Einbeziehung von Servicepartner-Richtlinien, Nutzungsbedingungen und gerätebezogene Anweisungen Musterklauseln

Einbeziehung von Servicepartner-Richtlinien, Nutzungsbedingungen und gerätebezogene Anweisungen a.) Servicepartner-Richtlinien: Richtlinien von Servicepartnern, welche die speziellen fahrzeugbezogenen Lieferungen und/oder Leistungen (einschließlich ihrer Nutzung) und/oder LEO regeln, werden unbeschadet der Ziffer 3. c.) zum Vertragsbestandteil, wenn DKV den Kunden hierauf im Rahmen der Beantragung der Leistung oder der Bestellung von LEO (z. B. auch unterschriftslos gemäß Ziffer 3. d.) hinweist. DKV AGB DE/DK 08.2019 b.) Besondere Nutzungsbedingungen: Richtlinien, welche die Nutzung einer Leistung vor Ort regeln („Besondere Nutzungsbedingungen“), werden auch dann in Bezug auf diese Leistungen und spätestens mit ihrer Inanspruchnahme in dem Sinne zum Vertragsbestandteil, dass der Kunde auch gegenüber DKV zur Beachtung und insbesondere Einhaltung der sich hieraus ergebenden Verhaltensmaßregeln verpflichtet ist, wenn die Besonderen Nutzungsbedingungen am Ort der Leistungs- erbringung aushängen (z. B. die Hausordnung eines Parkhauses) oder auf andere Weise für den Kunden objektiv erkennbar wird, dass der Servicepartner seine Leistung nur unter Zugrundelegung dieser Besonderen Nutzungsbedingungen gewährt (z. B. im Rahmen einer für die Leistungsauslösung erforderlichen App). c.) Gerätebezogene Anweisungen: Für gerätebezogene (technische) Anweisungen (z. B. Einbauanweisungen, Betriebsanleitungen) gelten die Bestimmungen für besondere Bedingungen (Ziffer 1. b.). Derudover er kunden forpligtet til at meddele samtlige moms-identifikationsnumre, der er tildelt ham på grund af momsregistreringer inden for EU-lande. Skulle der ske ændringer i moms-identifikationsnumrene, skal disse omgående meddeles til DKV.
Einbeziehung von Servicepartner-Richtlinien, Nutzungsbedingungen und gerätebezogene Anweisungen a.) Servicepartner-Richtlinien: Richtlinien von Servicepartnern, welche die speziellen fahrzeugbezogenen Lieferungen und/oder Leistungen (einschließlich ihrer Nutzung) und/oder LEO regeln, werden unbeschadet der Ziffer 3. c.) zum Vertragsbestandteil, wenn DKV den Kunden hierauf im Rahmen der Beantragung der Leistung oder der Bestellung von LEO (z. B. auch unterschriftslos gemäß Ziffer 3. d.) hinweist. b.) Besondere Nutzungsbedingungen: Richtlinien, welche die Nutzung einer Leistung vor Ort regeln („Besondere Nutzungsbedingungen“), werden auch dann in Bezug auf diese Leistungen und spätestens mit ihrer Inanspruchnahme in dem Sinne zum Vertragsbestandteil, dass der Kunde auch gegenüber DKV zur Beachtung und insbesondere Einhaltung der sich hieraus ergebenden Verhaltensmaßregeln verpflichtet ist, wenn die Besonderen Nutzungsbedingungen am Ort der Leistungs- erbringung aushängen (z. B. die Hausordnung eines Parkhauses) oder auf andere Weise für den Kunden objektiv erkennbar wird, dass der Servicepartner seine Leistung nur unter Zugrundelegung dieser Besonderen Nutzungsbedingungen gewährt (z. B. im Rahmen einer für die Leistungsauslösung erforderlichen App). c.) Gerätebezogene Anweisungen: Für gerätebezogene (technische) Anweisungen (z. B. Einbauanweisungen, Betriebsanleitungen) gelten die Bestimmungen für besondere Bedingungen (Ziffer 1. b.).
Einbeziehung von Servicepartner-Richtlinien, Nutzungsbedingungen und gerätebezogene Anweisungen a.) Servicepartner-Richtlinien: Richtlinien von Servicepartnern, welche die speziellen fahrzeugbezogenen Lieferungen und/oder Leistungen (einschließlich ihrer Nutzung) und/oder LEO regeln, werden unbeschadet der Ziffer 3. c.) zum Vertragsbestandteil, wenn DKV den Kunden hierauf im Rahmen der Beantragung der Leistung oder der Bestellung von LEO (z. B. auch unterschriftslos gemäß Ziffer 3. d.) hinweist.
