Ringer entsprechen. Der Besteller hat Xxxxxx die Kosten der Reinigung zu erstatten, wenn er Ware ungereinigt oder mangelhaft gereinigt zurückgibt. Der Besteller ersetzt im Falle der Totalbeschädigung von Mietware den Neuwert der Mietgegenstände auf der Basis der bei Auslieferung geltenden Preise von Ringer. Der Besteller erwirbt durch die Ersatzleistung kein Eigentum an beschädigter Mietware, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich ein Eigentumsübergang vereinbart wurde.
Allgemeine Bestimmung. (1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Unionsbürger und Staatsbürger von Belarus nur insoweit, als sie nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften von Belarus, der Union oder der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind. (2) Die innerstaatlichen Vorschriften von Belarus oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.
Allgemeine Bestimmung. (1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterun- gen gelten für Staatsangehörige der Ukraine, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Gemeinschaft oder von Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere interna- tionale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind. (2) Die innerstaatlichen Vorschriften der Ukraine oder der Mitgliedstaaten sowie das Gemeinschaftsrecht finden in den Fäl- len Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie die Ablehnung eines Visumantrags, die Anerkennung von Reisedokumenten, der Nachweis ausreichender Mittel zur Be- streitung des Lebensunterhalts sowie die Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.