Eignung zur gewöhnlichen Verwendung Musterklauseln

Eignung zur gewöhnlichen Verwendung. Zur Eignung zur gewöhnlichen Verwendung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gibt es ebenfalls ein aktuelles Judikat des BGH vom 8.7.2016.21 Ein Grundstück war als Bahn- betriebsgelände und Schrottplatz genutzt worden. Dies hatte der Verkäufer dem Käufer nicht offenbart. Im Kaufvertrag wurde die Haftung ausgeschlossen. Später stellte der Käufer eine erhebliche Altlastenkontamination fest. Mit Blick auf die konkrete Bodenbelastung bestätigt der BGH den Haftungsausschluss; diese habe der Verkäufer nicht gekannt.22 Allerdings soll auch die frühere Nutzung als Eisenbahnbetriebsgelände einen Altlastenverdacht und schon deswegen einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begründen können: Ein intensiver Fahr-, Ab- stell- und Verladebetrieb, insbesondere durch Schmiermittel- verluste, Unkrautbekämpfung und Bahnschwellenimpräg- nierung, könne zu einer erheblichen Schadstoffbelastung des Grundstücks geführt haben.23 Dieser Fall passt zu sonstigen BGH-Entscheidungen hinsichtlich früherer gefahrerhöhender Nutzungen als Müllkippe24, Deponie25, Werksdeponie26 oder Tankstelle27. 13 BGH, Urteil vom 22.4.2016, V ZR 23/15, NJW 2017, 150, 151 Rdnr. 18. 00 XXX Xxxx, Urteil vom 2.3.2017, 22 U 82/16, BeckRS 2017, 00 XXX Xxxx, Urteil vom 2.3.2017, 22 U 82/16, BeckRS 2017, 104877 Rdnr. 27; Palandt/Weidenkaff, 76. Aufl. 2017, § 434 Rdnr. 63. 00 Xxxxx XXX Xxxx, Urteil vom 2.3.2017, 22 U 82/16, BeckRS 2017, 104877 Rdnr. 36 f. Der Sachmangel ist laut OLG Hamm auch erheblich im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB und er- laubt so die Rückabwicklung des Vertrags nach § 281 Abs. 5, §§ 346 ff. BGB (Schadensersatz statt der ganzen Leistung), weil der Verkäufer den Käufer über das Baujahr arglistig ge- täuscht habe. 00 XXX Xxxxxxx, Urteil vom 25.10.2016, 4 U 453/16, BeckRS 2016, 111202.