Hauptversammlung Musterklauseln

Hauptversammlung. 14 Die Hauptversammlung besteht aus 60 Mitgliedervertretern (Delegierten). Der Haupt- versammlung können nur Mitglieder der Gesellschaft angehören. Die Delegierten werden von der Hauptversammlung auf höchstens fünf Jahre gewählt. Alljährlich scheidet ein Fünftel der im Amt befindlichen Delegierten mit dem Schluss der ordent- lichen Hauptversammlung aus. Wiederwahl ist zulässig. Xxxxxxxx ein Delegierter vorzeitig aus, so ergänzt sich die Hauptversammlung durch Zuwahl. Für jede Xxxx stellt der Aufsichtsrat einen Vorschlag auf; er hat hierbei auf eine dem Versicherungsbestand möglichst entsprechende Verteilung der Vorgeschlagenen auf das Geschäftsgebiet Bedacht zu nehmen. Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden. Die Delegierten sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Tagegelder und Reisekosten nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. § 15 Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Delegierten verlangt wird. § 16 Die Hauptversammlung beschließt über
Hauptversammlung. Die Hauptversammlung besteht aus den Trägern. Diese üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Landesbank Baden-Württemberg in der Hauptversammlung aus und werden in der Hauptversammlung durch eine oder mehrere Personen vertreten. Die Hauptversammlung beschließt u. a. über die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, die nicht von den Beschäftigten gewählt werden, sowie die Bestätigung der Vertreter der Beschäftigten im Aufsichtsrat, über die Verwendung des Bilanzgewinns sowie über die Entlastung der Aufsichtsrats- und der Vorstandsmitglieder.
Hauptversammlung. Section 13 Compensation
Hauptversammlung. (1) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliedervertreterver- sammlung, nachfolgend Hauptversammlung genannt.
Hauptversammlung. (1) Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einberufen.
Hauptversammlung. 13 Ordentliche Hauptversammlung, Einberufung § 14
Hauptversammlung. Die Einberufung der Hauptversammlung kann durch den Vorstand, den Aufsichtsrat oder durch Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, erfolgen. Sofern das Wohl der Gesellschaft es erfordert, hat der Aufsichtsrat eine Hauptversammlung einzuberufen. Die jährliche ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate eines je- den Geschäftsjahres statt. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft in Köln, in Bad Homburg vor der Höhe oder an einem deutschen Börsenplatz statt. Tagesordnungspunkte der ordentlichen Hauptversammlung sind neben den gesetzlich vorgesehenen Fällen insbeson- dere: • Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und gegebenenfalls des Lageberichts des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats; • Verwendung des Bilanzgewinns; • Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats; • Xxxx des Abschlussprüfers. Jede auf den Inhaber lautende Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende Vorschriften des AktG oder die Satzung etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim- men gefasst. Soweit das Aktiengesetz zur Beschlussfassung zusätzlich eine Mehrheit des ver- tretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt, soweit gesetzlich zulässig, die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals. Weder das Aktienrecht noch die Satzung der Gesellschaft sehen eine Mindestbeteiligung von Aktionären für die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung vor. Nach dem Aktienrecht und anderen Gesetzen erfordern Beschlüsse von grundlegender Bedeu- tung neben der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auch eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Zu diesen Beschlüssen mit grundlegender Bedeutung gehören insbesondere: • Satzungsänderungen; • Kapitalerhöhungen mit Ausschluss des Bezugsrechts; • Kapitalherabsetzungen; • die Schaffung von genehmigtem oder bedingtem Kapital; • Umwandlungen nach § 1 Umwandlungsgesetzes (Verschmelzungen, Spaltungen, Vermögensübertragungen und Formwechsel) sowie die Übertragung des gesamten Vermögens der Gesellschaft; • der Abschluss von Unternehmensverträgen (insbesondere Beherrschungs- und Ergeb- nisabführungsverträge); • die Auflösung der Gesellschaft. Die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Hauptversammlung muss, sofern das Gesetz keine kürzere Frist vorsieht, mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu dessen ...
Hauptversammlung. Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Aktionäre. Jede Aktie gewährt in der Hauptversamm- lung eine Stimme. Die Hauptversammlung wird im Regelfall einmal jährlich einberufen (ordentliche Hauptversammlung). Daneben können außerordentliche Hauptversammlungen einberufen werden. Die Einberufung der Hauptversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand, in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat. Sofern das Wohl der Emittentin es er- fordert, hat der Vorstand oder der Aufsichtsrat eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals halten, können ebenfalls die Einberufung einer Hauptversammlung vom Vorstand verlangen.
Hauptversammlung. Die Hauptversammlung der Deutsche Rohstoff AG findet nach § 7 Abs. 1 der Satzung am Sitz der Gesellschaft, an einem Ort im Umkreis von 50 km um den Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt. Die ordentliche Hauptversammlung wird innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abgehalten und wird vom Vorstand oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durch andere Personen einberufen. Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen und da- mit unter anderem über die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, über die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Bestellung des Abschlussprüfers, etwaige Satzungsänderungen, über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung, die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung oder die Auflösung der Gesellschaft.
Hauptversammlung. 16 ORT UND EINBERUFUNG