Einbruch über nicht versicherte Räume. Versicherungsschutz besteht auch, wenn in dem Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, gemäß § 3.2 VHB in einen nicht versicherten Raum eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt. Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird.
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Einbruch über nicht versicherte Räume. Versicherungsschutz besteht auch, wenn in dem das Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat Wohnungsinhalt befindet, gemäß § 3.2 VHB 4.1 in einen nicht versicherten Raum eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt. Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird.
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Einbruch über nicht versicherte Räume. Versicherungsschutz besteht auch, wenn in dem Gebäudedas Ge- bäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, gemäß § 3.2 VHB in nach A1-4.1 über einen nicht versicherten Raum eingebrochen einge- brochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt. Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird.
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