Hauptversammlung. 14 Die Hauptversammlung besteht aus 60 Mitgliedervertretern (Delegierten). Der Haupt- versammlung können nur Mitglieder der Gesellschaft angehören. Die Delegierten werden von der Hauptversammlung auf höchstens fünf Jahre gewählt. Alljährlich scheidet ein Fünftel der im Amt befindlichen Delegierten mit dem Schluss der ordent- lichen Hauptversammlung aus. Wiederwahl ist zulässig. Xxxxxxxx ein Delegierter vorzeitig aus, so ergänzt sich die Hauptversammlung durch Zuwahl. Für jede Xxxx stellt der Aufsichtsrat einen Vorschlag auf; er hat hierbei auf eine dem Versicherungsbestand möglichst entsprechende Verteilung der Vorgeschlagenen auf das Geschäftsgebiet Bedacht zu nehmen. Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden. Die Delegierten sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Tagegelder und Reisekosten nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. § 15 Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Delegierten verlangt wird. § 16 Die Hauptversammlung beschließt über
1. die Xxxx oder Abberufung der Mitglieder der Hauptversammlung und des Auf- sichtsrates sowie deren Vergütung,
2. die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
3. die Verwendung des Bilanzgewinns,
4. die Änderung der Satzung,
5. die sonstigen ordnungsgemäß gestellten Anträge. § 17 Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung das älteste Mitglied des Aufsichtsrates. Der Vorsitzende der Hauptversammlung leitet die Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Form der Abstimmung. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 Delegierte anwesend sind. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes ergibt. Wird bei Wahlen keine Mehrheit erreicht, so kommen die beiden Personen mit den meisten Stimmen in die engere Xxxx. Dort genügt einfache Mehrheit, bei Gleichheit entscheidet das Los. Schreiben gesetzliche Bestimmungen eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen vor, so können solche Beschlüsse nur bei Anwesenheit von 36 Delegierten gefasst werden. Rechte, die das Gesetz einer Minderheit von Mitgliedern einräum...
Hauptversammlung. Die Hauptversammlung besteht aus den Trägern. Diese üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Landesbank Baden-Württemberg in der Hauptversammlung aus und werden in der Hauptversammlung durch eine oder mehrere Personen vertreten. Die Hauptversammlung beschließt u. a. über die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, die nicht von den Beschäftigten gewählt werden, sowie die Bestätigung der Vertreter der Beschäftigten im Aufsichtsrat, über die Verwendung des Bilanzgewinns sowie über die Entlastung der Aufsichtsrats- und der Vorstandsmitglieder.
Hauptversammlung. Section 13 Compensation
Hauptversammlung. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliedervertreterver- sammlung, nachfolgend Hauptversammlung genannt.
Hauptversammlung. 16 ORT UND EINBERUFUNG
(1) Innerhalb der ersten sechs Monate jedes Ge- schäftsjahres findet eine ordentliche Haupt- versammlung der Aktionäre statt.
(2) Die Hauptversammlung wird vorbehaltlich der gesetzlichen Einberufungsrechte des Auf- sichtsrats und einer Aktionärsminderheit durch den Vorstand einberufen. Die Haupt- versammlung findet nach Xxxx des einberu- fenden Organs am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.
(3) Die Hauptversammlung ist mindestens 36 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversamm- lung ist nicht mitzurechnen.
Hauptversammlung. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einberufen.
Hauptversammlung. 12.1. Die ordentliche Hauptversamm- lung findet innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
12.2. Die Hauptversammlung findet nach Xxxx des Vorstands am Sitz der Gesellschaft oder in einer an- deren deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.
12.3. Die Anmeldung zur Teilnahme an jeder Hauptversammlung muss der Gesellschaft spätestens am letzten Tag der gesetzlichen An- meldefrist unter der in der Einbe- rufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen, sofern nicht der Vor- stand einen späteren Anmelde- schlusstag bestimmt. Der Anmel- deschlusstag wird zusammen mit der Einberufung der Hauptver- sammlung in den Gesellschafts- blättern bekannt gemacht.
12.4. Zur Teilnahme an der Hauptver- sammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktio- näre berechtigt, die rechtzeitig an- gemeldet und für die angemelde- ten Aktien im Aktienregister einge- tragen sind.
12.5. Das Stimmrecht kann durch Be- vollmächtigte ausgeübt werden. Vollmachten, die der Aktionär der Gesellschaft oder einem von ihr benannten Stimmrechtsvertreter zuleitet, können auch auf einem von der Gesellschaft näher zu be- stimmenden elektronischen Weg erteilt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmachten werden zusammen mit der Einbe- rufung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht.
12.6. Der Vorstand kann vorsehen, dass die Aktionäre an der Hauptver- sammlung auch ohne Anwesen- heit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunika- tion ausüben können.
12.7. Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunika- tion abgeben dürfen.
13.1. Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Fall seiner Verhinderung ein anderes vom Aufsichtsrat zu be- stimmendes Mitglied des Auf- sichtsrats.
13.2. Wenn dies in der Einladung zur Hauptversammlung angekündigt ist, kann der Versammlungsleiter die audiovisuelle Übertragung der Hauptversammlung über elektroni- sche Medien in einer von ihm nä- her zu bestimmenden Weise zu- lassen.
13.3. Der Versammlungsleiter regelt den Ablauf der Hauptversammlung. Er bestimmt die Reihenfolge der Red- ner. Ferner kann er das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeit- lich angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlauf...
Hauptversammlung. 14 Die Hauptversammlung besteht aus 60 Mitgliedervertretern (Delegierten). Der Haupt- versammlung können nur Mitglieder der Gesellschaft angehören. Die Delegierten werden von der Hauptversammlung auf höchstens fünf Jahre gewählt. Alljährlich scheidet ein Fünftel der im Amt befindlichen Delegierten mit dem Schluss der ordent- lichen Hauptversammlung aus. Wiederwahl ist zulässig. Xxxxxxxx ein Delegierter vorzeitig aus, so ergänzt sich die Hauptversammlung durch Zuwahl. Für jede Xxxx stellt der Aufsichtsrat einen Vorschlag auf; er hat hierbei auf eine dem Versicherungs- bestand möglichst entsprechende Verteilung der Vorgeschlagenen auf das Geschäftsgebiet Bedacht zu nehmen. Die Hauptversammlung ist an den Xxxx- vorschlag nicht gebunden. Die Delegierten sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Tagegelder und Reisekosten nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. § 15 Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Delegierten verlangt wird. § 16 Die Hauptversammlung beschließt über
Hauptversammlung. Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Aktionäre. Jede Aktie gewährt in der Hauptversamm- lung eine Stimme. Weder das Aktienrecht noch die Satzung sehen eine Mindestbeteiligung für die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung vor. Die Hauptversammlung wird im Regelfall einmal jährlich einberufen (ordentliche Hauptversammlung). Die Einberufung der Hauptversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgt gemäß der Sat- zung durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat, in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat. Sofern das Wohl der Gesellschaft es erfordert, hat der Vorstand oder der Aufsichtsrat eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals halten, können ebenfalls die Einberufung einer Hauptversammlung vom Vorstand verlangen.
Hauptversammlung. 13 Ordentliche Hauptversammlung, Einberufung
(1) Innerhalb der ersten acht Monate jedes Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung der Aktionäre statt.
(2) Die Hauptversammlung wird vorbehaltlich der gesetzlichen Einberufungsrechte des Aufsichtsrats und einer Aktionärsminderheit vom Vorstand einberufen. Sie findet nach Xxxx des einberufenden Organs am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.
(3) Die Hauptversammlung ist mindestens mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestfrist einzuberufen.