Common use of Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen Clause in Contracts

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen. Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten, es sei denn, dieses Abkommen oder Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sehen etwas anderes vor. Zu diesem Zweck werden Artikel XI des GATT 1994 und die An- merkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

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Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen. Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung erlassen oder beibehalten, es sei denn, dieses Abkommen oder Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sehen etwas anderes vor. Zu diesem Zweck werden Artikel XI des GATT 1994 und die An- merkungen Anmerkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

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Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen. Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten, es sei denn, dieses Abkommen oder Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sehen etwas anderes vor. Zu diesem Zweck werden Artikel XI des GATT 1994 und die An- merkungen Anmerkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

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Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen. Die Vertragsparteien dürfen (1) Eine Vertragspartei darf bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem ihrem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen erlassen einführen oder beibehaltenaufrechterhalten, es sei denn, dieses Abkommen oder dies steht im Einklang mit Artikel XI des GATT 1994 und die den diesbezüglichen Anmerkungen zu seiner zur Auslegung sehen etwas anderes vorund ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck werden wird Artikel XI des GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen zur Auslegung und die An- merkungen zu seiner Auslegung der ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

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