Einberufung der Hauptversammlung Musterklauseln

Einberufung der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung wird spätestens 30 Tage vor dem Tag einberufen, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden haben. Der Tag der Einberufung ist dabei nicht mitzurechnen.
Einberufung der Hauptversammlung. (1) Die Hauptversammlung ist – soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist – min- destens 30 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung einzuberufen. Diese Einberu- fungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen.
Einberufung der Hauptversammlung. In der SE kann die Hauptversammlung jederzeit vom Vorstand oder Aufsichtsrat nach den für Aktien- gesellschaften im Sitzstaat der SE maßgeblichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einberufen wer- den (Art. 54 Abs. 2 SE-VO). Auch für die Organisation und den Ablauf der Hauptversammlung sowie für das Abstimmungsverfahren gelten grundsätzlich die aktienrechtlichen Vorschriften (Art. 53 SE-VO). Allerdings tritt die Hauptversammlung der SE mindestens einmal im Jahr binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zusammen (Art. 54 Abs. 1 SE-VO), während die ordentliche Hauptver- sammlung einer Aktiengesellschaft in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres abzuhalten ist (vgl. § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG). Da die Süss MicroTec AG aufgrund ihrer Börsennotierung kürzerer Offenle- gungspflichten zu beachten hat (vgl. § 325 Abs. 4 S. 1 HGB) und somit die ordentliche Hauptversamm- lung daher ohnehin regelmäßig früher stattfindet, ändert sich durch die Verkürzung in der Praxis im Wesentlichen nichts.
Einberufung der Hauptversammlung. (§ 22 der Satzung)
Einberufung der Hauptversammlung. 1. Die Hauptversammlung, die den ordentlichen Jahresabschluss feststellt, muss jeweils bis zum 30.4. des Kalenderjahres stattfinden. Im Bedarfsfall kann die Hauptversammlung jederzeit einberufen werden.
Einberufung der Hauptversammlung. In der SE kann die Hauptversammlung jederzeit vom Vorstand oder Aufsichtsrat nach den für Aktiengesellschaften im Sitzstaat der SE maßgeblichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einberufen werden (Art. 54 Abs. 2 SE-VO). Für die Organisation und den Ablauf der Hauptversammlung sowie für das Abstimmungsverfahren gelten ebenfalls die aktienrechtlichen Vorschriften (Art. 53 SE-VO, zu den Mehrheiten im Rahmen der Abstimmung siehe unten Ziffer 4.5(c)(viii)). Allerdings tritt die Hauptver- sammlung der SE mindestens einmal im Jahr binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zusammen (Art. 54 Abs. 1 SE-VO), während die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft in den ersten acht Monaten des Ge- schäftsjahres abzuhalten ist (vgl. § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG). Da die Hauptversamm- lung der CompuGroup AG in den letzten Jahren immer im April bzw. Mai eines Jahres abgehalten wurde, ändert sich durch die Umwandlung der CompuGroup AG in eine SE faktisch nichts.

Related to Einberufung der Hauptversammlung

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.