Einbeziehung der Öffentlichkeit Musterklauseln

Einbeziehung der Öffentlichkeit. (gemäß Art. 10 HWRM-RL) 1. Treffen 17.06.2010 - Einführung in das Projekt FLOOD-WISE sowie das Pilotprojekt „Elbe bei Mühlberg“ - Stand des HWRM-Plans Schwarze Elster - Austausch über die jeweiligen Erwartungshaltungen an das Projekt 2. Treffen 13.01.2011 - Vorstellung der Anwesenden - Einführung in das Projekt FLOOD-WISE sowie das Pilotprojekt „Elbe bei Mühlberg“ - Darstellung der Ergebnisse der Vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos und Beratung darüber - Vorstellung derzeit in der Region geplanter oder im Bau befind- licher technischer HWS-Maßnahmen - Diskussion und Abstimmung zur grenzüberschreitenden Zusam- menarbeit, die Nutzbarkeit der HW-Karten und des HWRM-Plans, Verbindung verschiedener HWRM-Pläne und -Maßnahmen 3. Treffen 05.07.2011 - Vorstellung der Projektentwicklung (Abschluss Phase 1: Vorläufige Bewertung des HW-Risikos; Stand der Erarbeitung der HWGK und HWRK; Stand der Erarbeitung des HWRM-Plans) - Hinweis auf die Veröffentlichung von Informationen zur HWRM-RL und der Projektergebnisse über die Internetseiten der Landesämter LfULG und LUGV sowie die Datenbank xxx.xxxx-xxx.xx Termin Inhalte 4. Treffen 07.12.2011 - Vorstellung der internationalen Projektentwicklung - Vorstellung der bisher erarbeiteten Ergebnisse zum Pilotprojekt „Elbe bei Mühlberg“ - Bereitstellung des fertig gestellten Berichts zur Vorläufigen Bewer- tung des HW-Risikos sowie der HWGK und HWRK über die Inter- netseiten des LfULG und LUGV - Beratung über mögliche Zielstellungen und Maßnahmen, die für die Region von Bedeutung sind und in den HWRM-Plan aufgenommen werden sollten - Vorbereitung des politischen Engagements für die Umsetzung des HWRM-Plans (Vorschlag einer Interessen-/ Verpflichtungserklärung) 5. Treffen 11.7.2012 - Vorstellung der internationalen Projektentwicklung - Vorstellung des aktuellen Vorentwurfs zum HWRM-Plan für das Pilotgebiet „Elbe bei Mühlberg“ mit den Schwerpunkten Ziele und Maßnahmen - Erläuterung der weiteren Vorgehensweise bei der Prüfung des HWRM-Plans verbunden mit der Bitte, Hinweise bis zum 31.8.2012 zu übergeben Die Anhörung ist ein rechtsformaler Akt, der die Beteiligung der kompletten Öffentlichkeit in festgelegten Fristen regelt. Die Anhörung findet grundsätzlich nur zur strategischen Umwelt- prüfung zum Umweltbericht des Hochwasserrisikomanagementplans statt, nicht aber zum Plan selbst (analoges Vorgehen wie beim Maßnahmenprogramm WRRL). Die SUP soll den Hochwasserrisikomanagementplan für den deutschen Teil des Einzugsgebietes der...

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  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.