Einbehalte. Der Auftraggeber kann verwirkte Vertragsstrafen, Verzugsschäden, Mehraufwand oder etwa vereinbarte Sicherheiten von der Vergütung des Auftragnehmers in angemessenem Umfang einbehalten. Der Vorbehalt der Geltendmachung einer Vertragsstrafe kann vom Auftraggeber binnen drei (3) Monaten nach Kenntnis von Grund und Höhe der Vertragsstrafe geltend gemacht werden, bei Leistungen, die einer Schlussabrechnung bedürfen, jedoch bis zur Zahlung der Schlussrechnung.
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Einbehalte. Der Auftraggeber kann verwirkte Vertragsstrafen, Verzugsschäden, Mehraufwand oder etwa vereinbarte verein- barte Sicherheiten von der Vergütung des Auftragnehmers Auftrag- nehmers in angemessenem Umfang einbehalten. Der Vorbehalt der Geltendmachung einer Vertragsstrafe Vertrags- strafe kann vom Auftraggeber binnen drei (3) Monaten nach Kenntnis von Grund und Höhe der Vertragsstrafe geltend gemacht werden, bei Leistungen, die einer Schlussabrechnung bedürfen, jedoch bis zur Zahlung der Schlussrechnung.
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Einbehalte. Der Auftraggeber kann verwirkte Vertragsstrafen, Verzugsschäden, Mehraufwand oder etwa vereinbarte Sicherheiten von der Vergütung des Auftragnehmers in angemessenem Umfang einbehalten. Der Vorbehalt der Geltendmachung einer Vertragsstrafe kann vom Auftraggeber binnen drei (3) Monaten nach Kenntnis von Grund und Höhe der Vertragsstrafe geltend gemacht werden, bei Leistungen, die einer Schlussabrechnung bedürfen, jedoch bis zur Zahlung der Schlussrechnung.
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Einbehalte. Der Auftraggeber kann verwirkte Vertragsstrafen, VerzugsschädenVerzugs- schäden, Mehraufwand oder etwa vereinbarte Sicherheiten von der Vergütung des Auftragnehmers in angemessenem Umfang einbehalten. Der Vorbehalt der Geltendmachung einer Vertragsstrafe kann vom Auftraggeber binnen drei (3) Monaten nach Kenntnis von Grund und Höhe der Vertragsstrafe Vertrags- strafe geltend gemacht werden, bei Leistungen, die einer Schlussabrechnung bedürfen, jedoch bis zur Zahlung der Schlussrechnung.
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Einbehalte. Der Auftraggeber kann verwirkte Vertragsstrafen, VerzugsschädenVerzugs- schäden, Mehraufwand oder etwa vereinbarte Sicherheiten von der Vergütung des Auftragnehmers in angemessenem Umfang einbehalten. Der Vorbehalt der Geltendmachung einer Vertragsstrafe kann vom Auftraggeber binnen drei (3) Monaten nach Kenntnis von Grund und Höhe der Vertragsstrafe geltend gemacht werden, bei Leistungen, die einer Schlussabrechnung bedürfen, jedoch bis zur Zahlung der Schlussrechnung.
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Einbehalte. Der Auftraggeber kann verwirkte Vertragsstrafen, VerzugsschädenVerzugs- schäden, Mehraufwand oder etwa vereinbarte Sicherheiten von der Vergütung des Auftragnehmers in angemessenem Umfang einbehalten. Der Vorbehalt der Geltendmachung einer Vertragsstrafe kann vom Auftraggeber binnen drei (3) Monaten nach Kenntnis von Grund und Höhe der Vertragsstrafe Vertrags- strafe geltend gemacht werden, bei Leistungen, die einer Schlussabrechnung bedürfen, jedoch bis zur Zahlung der Schlussrechnung.
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