Common use of Eilversorgung/Notfallversorgung Clause in Contracts

Eilversorgung/Notfallversorgung. Abweichend von der grundsätzlichen Lieferung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung verpflichtet sich der Leistungserbringer in eiligen Fällen ein geeignetes vertragsgegenständliches Hilfsmittel werktags6 innerhalb von 24 Stun- den nach Beauftragung durch die KKH bzw. nach Eingang der Genehmigung/Kostenüber- nahmeerklärung der KKH zu liefern. Sofern eine Auslieferung an einem Samstag angeboten wird und der Versicherte dies wünscht, kann eine Auslieferung auch samstags erfolgen. Als geeignet gelten funktionsähnliche Modelle. Eilige Fälle/Notfälle werden von der KKH u.a. durch die Hinweise „Krankenhausentlassung“, „Notfallversorgung“ oder „SAPV“/„palliative Versorgung“ gekennzeichnet.7 Hilfsmittel, die in diesen Fällen geliefert werden könnten, sind Toilettenrollstühle und Leichtgewichtrollstühle. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Beauftragung bzw. der Genehmigung/Kost- genübernahmeerklärung beim Leistungserbringer. Wurde der Versicherte mit einem von der Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung abwei- chenden Hilfsmittel versorgt, so hat der Leistungserbringer unverzüglich die KKH per Daten- austausch darüber zu informieren, um eine Änderung der vorliegenden Genehmigung/Kos- tenübernahmeerklärung zu veranlassen. Geht die Verordnung für eine Eilversorgung direkt beim Leistungserbringer ein, kann die Übermittlung des Kostenvoranschlages (KVA) für die Eilversorgung nachträglich erfolgen.

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Eilversorgung/Notfallversorgung. Abweichend von der grundsätzlichen Lieferung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung verpflichtet sich der Leistungserbringer in eiligen Fällen ein geeignetes vertragsgegenständliches Hilfsmittel werktags6 werktags innerhalb von 24 Stun- den nach Beauftragung durch die KKH bzw. nach Eingang der Genehmigung/Kostenüber- nahmeerklärung der KKH zu liefern. Als geeignet gelten funktionsähnliche Modelle, z.B. kann der Versicherte mit einer Schaummatratze mit einteiliger Liegefläche (11.29.05.0xxx) ver- sorgt werden, auch wenn eine Schaummatratze mit unterteilter Liegefläche (11.29.05.1xxx) beauftragt/genehmigt wurde. Sofern eine Auslieferung an einem Samstag angeboten wird und der Versicherte dies wünscht, kann eine Auslieferung auch samstags erfolgen. Als geeignet gelten funktionsähnliche Modelle. Eilige Fälle/Notfälle werden von der KKH u.a. durch die Hinweise „Krankenhausentlassung“, „Notfallversorgung“ oder „SAPV“/„palliative Versorgung“ gekennzeichnet.7 Hilfsmittel, die in diesen Fällen geliefert werden könnten, sind Toilettenrollstühle und Leichtgewichtrollstühlegekennzeichnet. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Beauftragung bzw. der Genehmigung/Kost- genübernahmeerklärung beim Leistungserbringer. Wurde der Versicherte mit einem von der Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung abwei- chenden Hilfsmittel versorgt, so hat der Leistungserbringer unverzüglich die KKH per Daten- austausch darüber zu informieren, um eine Änderung der vorliegenden Genehmigung/Kos- tenübernahmeerklärung zu veranlassen. Geht die Verordnung für eine Eilversorgung direkt beim Leistungserbringer ein, kann die Übermittlung des Kostenvoranschlages (KVA) für die Eilversorgung nachträglich erfolgen.

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