Allgemeine Bestimmung. Soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt, sind Ansprüche der Arbeitgeberin sowie der Arbeit- nehmerin bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich dem Grunde nach geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.
Allgemeine Bestimmung. Soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Dienstnehmer, der im Gebiet einer Vertragspartei unselbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet der anderen Vertragspartei befindet.
Allgemeine Bestimmung. Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Allgemeine Bestimmung. (1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichte- rungen gelten für Staatsangehörige der Republik Montenegro, die nicht bereits durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internatio- nale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.
(2) Bei Aspekten, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, kommen die Vorschriften der Republik Montenegro oder der Mit- gliedstaaten oder das Gemeinschaftsrecht zur Anwendung, wie bei der Ablehnung von Visumanträgen, der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Einreiseverweigerung oder bei Ausweisungsmaßnahmen.
Allgemeine Bestimmung. (1) Die in diesem Abkommen vorgesehene Visaerleichterung gilt für die Bürger der Europäischen Union und die Staatsange- hörigen der Russischen Föderation nur insoweit, als sie nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Russischen Födera- tion, der Gemeinschaft oder von Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Abkommen von der Visumpflicht befreit sind.
(2) Die innerstaatlichen Vorschriften der Russischen Födera- tion oder der Mitgliedstaaten sowie das Gemeinschaftsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkom- men nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visuman- trags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.
Allgemeine Bestimmung. 1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterun gen gelten für Bürger der Republik Kap Verde und der Union, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Republik Kap Verde, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.
2. Die innerstaatlichen Vorschriften von Kap Verde oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweige rung und Ausweisungsmaßnahmen.
Allgemeine Bestimmung. (1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterun gen gelten für Staatsbürger Armeniens, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Mitgliedstaaten bzw. der Union, durch dieses Abkommen oder andere internationale Überein künfte von der Visumpflicht befreit sind.
(2) Die nationalen Vorschriften Armeniens oder der Mitglied staaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur An wendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Rei sedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestrei tung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.
Allgemeine Bestimmung. (1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterun gen gelten für Staatsbürger Georgiens, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Überein künfte von der Visumpflicht befreit sind.
(2) Die innerstaatlichen Vorschriften Georgiens oder der Mit gliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Be streitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweige rung und Ausweisungsmaßnahmen.
Allgemeine Bestimmung. Das Ausschreibungsverfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt. Jegliche Kommunikation schriftlich wie mündlich erfolgt ausschließlich in Deutsch.
Allgemeine Bestimmung. 4.1. Die Vergabe von Aufträgen durch die GWG erfolgt außerhalb dieser Plattform nach Durchführung des Angebotsammelverfahrens. Während des Angebotsammelverfahrens unterbieten sich die Bieter im Hinblick auf den von der GWG eingestellten Startpreis, d.h. dass eine Senkung des Startpreises herbeigeführt wird. Darüber hinaus erlischt jedoch kein Gebot aufgrund der Abgabe eines günstigeren Gebotes durch einen Mitbieter. Das Angebotssammelverfahren erfolgt entweder im Wege des „Verfahrens mit Ausschreibung“ oder im Wege des „Verfahrens mit Einheitspreisliste“.