Hauptversammlung. 14 Die Hauptversammlung besteht aus 60 Mitgliedervertretern (Delegierten). Der Haupt- versammlung können nur Mitglieder der Gesellschaft angehören. Die Delegierten werden von der Hauptversammlung auf höchstens fünf Jahre gewählt. Alljährlich scheidet ein Fünftel der im Amt befindlichen Delegierten mit dem Schluss der ordent- lichen Hauptversammlung aus. Wiederwahl ist zulässig. Xxxxxxxx ein Delegierter vorzeitig aus, so ergänzt sich die Hauptversammlung durch Zuwahl. Für jede Xxxx stellt der Aufsichtsrat einen Vorschlag auf; er hat hierbei auf eine dem Versicherungsbestand möglichst entsprechende Verteilung der Vorgeschlagenen auf das Geschäftsgebiet Bedacht zu nehmen. Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden. Die Delegierten sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Tagegelder und Reisekosten nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. § 15 Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Delegierten verlangt wird. § 16 Die Hauptversammlung beschließt über
Hauptversammlung. Die Hauptversammlung besteht aus den Trägern. Diese üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Landesbank Baden-Württemberg in der Hauptversammlung aus und werden in der Hauptversammlung durch eine oder mehrere Personen vertreten. Die Hauptversammlung beschließt u. a. über die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, die nicht von den Beschäftigten gewählt werden, sowie die Bestätigung der Vertreter der Beschäftigten im Aufsichtsrat, über die Verwendung des Bilanzgewinns sowie über die Entlastung der Aufsichtsrats- und der Vorstandsmitglieder.
Hauptversammlung. Section 13 Compensation
Hauptversammlung. (1) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliedervertreterver- sammlung, nachfolgend Hauptversammlung genannt.
Hauptversammlung. 16 ORT UND EINBERUFUNG
Hauptversammlung. (1) Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einberufen.
Hauptversammlung. 13 Ordentliche Hauptversammlung, Einberufung § 14
Hauptversammlung. Die Hauptversammlung der DZ BANK findet am Sitz der DZ BANK oder - nach Entscheidung des Aufsichtsrats - an Orten in der Bundesrepublik Deutschland, an denen die DZ BANK Niederlassungen oder Filialen unterhält, oder am Sitz eines mit der DZ BANK verbundenen inländischen Unternehmens statt. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger einberufen; die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem letzten für die Anmeldung der Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung bestimmten Tag unter Angabe der Tagesordnung erfolgt sein. Bei der Fristberechnung werden dieser Tag und der Tag der Veröffentlichung nicht mitgerechnet. Sind die Aktionäre der DZ BANK namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung neben der in § 121 Abs. 4 Aktiengesetz erwähnten Form auch in Textform oder mit Hilfe sonstiger geeigneter Mittel der Telekommunikation einberufen werden. Alle sonstigen gesetzlich zulässigen Formen der Einberufung einer Hauptversammlung sind statthaft. Die Hauptversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Gewinnverwendung und - soweit erforderlich - über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung hat in Textform oder auf einem von der DZ BANK näher zu bestimmenden elektronischen Weg zu erfolgen und muss der DZ BANK unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens drei Kalendertage vor der Hauptversammlung zugehen. Die Vertretung in der Hauptversammlung ist nur durch Aktionäre, die selbst zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt sind, oder durch einen oder mehrere von der DZ BANK als Stimmrechtsvertreter benannte Mitarbeiter der DZ BANK zulässig. Bei juristischen Personen können ein Organmitglied oder ein Mitarbeiter der eigenen Gesellschaft oder eines anderen Aktionärs zur Vertretung der eigenen und/oder fremden Aktien bevollmächtigt werden. Die Erteilung der Vollmacht bedarf der Textform. Die DZ BANK kann nähere Einzelheiten festsetzen, die mit der Einberufung bekannt gegeben werden. In der Einberufung der Hauptversammlung kann festgelegt werden, dass die Teilnahme an der Hauptversammlung und an den Abstimmungen in der Hauptversamml...
Hauptversammlung. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder einem vom Vorstand bestimmten Ort innerhalb Deutschlands statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die ordentliche Hauptversammlung wird innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjah- res abgehalten. Sie beschließt zumindest über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie über die Verwendung des Bilanzgewinns, wobei sie an den festgestellten Jahresabschluss ge- bunden ist. Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn das Wohl der Gesell- schaft es erfordert. Im Übrigen ist sie, abgesehen von dem durch Gesetz und Satzung bestimmten Fällen einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert. Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem letzten Tag der Anmeldefrist zusammen mit der Mitteilung der Tagesordnung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft bekannt, kann die Einberufung auch durch eingeschriebenen Brief, Telefax oder per E-Mail erfolgen. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden die Aktionäre zugelassen, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich nicht später als am siebten Tag vor der Versammlung bei der Gesellschaft angemeldet haben. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Ver- hinderung sein Stellvertreter. Wenn sowohl der Vorsitzende des Aufsichtsrates als auch sein Stellver- treter verhindert sind, wird der Vorsitzende unter Leitung des ältesten anwesenden Aktionärs durch die Hauptversammlung gewählt. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art der Ab- stimmung. Der Vorsitzende ist berechtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu be- schränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Ver- laufs den zeitlichen Rahmen des Frage- und Rederechts für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und/oder für einzelne Frage- und Redebeiträge angemessen fest- zusetzen. Je EUR 1,- Nennbetrag der Aktien gewähren in der Hauptversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktien die gesetzliche Mindesteinlage geleistet ist. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist die Textform erforderlich und ausreichend. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Grundkapitals vertreten i...
Hauptversammlung. Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Aktionäre. Jede Aktie gewährt in der Hauptversamm- lung eine Stimme. Weder das Aktienrecht noch die Satzung sehen eine Mindestbeteiligung für die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung vor. Die Hauptversammlung wird im Regelfall einmal jähr- lich einberufen (ordentliche Hauptversammlung). Die Einberufung der Hauptversammlung unter Mittei- lung der Tagesordnung erfolgt gemäß der Satzung durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat, in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat. Sofern das Wohl der Gesellschaft es er- fordert, hat der Vorstand oder der Aufsichtsrat eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberu- fen. Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals halten, können ebenfalls die Einbe- rufung einer Hauptversammlung vom Vorstand verlangen.