Einbeziehung von Servicepartner-Richtlinien, Nutzungsbedingungen und gerätebezogene Anweisungen a.) Servicepartner-Richtlinien: Richtlinien von Servicepartnern, welche die speziellen fahrzeugbezogenen Lieferungen und/oder Leistungen (einschließlich ihrer Nutzung) und/oder LEO regeln, werden unbeschadet der Ziffer 3. c.) zum Vertragsbestandteil, wenn DKV den Kunden hierauf im Rahmen der Beantragung der Leistung oder der Bestellung von LEO (z. B. auch unterschriftslos gemäß Ziffer 3. d.) hinweist. DKV AGB DE/ES 08.2019 b.) Besondere Nutzungsbedingungen: Richtlinien, welche die Nutzung einer Leistung vor Ort regeln („Besondere Nutzungsbedingungen“), werden auch dann in Bezug auf diese Leistungen und spätestens mit ihrer Inanspruchnahme in dem Sinne zum Vertragsbestandteil, dass der Kunde auch gegenüber DKV zur Beachtung und insbesondere Einhaltung der sich hieraus ergebenden Verhaltensmaßregeln verpflichtet ist, wenn die Besonderen Nutzungsbedingungen am Ort der Leistungs- erbringung aushängen (z. B. die Hausordnung eines Parkhauses) oder auf andere Weise für den Kunden objektiv erkennbar wird, dass der Servicepartner seine Leistung nur unter Zugrundelegung dieser Besonderen Nutzungsbedingungen gewährt (z. B. im Rahmen einer für die Leistungsauslösung erforderlichen App). como a comunicar su número de identificación fiscal nacional o un número válido equiparable al NIF-IVA. Asimismo, el cliente está obligado a comunicar todos los NIF-IVA que se le hayan concedido con motivo de registros relacionados con el IVA en los Estados miembros de la UE. Si se producen cambios en los NIF-IVA, estos se deberán comunicar a DKV de inmediato.
Einbeziehung von Servicepartner-Richtlinien, Nutzungsbedingungen und gerätebezogene Anweisungen a.) Servicepartner-Richtlinien: Richtlinien von Servicepartnern, welche die speziellen fahrzeugbezogenen Lieferungen und/oder Leistungen (einschließlich ihrer Nutzung) und/oder LEO regeln, werden unbeschadet der Ziffer 3. c.) zum Vertragsbestandteil, wenn DKV den Kunden hierauf im Rahmen der Beantragung der Leistung oder der Bestellung von LEO (z. B. auch unterschriftslos gemäß Ziffer 3. d.) hinweist. b.) Besondere Nutzungsbedingungen: Richtlinien, welche die Nutzung einer Leistung vor Ort regeln („Besondere Nutzungsbedingungen“), werden auch dann in Bezug auf diese Leistungen und spätestens mit ihrer Inanspruchnahme in dem pridėtinės vertės mokesčio mokėtojo kodą ir apie prašymą bei suteiktą pridėtinės vertės mokesčio mokėtojo kodą pranešti DKV.
Einbeziehung von Servicepartner-Richtlinien, Nutzungsbedingungen und gerätebezogene Anweisungen a.) Servicepartner-Richtlinien: Richtlinien von Servicepartnern, welche die speziellen fahrzeugbezogenen Lieferungen und/oder Leistungen (einschließlich ihrer Nutzung) und/oder LEO regeln, werden unbeschadet der Ziffer 3. c.) zum Vertragsbestandteil, wenn DKV den Kunden hierauf im Rahmen der Beantragung der Leistung oder der Bestellung von LEO (z. B. auch unterschriftslos gemäß Ziffer 3. d.) hinweist. DKV AGB DE/CZ 08.2019 b.) Besondere Nutzungsbedingungen: Richtlinien, welche die Nutzung einer Leistung vor Ort regeln („Besondere Nutzungsbedingungen“), werden auch dann in Bezug auf diese Leistungen und spätestens mit ihrer Inanspruchnahme in dem Sinne zum Vertragsbestandteil, dass der Kunde auch gegenüber DKV zur Beachtung und insbesondere Einhaltung der sich hieraus ergebenden Verhaltensmaßregeln verpflichtet ist, wenn die Besonderen Nutzungsbedingungen am Ort der Leistungs- erbringung aushängen (z. B. die Hausordnung eines Parkhauses) oder auf andere Weise für den Kunden objektiv erkennbar wird, dass der Servicepartner seine Leistung nur unter Zugrundelegung dieser Besonderen Nutzungsbedingungen gewährt (z. B. im Rahmen einer für die Leistungsauslösung erforderlichen App). c.) Gerätebezogene Anweisungen: Für gerätebezogene (technische) Anweisungen (z. B. Einbauanweisungen, Betriebsanleitungen) gelten die Bestimmungen für besondere Bedingungen (Ziffer 1. b.). identifikačnímu číslu. Kromě toho jsou zákazníci povinni sdělit veškerá xxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxxx, xxxxx xxx xxxx xxxxxxxxx xx xxxxxxx registrace k DPH v zemích EU. Pokud by xxxxx xx xxxxxx x xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx, xxxx xxx xxxx xxxxx neprodleně oznámeny společnosti DKV.

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  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.